Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81   

Konto des Ehemanns

§ 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>;

§ 166 BGB, 'Wissensvertreter'

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    BGB §§ 818 Abs. 4, 819, 279, 166

  • archive.org

    §§ 818 Abs. 4, 819, 279, 166 BGB
    Verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners bei Gattungsschulden

  • archive.org

    "Wissensvertreter"

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verpflichtung des von einer Darlehensaufnahme nicht unterrichteten Ehemannes zur Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund auf sein Konto überwiesenen und von der Ehefrau verbrauchten Darlehensbetrages

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 83, 293
  • NJW 1982, 1585
  • ZIP 1982, 670
  • MDR 1982, 661
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Wird zitiert von ... (98)  

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04  

    Immobilienanlagen - Widerruf eines Realkreditvertr. zur Immobilienfinanzierung

    Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623).
  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03  

    Verbraucherrecht - Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG

    Er weiß, daß er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf, und steht deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Empfänger einer Leistung gleich, der den Mangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach § 819 BGB verschärft haftet (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567 und vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725).
  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99  

    Rückbelastung eines zum Inkasso hereingenommenen Orderschecks

    Die Klägerin kann sich gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 279 BGB nicht auf einen Wegfall ihrer Bereicherung berufen (vgl. BGHZ 83, 293, 301).

    § 166 Abs. 1 BGB, der seine Rechtfertigung im Gedanken der Zurechenbarkeit findet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGHZ 83, 293, 295).

    Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293, 296).

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