Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01   

Kommunales Immobilienleasing

§ 839 BGB, Art. 34 GG, Gemeinde kann i.R. der Kommunalaufsicht geschützter "Dritter" sein: Haftung des Staates, wenn ein unwirtschaftliches Geschäft rechtswidrig genehmigt wird, §§ 112 Abs. 1, 82 Abs. 5 SächsGemO (vgl. für Baden-Württemberg: § 87 Abs. 5 GemO - Kritik der Redaktion: die entscheidungserheblichen Fragen des sächsischen Rechts sind vor dem BGH nicht revisibel, § 545 Abs. 1 ZPO)

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • openjur.de
  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 839 Cb, § 839 Fe; DDR-StHG § 1

  • Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Schadensersatzpflicht der kommunalen Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der kommunalen Aufsichtsbehörde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Amtshaftung - Haftung einer Aufsichtsbehörde auch gegenüber einer Gemeinde?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

  • nomos.de , S. 45 (Ausführliche Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 839 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 StHG/DDR
    Amts- und Staatshaftung/Kommunalaufsicht durch Landkreis/geschädigte Gemeinden/Drittgerichtetheit der Amtspflicht

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Schutzpflichten der Kommunalaufsicht bei Genehmigung eines PPP-Modells

Besprechungen u.ä. (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunales Immobilienleasing: Ein Haftungsrisiko für die Kommunalaufsichtsbehörde? (IBR 2003, 381)

  • Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Schadensersatzpflicht der kommunalen Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde

  • hu-berlin.de (Entscheidungsanmerkung)
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  • hu-berlin.de (Entscheidungsanmerkung)

    Oderwitz

    (Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski)

  • neue-justiz.de , S. 46 (Entscheidungsbesprechung)

    § 839 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 StHG/DDR
    Amts- und Staatshaftung - Kommunalaufsicht durch Landkreis

  • nomos.de , S. 45 (Ausführliche Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 839 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 StHG/DDR
    Amts- und Staatshaftung/Kommunalaufsicht durch Landkreis/geschädigte Gemeinden/Drittgerichtetheit der Amtspflicht

Sonstiges (5)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Amtshaftung bei fehlerhafter kommunalaufsichtsbehördlicher Genehmigung privatrechtlicher Geschäfte" von Prof. Dr. Albert von Mutius und Wiss. Mitarb. Andy Groth, original erschienen in: NJW 2003, 1278 - 1285.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Aufsichtsrechtliche Fragen des Kommunalleasing" von Dr. Michael Elicker, original erschienen in: DÖV 2004, 875 - 878.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Aufsichtsrechtliche Fragen des Kommunalleasing" von Dr. Michael Elicker, original erschienen in: DÖV 2004, 875 - 878.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kommunalaufsichtsbehörden haben Gemeinden vor Selbstschädigungen zu bewahren" von RA Falk Metzmacher, original erschienen in: DÖD 2003, 97 - 102.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Public-Private-Partnership im Lichte der Oderwitz-Rechtsprechung" von RA Dr. Claus Pegatzky, original erschienen in: NVwZ 2005, 61 - 64.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 153, 198
  • NJW 2003, 1318
  • BauR 2003, 858
  • DVBl 2003, 400
  • NZBau 2003, 408
  • NVwZ 2003, 634
  • ZfBR 2003, 828
  • NZBau 2003, 408 (Ls.)
  • IBR 2003, 381
  • DÖV 2003, 415
  • NJ 2003, 260



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 104/06  

    Amtshaftung - Verkauf eines volkseigenen Grundstücks

    Die Rechtsaufsichtsbehörde haftet der Gemeinde nicht für die kommunalaufsichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags, wenn sie zu Unrecht von dessen Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht oder die Erteilung der Genehmigung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage geprüft hat (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 153, 198).*).

    Die vom Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 153, 198, 204 hervorgehobene Pflicht, die Gemeinde bei der Ausübung der Rechtsaufsicht vor möglichen Selbstschädigungen zu bewahren, bedeute nicht, den kommunalen Entscheidungsträgern in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichen der kommunalen Selbstverwaltung das Haftungsrisiko abzunehmen.

    a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen (Senatsurteil BGHZ 153, 198, 201 ff).

  • OVG Sachsen, 25.04.2006 - 4 B 637/05  

    kreditähnliches Rechtsgeschäft, Genehmigungsbedürftigkeit, Feststellungsklage,

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2002 (BGHZ 153, 198 = NJW 2003, 1318) lasse sich nichts anderes ableiten.

