Rechtsprechung
   OLG Dresden, 15.01.1997 - 7 W 1484/96   

Klagerücknahme vor Antragsstellung

§ 269 Abs. 1 ZPO, Maßgeblichkeit des § 137 Abs. 1 ZPO für den Beginn der mündlichen Verhandlung

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 269
    Klagerücknahme nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - Einwilligung des Beklagten

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1997, 498
  • NJW-RR 1997, 765
  • NJ 1997, 317



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Dresden, 02.06.1999 - 8 U 550/99  
    Allerdings setzt "mündliches Verhandeln zur Hauptsache" i.S.v. § 39 ZPO im Allgemeinen - ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften (BGHZ 100, 383, 388 ff für § 515 Abs. 1 ZPO; OLG Dresden OLG-NL 1997, 94 für § 269 Abs. 1 ZPO) - das Stellen von Sachanträgen voraus (Zöller-Vollkommer, aaO., § 39 Rn. 6 ff; Bork, in: Stein/Jonas, aaO., § 39 Rn 4).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2000 - 2a O 99/00  
    Eine weitere Bestätigung findet sich im Gebührenrecht, da der Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ebenfalls erst mit Antragstellung erhält (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1997, 765).
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