Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01   

Kreditaufnahme durch GbR

§§ 705 ff BGB, § 1 Abs. 1 VerbrKrG aF (Hinweis: jetzt § 491 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02> i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 1, Abs. 2 BGB), Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts zugunsten von BGB-Gesellschaften, die nicht gewerblich tätig sind (unabhängig von ihrer internen Struktur);

§ 1 Abs. 1 VerbrKrG aF (vgl. seit 30.6.00 § 14 Abs. 1 BGB), reine Vermögensverwaltung ist keine gewerbliche Tätigkeit;

§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (jetzt § 496 Abs. 2 Satz 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB bei Zuvielzahlung von Zinsen in der Vergangenheit

Volltextveröffentlichungen (17)

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  • openjur.de
  • Dt. Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • Deutsches Notarinstitut (Volltext/Leitsatz)

    §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 VerbrKrG
    Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • rws-verlag.de

    Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Kreditvertrag einer GbR

  • Prof. Dr. Lorenz

    Die BGB-Gesellschaft als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB: Anwendbarkeit des VerbrKrG (jetzt: §§ 491 ff BGB) auf BGB-Gesellschaften

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    BGB-Gesellschaft als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB: Anwendbarkeit des VerbrKrG (jetzt: §§ 491 ff BGB) auf BGB-Gesellschaften

  • NWB SteuerXpert START

    VerbrKrG § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2

  • jurawelt.com

    Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft; Gewerbliche Tätigkeit einer BGB -Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf BGB-Gesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Kreditvertrag einer GbR

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    VerbrKrG §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2
    Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2
    Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Kreditvertrag einer GbR

mehr
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gesellschaften auch Verbraucher iSd. BGB

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Verbraucherkreditgesetz auch auf BGB-Gesellschaft anwendbar

Besprechungen u.ä. (3)

  • RA ONLINE , S. 179 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    GbR als Verbraucher

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Kreditvertrag einer GbR

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Außengesellschaften - manchmal ein Verbraucher?" von Prof. Dr. Peter Mülbert, original erschienen in: WM 2004, 905 - 915.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 149, 80
  • NJW 2002, 368
  • ZIP 2001, 2224
  • MDR 2002, 222
  • WM 2001, 2379
  • BB 2001, 2550
  • DNotZ 2002, 528
  • DB 2001, 2708
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Wird zitiert von ... (79)  

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07  

    Bankrecht - Fehlende Gesamtbetragsangabe in Darlehen

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89 ; 149, 302, 310 ; Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32).

    Der Darlehensnehmer kann aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (vgl. bereits Senat, BGHZ 149, 80, 89 ; 149, 302, 310 sowie Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32).

    Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwischen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt der Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks. 11/5462, S. 21; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 80, 88 f. m.w.Nachw. und BGHZ 162, 20, 29) .

    Diese Auffassung übersieht, dass die begehrte Verrechnung der überschüssigen Zinsen auf den Darlehensrückzahlungsanspruch kein bloßer Verzicht des Darlehnsnehmers auf sein Recht zur Neuberechnung der Ratenhöhe ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers eingreifen würde und dessen Interesse, Zinsen für die vereinbarte Kreditlaufzeit zu erhalten, von § 6 Abs. 2 VerbrKrG im Rahmen des dort gefundenen Kompromisses geschützt werden soll (Senat, BGHZ 149, 80, 88 m.w.Nachw.).

    Nach alledem kann der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, rückwirkend (BGHZ 149, 80, 89) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. verlangen.

  • OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05  

    Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft GbR: Wirksamkeit

    aaa) Zwar kann das Verbraucherkreditgesetz auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, anwendbar sein (vgl. BGH NJW 2002, 368 ff., Rdnr. 11 ff., zit. nach juris).

    Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (vgl. BGH NJW 2002, 368 ff., Rdnr. 23, zit. nach juris).

    Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 2002, 368 ff., Rdnr. 24, zit. nach juris).

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05  

    Kreditrecht - Kein Anspruch auf Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen

    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitätenraten, die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80, 89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 f.).
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