    Die vorbeugende Einzelgenehmigungspflicht für kreditähnliche Rechtsgeschäfte dient als haushaltsrechtliche Regelung im ersten Abschnitt des Vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung insbesondere dem Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung (SächsOVG, Urt. v. 27.1.2004, JbSächsOVG 12, 79 [85]; BGH, Urt. v. 12.12.2002, BGHZ 153, 198 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 11.7.2001, SächsVBl. 2002, 63 [65]) namentlich vor der Gefährdung durch riskante oder unwirtschaftliche Rechtsgeschäfte mit Dritten (OLG Dresden aaO; ThürOVG, Urt. v. 16.12.2003, aaO) und soll dabei zugleich eine Umgehung der Regelungen über die Gesamtgenehmigung von Kreditaufnahmen der Gemeinden verhindern (vgl. H. Schmid, in Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, § 82 RdNr. 128; BGH, Urt. v. 4.2.2004, BGHZ 158, 19 [23]).

    Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2002 (BGHZ 153, 198) zum Drittschutz (i.S. v. § 839 BGB) einer kommunalaufsichtlicher Genehmigung lässt sich - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nichts anderes entnehmen, weil dieses Urteil nur das Verhältnis zwischen Gemeinde und Rechtsaufsichtsbehörde betrifft; das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08  

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Das gilt ungeachtet dessen, dass die Bundesanstalt und die Klägerin bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie die Revision insoweit zutreffend herausstellt, gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen zusammenwirken, so dass es schon aus diesem Grunde an drittgerichteten Amtspflichten der Bundesanstalt im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin fehlt (vgl. st. Rspr des Senats z.B. BGHZ 153, 198, 201 f ; 148, 139, 147) .
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  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08  

    Verfahrensrecht - Arbeitsgemeinschaften nach SGB können verklagt werden

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüber stehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11).
  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 398/03  

    Leasing - Grob sittenwidriges Leasing eines Verwaltungs- und Gemeindezentrums

    Dieser Grundsatz dient sowohl dem Schutz der Gemeinden und Gemeindeverbände vor Selbstschädigung durch übermäßige privatrechtliche Verbindlichkeiten (BGHZ 153, 198, 203; MünchKommBGB/Emmerich, 4. Aufl., Bd. 2a, § 311 Rdnr. 78) als auch dem Interesse der Allgemeinheit (BGHZ 36, 395, 398).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 2 U 37/06  

    Drittschützende Wirkung der Überwachungspflichten der Emissionsschutzbehörden

    Die Hoheitsträger müssen dabei in Vertretung einander widerstreitender Interessen gleichsam als "Gegner" tätig werden; ein Amtshaftungsanspruch kommt dagegen nicht in Betracht, wenn zwei Hoheitsträger eine ihnen gemeinsam übertragene Aufgabe gleichsinnig erfüllen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002, Az. III ZR 201/01, zitiert nach juris RN 9 m.w.N.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 70f.).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 (Az. III ZR 201/01, zitiert nach juris RN 11) den Amtshaftungsanspruch zu Gunsten einer Gemeinde damit begründet hat, dass die Kommunalaufsicht auch dem Zweck diene, die Gemeinde vor vermeidbaren Vermögensschäden zu bewahren, kann diese weite Auslegung des Schutzzwecks der Kommunalaufsicht nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden.

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06  

    Immobilien - Fehlerhafte Negativbescheinigung

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135).
  • BGH, 15.10.2009 - III ZR 8/09  

    Öffentliches Recht - Drittschutz bei Amtspflichtverletzung

    Dabei kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dritter sein, wenn sie durch das Amtsgeschäft wie ein Staatsbürger im Verhältnis zur handelnden Behörde betroffen ist (BGHZ 153, 198, 201).
  • OLG München, 02.08.2007 - 1 U 2425/07  
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  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 225/07  

    Amtshaftung - Schadensersatzanspruch wg. fehlerhaften Rechnungsprüfungsberichts?

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteil BGHZ 153, 198, 201 f m.w.N.).
  • BGH, 13.10.2011 - III ZR 126/10  

    Öffentliches Recht - Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in BW

  • BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02  

    Amtshaftung - Drittgerichtetheit von Amtspflichten

  • OLG Brandenburg, 12.08.2008 - 2 U 11/07  

    Hemmung der Verjährung: Hinreichende Individualisierung eines Mahnbescheides;

  • OLG Brandenburg, 21.11.2003 - 2 W 6/03  

    Drittbezogenheit von Amtspflichten

  • VG Meiningen, 11.03.2003 - 2 K 438/01  

    Kommunalrecht; Kommunalrecht; Kommune; Mietvertrag; Genehmigung;

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