Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
30.10.1961
Aktenzeichen
VII ZR 218/60
Dazu im Internet

dejure.org

Koks

§§ 929, 932 BGB, Geheißerwerb: Übergabe kann auf Geheiß des Veräußerers durch Dritten (der nicht Besitzmittler sein muß) erfolgen

Prof. Dr. Lorenz, München

Gutgläubiger Erwerb bei Geheißerwerb ("Koks-Fall")

Alpmann Schmidt

ZPO § 546 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 929, 932

uni-duesseldorf.de

Fundstellen
BGHZ 36, 56
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