Rechtsprechung
   BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86   

Kohlepfennig

Art. 104a ff GG, Sonderabgabe

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Moers, 28.04.1986 - 6 C 757/85
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 91, 186
  • NJW 1995, 381
  • DVBl 1995, 100
  • NVwZ 1995, 262
  • WM 1995, 78
  • NJ 1995, 54
  • DB 1994, 2619
  • DÖV 1995, 194



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Wird zitiert von ... (102)  

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99  

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff fallen, dienen die Altenpflegeumlagen nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 91, 186 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 92, 91 ; 98, 83 ; 101, 141 ).

    Die Besonderheiten, die den Senat zu einem solchen Durchgriff auf die Endverbraucher im Falle des so genannten Kohlepfennigs veranlasst haben (BVerfGE 91, 186 ), sind hier nicht gegeben.

  • BVerwG, 10.04.1997 - 3 C 30.96  

    Recht der Enegriewirtschaft - Stromverteilerunternehmen als Abgabeschuldner des

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 11. Oktober 1994 (BVerfGE 91, 186 ff.) die Unvereinbarkeit des § 8 3. VerstrG 1980 mit dem Grundgesetz festgestellt.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 11. Oktober 1994 ( 2 BvR 633/86 - BVerfGE 91, 186 ff.) erkannt, die Ausgleichsabgabe sei in der Ausgestaltung als Sonderabgabe verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

    Belastungsgrund ist nicht die unternehmerische Tätigkeit der Stromerzeugung oder der Verstromung von Kohle, sondern die Nachfrage des Verbrauchers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O. S. 204).

    Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hat in der bereits genannten Entscheidung vom 11. Oktober 1994 ( 2 BvR 633/86 - a.a.O., S. 203) erkannt, die Ausgleichsabgabe nach § 8 3. VerstrG 1980 sei nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen, weil sie eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern belaste, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe treffe, den Steinkohleneinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern.

    Dementsprechend stellt das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O., S. 205) fest, die Ausgleichsabgabe "belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die Privaten ebenso wie die öffentliche Hand".

    Die Weiterleitung der Abgabe ist - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert (Beschluß vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O., S. 205) - "nicht nur eine marktabhängige Möglichkeit, sondern rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgabenbelastung".

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99  

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Kriterien der Verfolgung eines Sachzwecks und einer gestaltenden Einflussnahme auf den geregelten Sachbereich, der Inanspruchnahme einer homogenen Gruppe, der Finanzierungsverantwortung, der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens sowie der periodischen Überprüfung der Abgaben Grenzen benannt, in denen Sonderabgaben zulässig sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 101, 141 ).

    Der Ausnahmefall einer Überwälzung der Abgabe als rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgabenbelastung (vgl. BVerfGE 91, 186 ) liegt nicht vor.

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