Rechtsprechung
   BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87   

Kleinbetriebsklausel

§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist mit Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, sozialer Kündigungsschutz in Kleinbetrieben kommt über die zivilrechtlichen Generalklauseln i.V.m. Art. 12 GG in Betracht, verfassungskonforme Auslegung des Begriffs "Betrieb" (in Richtung "Unternehmen")

Volltextveröffentlichungen (10)

mehr
  • Bundesverfassungsgericht
  • Alpmann Schmidt

    KSchG § 23 (in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1985); GG Art. 12 Abs. 1

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG 1985

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Verstoß gegen Berufsfreiheit durch Kleinbetriebsklausel des KSchG ("Bäcker-Geselle")

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Die Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem Geltungsbereich des KSchG ist nicht verfassungswidrig

Verfahrensgang

  • ArbG Reutlingen, 11.12.1986 - 1 Ca 397/86
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
  • ArbG Reutlingen, 20.10.1998 - 1 Ca 397/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 97, 169
  • NJW 1998, 1475
  • ZIP 1998, 705
  • MDR 1998, 658
  • BB 1998, 1058
  • NZA 1998, 470
  • WM 1998, 890
  • DB 1998, 826
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Wird zitiert von ... (224)  

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00  

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

    Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfGE 97, 169).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG in der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. April 1985 ergangenen Entscheidung vom 27. Januar 1998 (- 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169) ausgeführt, den Arbeitnehmern in Kleinbetrieben sei das größere rechtliche Risiko eines Arbeitsplatzverlustes angesichts der schwerwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeber zuzumuten, gleichzeitig aber betont, sie seien durch ihre Herausnahme aus dem gesetzlichen Kündigungsschutz nicht völlig schutzlos gestellt.

    Für eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast biete das Prozeßrecht aber geeignete Handhaben (vgl. zu alledem BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 BVerfGE 97, 169, 177 mwN; Oetker AuR 1997, 41; Linck FA 1999, 382; Preis NZA 1997, 1256; Gragert/Kreutzfeld NZA 1998, 567; Wank FS Hanau, 295; Otto FS Wiese 353; Peter Hanau FS Dieterich 201; Löwisch BB 1997, 782; Gragert NZA 2000, 961; Kittner NZA 1998, 731).

    Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, gebietet, wie bereits dargelegt, der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme und es darf auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG 27 Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169; unter Hinweis auf BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 und BAG 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - BAGE 79, 128).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 27. Januar 1998 (aaO) dargelegt hat, hängt in einem Betrieb mit wenigen Arbeitskräften der Geschäftserfolg mehr als bei Großbetrieben von jedem einzelnen Arbeitnehmer ab.

    bb) Die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers kann damit nur darauf überprüft werden, ob sie unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes (vgl. hierzu BVerfGE 27. Januar 1998 aaO zu B 13 b aa) und der dargelegten Interessen des Kleinunternehmers gegen Treu und Glauben verstößt.

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03  

    Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entfalten die Grundrechte im Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89 ; vgl. speziell zu den Kündigungsvorschriften BVerfGE 97, 169 sowie BVerfGE 92, 140 ; 96, 152 ; 96, 171 ; 96, 189 ; 96, 205 ).

    a) Die Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen, und ihre Zahl auf das von ihm bestimmte Maß zu beschränken (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

    Durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ; 97, 169 ).

    Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ).

    Die Arbeitnehmerin ist durch die einfachrechtlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes, die der Ausfüllung der Schutzpflicht des Gesetzgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG dienen (vgl. BVerfGE 97, 169 ), vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt.

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 392/08  

    Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetrieb

    Auch die Anknüpfung des Kündigungsschutzgesetzes an den allgemeinen Betriebsbegriff hat es im Ergebnis nicht beanstandet, allerdings im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eine Beschränkung auf solche Einheiten verlangt, für deren Schutz die Kleinbetriebsklausel allein bestimmt ist (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169).

    Schließlich belaste auch der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringe, den Kleinbetrieb stärker als ein größeres Unternehmen (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 b bb der Gründe, aaO).

    Durch eine am Sinn und Zweck der Kleinbetriebsklausel orientierte Auslegung lasse sich die Anwendung des Betriebsbegriffs auf die Einheiten beschränken, für deren Schutz die Klausel allein bestimmt und für die die damit einhergehende Benachteiligung der Arbeitnehmer sachlich begründet sei (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B II 4 b bb der Gründe, aaO).

    Wie das Bundesverfassungsgericht (27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 b der Gründe, BVerfGE 97, 169) entschieden hat, ist zwar den Arbeitnehmern in Kleinbetrieben das größere rechtliche Risiko eines Arbeitsplatzverlustes angesichts der überwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeber zuzumuten.

    Es geht darum, den Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven, etwa auf Diskriminierungen beruhenden Kündigungen zu schützen (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 b cc der Gründe, BVerfGE 97, 169).

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