Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94   

Kollusionsvorwurf gegen Geschäftsführer

§ 33 ZPO, eine Widerklage, für die ein anderer Rechtsweg gegeben ist, muß gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht verwiesen werden (keine Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG);

§§ 670, 254 BGB, Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (früher: "gefahrgeneigte Arbeit"): Abwägung der gesamten Umstände, insb. Verschulden einerseits und Betriebsrisiko andererseits

Volltextveröffentlichungen (4)

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Arbeitnehmerhaftung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine generelle Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf grobe Fahrlässigkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1532
  • ZIP 1996, 763
  • MDR 1996, 717
  • BB 1996, 1067
  • VersR 1996, 653
  • WM 1996, 924
  • DB 1996, 1242
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04  

    Amtshaftung - Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG

    bb) Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftung bei haftungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG beruht zum einen auf dem Gedanken, deren Entschlußfähigkeit und Entschlußfreudigkeit, insbesondere bei Eilmaßnahmen, zu fördern (Abgeordneter Dr. Schmid, JöR 1 n.F. S. 328 f.; Amtliche Begründung zum Deutschen Beamtengesetz, abgedruckt bei H. Daniels, Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, S. 19), und zum anderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten (vgl. Bonner Kommentar/Dagtoglou, GG, Art. 34 Rn. 349 f.; v. Danwitz in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 125); in dem letztgenannten Punkt besteht eine Parallele zu den arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1995, 210; BAGE 101, 107; BGH, Urteil vom 11. März 1996 - II ZR 230/94 - NJW 1996, 1532).
  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03  

    Versicherungsrecht - Haftungsfreistellungspflicht des Vereins gegenüber Mitglied

    Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173 [1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH, Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZB 116/96  

    Rechtsweg gegen Ablehnung einer Amtstätigkeit durch einen Notar

    Hätte das Landgericht hier das Begehren der Beteiligten zu 1) sachlich wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage für die materielle Überprüfung der notariellen Amtstätigkeit abgewiesen, wäre die damit konkludent zugunsten der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Rechtswegentscheidung für die Rechtsmittelinstanz gemäß § 17a Abs. 5 GVG bindend gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1993 aaO; v. 5. Februar 1996 aaO; v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, NJW 1996, 1532 ; BAG NJW 1996, 3430 ).
mehr
  • BAG, 21.08.1996 - 5 AZR 1011/94  

    Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Herausgabe eines Computerprogramms

    In den Rechtsmittelinstanzen ist dies jedoch nicht mehr nachholbar (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG, § 17 a Abs. 5 GVG), da die Zulässigkeit des Rechtswegs vor dem Arbeitsgericht nicht gerügt worden ist (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 - 5 AZB 6/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; BGH Urteil vom 11. März 1996 - II ZR 230/94 - ZIP 1996, 763).
  • OLG Koblenz, 14.12.2007 - 10 U 510/04  

    Werkvertrag - Umsetzung von Entwürfen zur farbkünstlerischen Wandgestaltung

    Verlangt werden muss vielmehr, dass die Frage eines innerbetrieblichen Schadensausgleichs aufgrund einer Abwägung der gesamten Umstände, insbesondere des Verschuldens des zur Leistung von Diensten Verpflichteten auf der einen und des Betriebsrisikos des Dienstherrn auf der anderen Seite zu beantworten ist (BGH NJW 1996, 1532 ff.).
  • OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01  
    Nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung erfolgt die Haftungsentlastung nach Maßgabe einer Abwägung des Arbeitnehmerverschuldens gegen das Betriebsrisiko gemäß § 254 BGB (vgl. BGH NJW 96, 1532 = VersR 96, 653 = MDR 96, 717).
  • OLG Hamm, 11.06.2002 - 21 U 89/01  

    Versicherungsrecht - Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger nach Brandschaden

    Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht und bei normaler Fahrlässigkeit findet eine Quotelung unter Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten statt (BAG NZA 1998, 140; BGH NJW 1996, 1532; Hübsch NZA-RR 1999, 393, 394).
  • OLG Celle, 03.05.2002 - 9 U 308/01  

    Haftung eines Vereins für das Verschulden eines Übungsleiters

    Ein solcher Anspruch ergäbe sich nämlich für die Beklagte zu 2 auf Grund der erforderlichen einzelfallbezogenen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (vgl. dazu. BAG, NJW 1996, 1532 ), wenn auch aus der Bewertung, dass der Schädiger gefahrgeneigte Arbeit verrichtet hat, nicht schon eine unmittelbare Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers zu Lasten außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender Dritter folgte (dazu BGHZ 108, 305, 307): Die Tätigkeit eines Übungsleiters ist als "schadensgeneigt" zu qualifizieren, weil es beim Umgang mit Sportgeräten, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, immer wieder zu Unfällen kommen kann.
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