Rechtsprechung
| BGH, 06.12.1961 - 2 StR 350/61 |
Kommanditist ohne Handlungsvollmacht
§ 267 StGB, Firma als Aussteller, Geistigkeitstheorie, offene Stellvertretung für eine Firma ohne Vertretungsmacht unterfällt § 267 StGB (nicht lediglich schriftliche Lüge über die Vertretungsmacht)
Volltextveröffentlichungen
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StGB § 267
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 17, 11
- NJW 1962, 750
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung
b) Dieser rechtlichen Bewertung steht die ständige Rechtsprechung nicht entgegen, nach der eine unechte Urkunde auch dadurch hergestellt werden kann, daß der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für eine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, in der er tätig ist (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11;… BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1; zuletzt BGH StV 1993, 307; ebenso RG HRR 1939 Nr. 399; OLG Bremen NJW 1950, 880;… a.A.: Samson in SK § 267 Rdn. 47;… Steinmetz aaO, . S. 81 f).Nur unter dieser Voraussetzung, deren Vorliegen unter Berücksichtigung des Inhalts der Urkunde und der begleitenden Umstände, insbesondere auch der sich aus der Urkunde ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, festzustellen ist (BGHSt 9, 44, 46), nimmt die Rechtsprechung in den Fällen des Handelns für eine Behörde oder eine Firma bei fehlender Vertretungsbefugnis des Erklärenden denn auch im Ergebnis eine unechte Urkunde an (BGHSt 7, 149, 152 f; 9, 43, 46; 17, 11, 13;… BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1).
- BGH, 23.06.1992 - 1 StR 280/92 In der Unterzeichnung mit dem richtigen Namen kann eine Täuschung über den Aussteller einer Urkunde liegen, wenn der Täter durch einen Zusatz vorgibt, ein vertretungsberechtigtes Organ einer Handelsfirma habe unterschrieben (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11).
Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die vom Unterzeichnenden in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten unwirksam ist (BGHSt 17, 11, 12).
- OLG München, 05.01.2010 - 5St RR 354/09 (BGHSt 7, 149, 152 f; 9, 43, 46; 17, 11, 13; zuletzt BGH StV 1993, 307 ).
