Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82   

Konkurs Wilhelm Sch. GmbH

Veräußerung einer Firma mit Familiennamen, § 23 HGB, Massezugehörigkeit, § 1 Abs. 1 KO (§ 35 InsO), § 12 BGB

Volltextveröffentlichungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Veräußerung des Geschäftsbetriebs einer GmbH samt der den Vor- und Familiennamen des Gesellschafters enthaltenden Firma durch den Konkursverwalter

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 85, 221
  • NJW 1983, 755
  • ZIP 1983, 193
  • MDR 1983, 379
  • Rpfleger 1983, 156
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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97  

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten; er hat das materielle Firmenrecht als ein Vermögensrecht eingestuft und dies damit begründet, daß sich der Name in diesem Bereich weitgehend von einer bestimmten Person gelöst habe und mit einem Objekt - einem Unternehmen oder einer Personenvereinigung - verbunden werde; dadurch kämen beachtliche vermögensrechtliche Interessen ins Spiel, die die ideellen Interessen am Namen überwiegen und völlig verdrängen könnten (vgl. BGHZ 85, 221, 223).
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 589/02  

    Insolvenzrecht - Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Daher ist sie Massebestandteil in der Insolvenz (BGHZ 85, 221, 222; 109, 364, 366; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 484; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 35 Rn. 27).

    Sie kann, weil die Schuldnerin eine GmbH ist und die Firma zudem keine Namensbestandteile enthält, in der Insolvenz ohne Zustimmung der Schuldnerin veräußert werden (BGHZ 85, 221, 224).

  • BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 545/03  

    Schutz geschäftlicher Bezeichnungen

    Denn die Firmenbezeichnung einer GmbH ist Vermögensbestandteil (§ 35 InsO) und daher Teil der Insolvenzmasse (vgl. BGH 27. September 1982 - II ZR 51/82 - BGHZ 85, 221).
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  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 17/88  

    Benner; Veräußerung eines aus dem bürgerlichen Namen eines Gesellschafters

    »... Bei der Firmenübertragung hat der BGH für das Zustimmungserfordernis entscheidend darauf abgestellt, ob es sich bei der Firma um eine solche handelt, bei deren Bildung die Aufnahme des in Frage stehenden Familiennamens gesetzlich vorgeschrieben (§§ 18 f. HGB ) oder Ä wie bei der GmbH Ä freigestellt ist; nur für den ersteren Fall hat der BGH einen hinreichenden, die wirtschaftlichen Interessen der Konkursgläubiger überwiegenden personalen Bezug zwischen Firma und Familiennamen gelten lassen, während bei einer freiwilligen Lösung des Namens von einer bestimmten Person durch Verbindung mit einer GmbH dieser personenrechtliche Bezug als aufgehoben anzusehen sei (vgl. BGHZ 85, 221 [hier: IV (438) 167 a-b] ..).
  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 141/87  

    Konkursvermerk

    Das Recht, die Firma der Gemeinschuldnerin fortzuführen, ist Grundlage für eine erfolgreiche Tätigkeit des Konkursverwalters bei der Verwaltung und Verwertung des Massevermögens (vgl. BGHZ 85, 221, 224; v. Gamm, MDR 1955, 646, 647).
  • OLG Köln, 12.03.2008 - 2 Wx 5/08  

    Irreführung durch Führung eines Doktortitels in der Firmenbezeichnung einer GmbH

    Diese Vorschrift findet nämlich auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Anwendung (vgl. BGHZ 85, 221 [224]; BGH NJW-RR 1992, 367 [368]).
  • BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89  

    Dr. Stein ... GmbH - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    § 24 HGB , wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf, findet keine Anwendung auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 85, 221, 224; BGH, Urt. v. 13.10.1980 - II ZR 116/89, DB 1980, 2434 ; BGHZ 58, 322, 324).
  • BFH, 25.08.2010 - I R 97/09  

    Begründung einer Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband

    Der Kläger könnte ihr das Auftreten unter ihrer Firma grundsätzlich selbst dann nicht untersagen, wenn er nicht mehr Gesellschafter der B-gGmbH wäre (vgl. z. B. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1982 II ZR 51/82, BGHZ 85, 221; vom 14. Dezember 1989 I ZR 17/88, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 1605).
  • LG Essen, 04.05.2009 - 44 T 3/09  

    Insolvenzverwalter zur Firmenänderung berechtigt

    Dem Gesetzgeber sind die sich aus der Bildung einer Ersatzfirma ergebenen Probleme für die Publizität des Handelsregisters spätestens seit der Entscheidung des BGH ( NJW 1983, 755 ) bekannt.
  • OLG Karlsruhe, 08.01.1993 - 4 W 28/92  
    Überdies ist im Anschluß an die Entscheidung BGH (NJW 1983, 755 ) jedenfalls anerkannt, daß der Konkursverwalter einer GmbH im Falle der Veräußerung der Firma aus der Konkursmasse befugt ist, für die Restdauer des Konkurses eine Ersatzfirma zu bilden (Kuhn/Uhlenbruck, KO , 10. Aufl., § 1 Rdn. 80 c m.w.N.).
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