Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1986 - 4 StR 150/86   

Kollision mit Kleinkraftrad

§§ 212, 13 StGB, Garantenpflicht aus verkehrswidrigem Verhalten

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 13
    Garantenpflicht eines Unfallbeteiligten gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 34, 82
  • NJW 1986, 2516
  • NStZ 1986, 452
  • MDR 1986, 770
  • StV 1986, 429
  • JR 1987, 161



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98  

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    a) Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus sog. Ingerenz ist, daß ein pflichtwidriges Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des konkreten tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht ( BGHSt 34, 82, 84; 37, 106, 115 f.; BGH-RR 1997, 292, 293; NStZ 1998, 83, 84).
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 451/91  

    Garantenstellung und bedingter Tötungsvorsatz des Unfallverursachers

    Der Angeklagte hatte aufgrund des von ihm verschuldeten Unfalls gegenüber dem schwerverletzten Unfallopfer eine Garantenstellung (vgl. BGHSt 25, 218, 220 ff; 34, 82, 84; 37, 106, 115 f).

    Sollte sich in diesem Zusammenhang eine Vorstellung des Angeklagten von der Hilfsbedürftigkeit des Unfallopfers, nicht jedoch ein bedingter Tötungsvorsatz nachweisen lassen, werden die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Vergehens der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB; vgl. BGHSt 34, 82, 85), jedenfalls aber der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB; vgl. dazu BGH VRS 14, 191, 192 f; 22, 271, 272 f; BGH NStZ 1985, 501), zu prüfen sein.

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89  

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Anerkannt ist jedenfalls, daß derjenige, der durch pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen hat, verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden; dies gilt mindestens dann, wenn das Vorverhalten die Gefahr des Schadenseintritts als naheliegend erscheinen läßt (Adäquanz) und die Pflichtwidrigkeit gerade in der Verletzung eines solchen Gebotes besteht, das dem Schutz des gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, vgl. BGHSt 34, 82; BGH NStZ 1987, 171; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rdn. 32ff; Rudolphi in SK 5. Aufl. § 13 Rdn. 38ff; Jescheck in LK 10. Aufl. § 13 Rdn. 30ff).
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