Rechtsprechung
   BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67   

Kraftfutterwerk

§ 35 BBauG (§ 35 BauGB), Abwehrrecht des Inhabers eines privilegierten Betriebs im Außenbereich gegen heranrückende Wohnbebauung, Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betriebsausweitung;

zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn; Klage eines privilegierten Unternehmers im AUßenbereich gegen Wohnbebauung in seiner Nachbarschaft

Verfahrensgang

  • VG Braunschweig, 10.05.1967 - II A 117/66
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1971, 746
  • BauR 1971, 100
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)  

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83  

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

    Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 16. April 1971 - IV C 66.67 = DVBl. 1971, 746 = BauR 1971, 100 ; vgl. auch Urt. vom 14. April 1978 aaO) liegt die Auffassung zugrunde, daß ein Bebauungsplan und sein Vollzug auf Grundstücke außerhalb des Plangebiets enteignend oder enteignungsgleich einwirken kann (so zutreffend Schrödter, aaO., § 44 Rdn. 62 ff.).

    Sie waren nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 aaO., auch mit hier einschlägigen Ausführungen zum Schutz des Vertrauens auf die bisherige Rechtsprechung des BGH) nicht gehalten, auch die Baugenehmigungen für die herangeführte Wohnbebauung mit störungspräventiven Abwehrklagen (vgl. BVerwG, Urt. vom 16. April 1971 - IV C 66.67 = DVBl. 1971, 746 = BauR 1971, 100 ) zu bekämpfen.

    Dabei war nicht nur das Interesse der Kläger an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes, sondern auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit zu berücksichtigen, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1971 ( IV C 66.67 = DVBl. 1971, 746, 749 = BauR 1971, 100, 103) mit Recht ausgeführt hat.

  • VGH Hessen, 25.08.1994 - 4 N 796/92  

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Widerspruch des Bebauungsplans zu einer

    Insbesondere aus der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Vorlage des Magistrats zu den Anregungen und Bedenken der Antragstellerin geht hervor, daß der Begriff "Belange der Wirtschaft" gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB von der Antragsgegnerin nicht verkannt wurde, die Belange der Antragstellerin jedoch insofern zurückgestellt wurden, "daß lediglich die Sicherung des Bestandsschutzes (Nutzung der z. Z. überbauten Flächen) möglich ist." Die Bauleitpläne haben auch die Bedürfnisse der Wirtschaft zu beachten, zu denen die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, die Modernisierung der Anlagen usw. zu zählen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.04.1971 - IV C 66.67 - BRS 24 Nr. 166; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 160).

    Aus Art. 14 GG erwächst kein Anspruch auf die Beibehaltung der Möglichkeit, einen Betrieb erweitern zu können (vgl. BVerwG, U. v. 16.04.1971, a.a.O.).

    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich im vorliegenden Fall in rechtlich erheblicher Weise von dem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.1971 (a.a.O.) zugrundeliegt, auf die sich auch die Antragstellerin bezogen hat und in der das Bundesverwaltungsgericht eine unzureichende Berücksichtigung des Interesses an einer künftigen Betriebsausweitung bei der Abwägung der Belange für denkbar gehalten hat.

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 NB 23.94  
    Das Normenkontrollgericht habe seine Vorlagepflicht verletzt, weil es von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (DVBl 1971, 746 ) abgewichen sei.

    Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer ordnungsgemäßen Abwägung notwendig ist, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 [S. 27, 34] - DVBl 1971, 746, 750; ebenso Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144, 153).

    Soweit die Beschwerde auch eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 [S. 27, 34] - DVBl 1971, 746 [750]) geltend macht, muß sie dagegen erfolglos bleiben.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht