Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
21.11.2001
Aktenzeichen
2 StR 260/01
Dazu im Internet

dejure.org

Kontoeröffnungen mit gefälschten Personalausweisen

§ 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, Tateinheit, nicht Gesetzeskonkurrenz, mit nachfolgender Tat nach § 266b StGB (diese keine mitbestrafte Nachtat);

§ 263a Abs. 1 Satz 3. Alt. StGB, keine "unbefugte Verwendung von Daten", wenn der Karteninhaber einen Geldautomaten bedient, auch wenn er die Kartenausstellung durch Täuschung erreicht hat ("unbefugt" = "täuschungsäquivalent");

§ 266b StGB ist gegenüber § 263 StGB lex specialis, was die etwaige Täuschung des die Kartenzahlung Annehmenden betrifft (geringerer Strafrahmen, keine Versuchsstrafbarkeit), § 266b StGB greift auch bei Abhebungen am Geldautomaten (eines dritten Kreditinstituts!) ein, obwohl die Karte insoweit nur als "Schlüssel" benutzt wird;

§ 276 StGB tritt ggf. hinter dem Gebrauchmachen von dem Ausweis (§ 267 StGB) als subsidiär zurück;

§ 52 StGB, zur Verklammerungswirkung eines gestreckten Betrugs (Eingehung und Erfüllung)

HRR Strafrecht

§ 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB; § 266 b StGB; § 263 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB

Computerbetrug (kein unbefugtes Verwenden von Daten bei missbräuchlicher Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; Betrugsäquivalenz); Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten; Scheckkarte (Garantiefunktion; Einschränkung bei Zwei-Personenverhältnis); Rechtsgut der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs; vollendeter Betrug; Tateinheit (Verklammerung); Tatmehrheit

lexetius.com

bundesgerichtshof.de

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Alpmann Schmidt

§ 263a StGB, § 266b StGB

DFR

Abhebung am Geldautomaten

jurpc

Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen

judicialis

Fundstellen
BGHSt 47, 160
NJW 2002, 905
NStZ 2002, 544
NStZ 2002, 545
StV 2002, 135
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