Rechtsprechung
   BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82; 2 BvL 14/82; 2 BvL 15/82   

Konkursunfähigkeit der Kirchen

Art. 140 GG, verfassungsunmittelbare Konkursunfähigkeit von Kirchen und ihren Organisationen, sofern sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Hinweis: vgl. jetzt auch § 45 AGGVG)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Konkursausfallgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkursausfallgeld: Ausnahme von der Umlagepflicht für Kirchen und ihre Organisationen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zahlungspflicht der Kirchen für Umlage für Konkursausfallgeld

Verfahrensgang

  • BSG, 17.09.1981 - 10/8b RAr 16/80
  • BSG, 17.09.1981 - 10/8b/12 RAr 2/79
  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82; 2 BvL 14/82; 2 BvL 15/82

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 66, 1
  • NJW 1984, 2401
  • BB 1984, 1494
  • Rpfleger 1984, 327



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Wird zitiert von ... (48)  

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02  

    Steuerrecht - Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

    Auch eine solche Aussetzung wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 66, 1 m.w.N.; 93, 121 ).
  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

    b) Das Ordnen und Verwalten umfasst das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, also auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich zu gestalten (vgl. BVerfGE 70, 138 ; s.a. BVerfGE 66, 1 ).

    Für alle geltende Gesetze sind nur solche, die für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 66, 1 ), die diese also in ihrer Besonderheit nicht härter treffen als andere (vgl. BVerfGE 42, 312 ).

    Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 42, 312 ; 66, 1 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350).

    Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 ), besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ; so auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 ).

    Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Regelungen im kirchlichen Bereich aus zwingenden Gründen geboten sind (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 72, 278 ) oder zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe und im Blick auf das Gemeinwohl als unumgänglich erscheinen (vgl. BVerfGE 66, 1 ).

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97  

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Dafür wurden weitere Indizien benannt: eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens (vgl. BVerfGE 66, 1 ; OVG Berlin, OVGE 10, 105 , und NVwZ 1996, S. 478, 480; VG München, ZevKR 29 , S. 628, 630 ff.).

    Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 66, 1 ).

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