Rechtsprechung
   BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01   

Kreditkartenzahlung nach Nachtklubbesuch

§§ 670, 675, 780 BGB, Kreditkartenzahlungen sind grds. gegenüber dem Kreditkartenunternehmen unwiderruflich - auch bei Unwirksamkeit des Valutageschäfts (zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen)

Volltextveröffentlichungen (18)

mehr
  • Alpmann Schmidt

    BGB § 665, BGB § 670, BGB § 675, BGB § 780

  • openjur.de
  • aufrecht.de

    Eurocard

  • Deutsches Notarinstitut (Volltext/Leitsatz)

    BGB §§ 665, 670, 675, 780
    Unwiderruflichkeit des Zahlungsanspruches gegenüber dem Kreditkartenunternehmen

  • rws-verlag.de

    Unwiderrufliche Weisung des Karteninhabers an das Kreditkartenunternehmen zur Zahlung an das Vertragsunternehmen durch Unterzeichnung des Belastungsbelegs

  • Prof. Dr. Lorenz

    Rechtsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Kreditkarteninhaber; Unwiderruflichkeit der Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen; Rechtsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 665, 670, 675, 780
    Unwiderruflichkeit des Zahlungsanspruches gegenüber dem Kreditkartenunternehmen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kreditkartenbeleg - Belastungsbeleg widerruflich

  • jurawelt.com

    Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankrecht - Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    In der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegt die unwiderrufliche Weisung des Karteninhabers, seine Verbindlichkeiten auszugleichen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwiderrufliche Weisung des Karteninhabers an das Kreditkartenunternehmen zur Zahlung an das Vertragsunternehmen durch Unterzeichnung des Belastungsbelegs

Kurzfassungen/Presse (9)

mehr
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Kreditkartenzahlungen sind in der Regel unwiderruflich

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Unterschrift auf Kreditkartenbeleg - Widerruf unmoeglich

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Zahlungen per Kreditkarte nicht zu widerrufen

  • jur-abc.de (Kurzinformation)

    Zahlungen per Kreditkarte können nicht widerrufen werden

  • taylorwessing.com , S. 5 (Kurzinformation)

    Zahlungen per Kreditkarte wirken wie Barzahlungen

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Weisung des Karteninhabers an Kartenherausgeber ist unwideruflich

Besprechungen u.ä.

  • uni-koeln.de (Entscheidungsanmerkung)

    Die Unwiderruflichkeit der Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 152, 75
  • NJW 2002, 3698
  • ZIP 2002, 2079
  • MDR 2003, 100
  • WM 2002, 2195
  • BB 2002, 2463
  • DB 2002, 2483
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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03  

    Bankrecht - AGB von Kreditkartenunternehmen

    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Dabei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforderungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkreditiv (Senat BGHZ 152, 75, 82) - strikt einzuhalten.

    Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 171/04  

    Verfahren bei mehrfacher Einlegung einer Berufung und Verweisung an ein

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.

    Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.).

  • BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03  

    Kreditrecht - Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens

    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80).

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  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 479/02  

    Bankenrecht - Rechtsnatur des Kreditkartenverfahrens

    a) Der Senat hat mit Urteil vom 16. April 2002 (BGHZ 150, 286, 290 ff.; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. September 2002, BGHZ 152, 75, 80 f.) entschieden, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 172/04  

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.

    Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 173/04  

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.

    Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 175/04  

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.

    Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 176/04  

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.

    Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 177/04  

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.

    Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 174/04  

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.

    Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.).

  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 130/02  

    Börsenrecht - Bestätigung eines unverbindlichen Börsentermingeschäfts

  • KG, 29.11.2010 - 26 U 159/09  

    Haftungsverteilung bei Schäden eines Bankkunden durch sog. Phishing

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