Rechtsprechung
   BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00   

Kollision Naturschutzverordnung - Bebauungsplan

Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung: Grundsätze aus BVerfG, «Direktorenwohnhaus» gelten für Eigentumsbeschränkungen aufgrund Rechtsverordnung nur eingeschränkt;

Art. 20 Abs. 3 GG, zur Frage der behördlichen Normverwerfungskompetenz (vgl. die gerichtliche Normverwerfungskompetenz: Inzidentverwerfung und prinzipale Normenkontrolle, § 47 VwGO);

§ 1 Abs. 6 BauGB, schwerwiegender Abwägungsmangel, wenn ein Bebauungsplan erst 13 Jahre nach dem Satzungsbeschluß bekanntgemacht wird, § 8 Abs. 3 BauGB;

§ 7 S. 2 BBauG 7 S. 3 BauGB), "Veränderung der Sachlage"

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 3 GG; BBauG § 1 Abs. 7, § 7; BNatSchG § 1 Abs. 2; BayNatSchG Art. 7, 36, 49
    Naturschutz

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 3, 14, 20; BBauG §§ 1, 7; BNatSchG § 1; BayNatSchG Art. 7, 36, 49

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3; BBauG § 1 Abs. 7, § 7; BNat SchG § 1 Abs. 2; BayNat SchG Art. 7, Art. 36, Art. 49

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnung / Ausgleichsregelung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan; behördliche Normenverwerfungskompetenz; Eigentumsbeschränkung; Enteignung; Flächennutzungsplan; Gewaltenteilung; Naturschutzgebiet; nichtiger Bebauungsplan; Normenklarheit; Normenkontrolle; Planungshoheit; Rechtssicherheit; Rechtsstaatsgebot; Rechtsverordnung; salvatorische Entschädigngsklausel; Schutzgebietsabgrenzung; Verhältnismäßigkeitsausgleich.

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • hermanns-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)
  • hermanns-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 3, 14 GG
    Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch Ausweisung eines Naturschutzgebietes - Normverwerfungskompetenz der Verwaltung (Dr. C. D. Hermanns)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 112, 373
  • DVBl 2001, 931
  • BauR 2001, 1066
  • NVwZ 2001, 1035
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Wird zitiert von ... (56)  

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 1.00  
    Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf das Urteil in der Normenkontrollsache Az. N 97.2491 (BVerwG 6 CN 2.00) bezogen und ergänzend ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet.

    Der erkennende Senat hat in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 zur vergleichbaren Regelung der Grenzen eines Naturschutzgebietes ausgeführt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Anforderungen eingehalten sind.

    Das Revisionsvorbringen insoweit entspricht demjenigen in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00.

    Auf die Ausführungen im Senatsurteil in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 wird verwiesen.

    Die denkbaren und vom erkennenden Senat in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 erörterten Anforderungen sind hier nämlich bereits aufgrund folgender Umstände erfüllt:.

    Dass der Bebauungsplan "W." nichtig ist, hat der erkennende Senat ebenfalls in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 ausgeführt; darauf wird Bezug genommen.

    Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen traf aus den in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 dargelegten Gründen keine Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan der Stadt R. gemäß § 7 BBauG.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06  

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Ob die Behörden überhaupt insoweit eine "Normverwerfungskompetenz" haben (vgl. dazu Urteil des Senats vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 = Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 5, S. 6 f.) kann daher auf sich beruhen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00  

    Nichtigerklärung einer Naturschutzverordnung - Veröffentlichung der

    Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Naturschutzverordnung unterliegen sie deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391).

    Die mit der Ausweisung als Naturschutzgebiet verbundenen Einschränkungen der Grundstücksnutzung folgen aus der Situationsgebundenheit des Grundeigentums und belasten den Eigentümer im Regelfall nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 -a.a.O.).

    Schließlich gewährt § 47 Abs. 2 Satz 1 NatSchG bei Maßnahmen mit "enteignender Wirkung" einen Anspruch auf Entschädigung; unter Einschluss dieses dem Verhältnismäßigkeitsausgleich dienenden Entschädigungsanspruchs ist den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG Genüge getan (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 05.10.1993 - 5 S 1266/92 -a.a.O. - sowie BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.).

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