Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1961 - VII ZR 218/60   

Koks

§§ 929, 932 BGB, Geheißerwerb: Übergabe kann auf Geheiß des Veräußerers durch Dritten (der nicht Besitzmittler sein muß) erfolgen

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 36, 56
  • NJW 1962, 299
  • WM 1962, 143
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 14.03.1974 - VII ZR 129/73  

    Hemden - § 812, § 932 BGB, Dreiecksverhältnis

    cc) Daß gutgläubiger Eigentumserwerb auch dann möglich ist, wenn der unmittelbare Besitz "auf Geheiß" des Veräußerers von einem Dritten auf den Erwerber Übertragen wird, hat der BGH mehrfach entschieden (BGHZ 36, 56, 60 = NJW 62, 299; BGH, NJW 73.141).

    Das Senatsurteil BGHZ 36, 56 = NJW 62, 299 ist auf Kritik gestoßen (vgl. VON CAEMMERER, JZ 63, 586; MEDICUS, Bürgerliches Recht [5.] § 22 IV 4).

    Denn wenn der Bekl. das Eigentum an den Hemden erworben hat, weil er gutgläubig war (§§ 932 f. BGB, § 366 HGB), dann kann er von E. und damit vom Kl. aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden (BGHZ 36, 56 = NJW 62, 299).

    Außerdem kommt dann seine Haftung auf Schadensersatz nach den §§ 989, 990 BGB in Betracht (BGHZ 36, 56, 59 = NJW 62, 299).

  • BGH, 22.10.1999 - V ZR 358/97  

    Rückabwicklung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten

    Der frühere Eigentümer erhält einen Ausgleich durch den Bereicherungsanspruch gegen den unberechtigt Verfügenden nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGHZ 36, 56, 60; 37, 363, 368; schief demgegenüber BGHZ 55, 176, 177, wo in dem Vertrag mit dem Nichtberechtigten der Rechtsgrund vermutet wird; dagegen mit Recht Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 812 Rdn. 80).

    Danach erscheint die Regelung des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB als Besonderheit, nämlich als Erweiterung des Bereicherungsanspruchs auf einen Dritten (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 58. Aufl., § 816 Rdn. 3; vgl. auch BGHZ 36, 56, 60: "ausnahmsweise").

  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 144/97  

    Übereignung mit Übergabe auf Geheiß; Guter Glaube des Erwerbers an die

    Die s. OHG konnte sich zur Abwicklung des Auftrags unter Einschluß der Übergabe gemäß § 929 Satz 1 BGB ohne weiteres der s. GmbH bedienen (vgl. BGHZ 36, 56, 60 f.).
mehr
  • BGH, 29.10.1980 - VIII ZR 148/79  

    Zusicherung von in der Ausschreibung geforderten Eigenschaften

    Hierbei spielt für den Erstattungsanspruch keine Rolle, daß seinerzeit nicht endgültig entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist (vgl. BGH Urteil vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 218/60, WM 1962, 143, 145 unter VI; Beschluß vom 4. Mai 1972 - III ZR 218/68, LM ZPO § 91 a Nr. 32 = MDR 1972, 765), und ebensowenig, daß mit der vorliegenden Entscheidung auch das zweite Berufungsurteil aufgehoben und - soweit hier von Belang - die Sache hinsichtlich der Klage und der Kostenentscheidung wiederum zurückverwiesen wird.
  • BGH, 06.05.1971 - VII ZR 232/69  

    Rechtsfolgen des Abhandenkommens einer Sache nach Verfügung durch einen

    Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten tritt, wie es der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang ausgedrückt hat (BGHZ 29, 157, 162; 47, 128, 130; BGH NJW 1962, 299; 1970, 2059; 1971, 612), gleichsam an die Stelle des Eigentumsherausgabeanspruchs nach § 985 BGB.
  • OLG Frankfurt, 15.05.1985 - 17 U 53/84  
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