Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95   

Kontrahierungszwang

Art. 12 GG, Vertragsfreiheit, § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, Kontrahierungszwang auf der Nachfragerseite

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Verfügung der Kartellbehörden

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 3406
  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
  • GRUR 2001, 266
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Wird zitiert von ... (25)  

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00  

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Infolgedessen ist auch die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, die Normadressaten vom Abschluss bestimmter ökonomisch relevanter Verträge abzuhalten oder zum Abschluss beziehungsweise zur Aufrechterhaltung solcher Verträge zu bewegen, als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. BVerfGE 81, 156, 188 f.; 99, 202, 211; vgl. ferner BVerfG, Kammer-Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - WuW/E DE-R 557, 558).

    Dadurch, dass der Netzzugang nur in Fällen zu gewähren ist, in denen keine sachliche Rechtfertigung für eine Verweigerung besteht, wird auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen (vgl. zu den ebenfalls die Berufsausübung betreffenden Regelungen der § 26 Abs. 2, § 37 a Abs. 2 und § 38 Abs. 1 Nr. 4 GWB: BVerfG, Kammer-Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - WuW/E DE-R 557, 558 f.).

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02  

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Derartige Eingriffe sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Tätigkeit nicht unverhältnismäßig einschränken (BVerfG 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - GRUR 2001, 266).
  • VG Karlsruhe, 23.07.2001 - 11 K 455/01  

    Jugendschutz: Zugänglichmachen - Videoverleihautomat mit Sicherheitssystem

    Das Gericht ist bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen gehalten, zu prüfen und darzulegen, ob, inwieweit und aus welchen Gründen seine Entscheidung in die Freiheit der Berufsausübung eingreift, ferner, ob dieser Eingriff den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Absichten des Gesetzgebers entspricht (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 - unter Hinweise auf BVerfGE 54, 224, 235).

    Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne müssen bei der Auslegung und Anwendung des einschlägigen Gesetzes alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden, die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Belang sind, und bei der Auslegung muss die Bedeutung der betroffenen Grundrechte zutreffend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 - unter Hinweis auf BVerfGE 94, 372 ff., 396, BVerfGE 89, 1 ff., 10).

    Eine solche Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn die Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangt (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 - unter Hinweis auf BVerfGE 84, 197 ff., 199).

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