Rechtsprechung
| BGH, 22.05.1995 - II ZR 260/94 |
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§ 950 BGB, neue Sache, Wertverhältnis, § 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1995, 2633
- NZV 1995, 394
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 13.08.1998 - 5 U 53/94 Die Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (ständige Rechtsprechung des BGH, so v. 22.5.1995 - II ZR 260/94, NJW 1995, 2633 m.w.N.).
Der hergestellte Pkw erfüllt gegenüber den einzelnen verarbeiteten Sachen eine weitergehende Funktion, und dies ist ein entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme der Neuheit einer Sache (vgl. BGH v. 22.5.1995 - II ZR 260/94, NJW 1995, 2633).
Die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sachen und dem Wert der verarbeiteten Stoffe bildet den Wert der Verarbeitung, wobei jedenfalls dann der Wert der Verarbeitung als erheblich geringer anzusehen ist, wenn sich der Stoffwert zum Verarbeitungswert wie 100 zu 60 verhält (BGH v. 22.5.1995 - II ZR 260/94, NJW 1995, 2633; BGH WM 1972, 188).
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin beweispflichtig dafür ist, dass der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Stoffwert, denn der Stoffeigentümer, der den Eigentumserwerb durch Verarbeitung verneint, ist hierfür beweispflichtig (BGH v. 22.5.1995 - II ZR 260/94, NJW 1995, 2633 m.w.N.).
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