Rechtsprechung
   BGH, 02.11.1982 - VI ZR 131/81   

Kraftfahrzeugpark

§ 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des Grundstücks, auf dem ein Speditions- bzw. Transportunternehmen geführt wird

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 97

  • archive.org

    Kraftfahrzeugpark als Grundstückszubehör

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zubehöreigenschaft des Kraftfahrzeugparks eines Speditions- bzw. Transportunternehmens

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 85, 234
  • NJW 1983, 746
  • ZIP 1983, 148
  • MDR 1983, 388
  • Rpfleger 1983, 167
  • JR 1983, 278
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05  

    Immobilien - Befugnisse des Zwangsverwalters

    Der Zwangsverwalter übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des beschlagnahmten Teils aus, hier also hinsichtlich des Grundstücks, der darauf befindlichen Gebäude und des dem Schuldner gehörenden Betriebsinventars, zu dem unter anderem die Einrichtung von Hotel, Restaurants und Küche sowie Geschirr, Wäsche und Vorräte zählen (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216).

    Umstritten sind die Befugnisse des Zwangsverwalters dagegen bei Betrieben, die auf der Grundlage eines für eine bestimmte gewerbliche Nutzung dauerhaft ausgebauten Grundstücks geführt werden, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt also auf dem Grundstück liegt (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.).

    Die Beschlagnahme hat zur Folge, daß der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Betriebsgrundstück und - weil die einem grundstücksbezogenen Unternehmen zugeordneten Sachen in aller Regel als Zubehör des Betriebsgrundstücks anzusehen sind (BGHZ 85, 234, 237) - über die gesamten auf dem Grundstück befindlichen sächlichen Betriebsmittel verliert (§§ 148, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB).

  • BGH, 13.01.1994 - IX ZR 79/93  

    Anforderungen an die formularmäßige Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit

    Ein Grundstück erhält nicht allein schon aufgrund der Tatsache, daß von dort aus der Betrieb geführt wird, die Eigenschaft einer Hauptsache für das Betriebsinventar (BGHZ 85, 234, 237 m. Anm. Kullmann LM BGB § 97 Nr. 8).

    Dessen Geschäftsbetrieb spiele sich weitgehend auf dem Straßennetz und nicht auf dem Betriebsgrundstück ab, wo sich die Verwaltung sowie die Versorgungs- und Wartungseinrichtungen für die Kraftfahrzeuge befinden (BGHZ 85, 234, 239).

  • BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05  

    Insolvenzrecht - Gehören Maschinen zum Haftungsverband der Grundschulden?

    Es muss vielmehr auch geprüft werden, ob zwischen Inventar und Betriebsgrundstück ein enger Bezugszusammenhang im dargestellten Sinne besteht (vgl. BGHZ 85, 234, 238; BGH, Urteil vom 17. September 1979 - VIII ZR 339/78 - NJW 1979, 2514 unter III 2).
  • BGH, 11.05.1989 - IX ZR 278/88  

    Erstreckung der Hypothek auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers

    Sie sind als Schutzgesetze zugunsten des Grundpfandgläubigers anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1982 - VI ZR 131/81, NJW 1983, 746, 747).
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