Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79   

Kredittilung für Lebenspartner I

Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur (verneinten) Frage einer Ausgleichspflicht (gegenüber den Erben) hinsichtlich der Tilgung einer gemeinsamen Kreditschuld nach Tod eines Partners;

keine Innengesellschaft;

kein Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, 'ein anderes bestimmt': auch aus der Natur der Sache oder dem Zweck des Rechtsverhältnisses

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 77, 55
  • NJW 1980, 1520
  • JR 1980, 455
  • DNotZ 1981, 32
  • FamRZ 1980, 664



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91  

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    »Zur Frage, wie nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wesentliche Beiträge eines Partners zu behandeln sind, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher Bedeutung (hier: Eigentumswohnung) geschaffen wurde, dessn Alleininhaber der andere Partner ist (Ergänzung zu BGHZ 77, 55, 57).«.

    Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55, 58).

    Das gilt u.a. für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (BGHZ 77, 55, 56; 84, 388, 390 f.; Sen.Urt. v. 1. April 1965 - II ZR 182/62, WM 1965, 793; v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, WM 1983, 840, 841 = NJW 1983, 2375; v. 24. Juni 1985 - II ZR 255/84, WM 1985, 1268).

    Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 77, 55, 56 f.; 84, 388, 390; Sen.Urt. v. 23. Februar 1981 - II ZR 124/80, LM BGB § 705 Nr. 32 = NJW 1981, 1502 = WM 1981, 526, 527; v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, aaO.; v. 24. Juni 1985 - II ZR 255/84, aaO.; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 ).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats spricht es gegen die Absicht der Partner, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Baugrundstücks oder Familienhauses, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, wenn der eine Partner zwar (ebenfalls) Leistungen für den Erwerb erbringt, der andere Partner aber Alleineigentümer wird (BGHZ 77, 55, 57; Sen.Urt. v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, aaO.); der Umstand, daß der Partner, der nicht Eigentümer wird, zum Erwerb in erheblichem Umfang beigetragen hat, vermöge für sich allein hieran grundsätzlich nichts zu ändern (Sen.Urt. v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, aaO.).

  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92  

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55 (58) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L).

    Das gilt u. a. für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (BGHZ 77, 55 (56) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 (390 f.) = NJW 1982, 2863 = LM § 730 BGB Nr. 9; Senat, WM 1965, 793; NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841); NJW 1986, 51 = WM 1985, 1268).

    Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 77, 55 (56 f.) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 (390) = NJW 1982, 2863 = LM § 730 BGB Nr. 9; Senat, NJW 1981, 1502 = LM § 705 BGB Nr. 32 = WM 1981, 526 (527); NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841); NJW 1986, 51 = WM 1985, 1268; BGH, NJW 1985, 1841 = LM § 138 ZPO Nr. 21).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats spricht es gegen die Absicht der Partner, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Baugrundstücks oder Familienhauses, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, wenn der eine Partner zwar (ebenfalls) Leistungen für den Erwerb erbringt, der andere Partner aber Alleineigentümer wird (BGHZ 77, 55 (57) = NJW 1986, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; Senat, NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841)); der Umstand, daß der Partner, der nicht Eigentümer wird, zum Erwerb in erheblichem Umfang beigetragen hat, vermöge für sich allein hieran grundsätzlich nichts zu ändern (Senat, NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841)).

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06  

    Familienrecht- Geschäftsgrundlage bei gemeinschaftsbezogener Zuwendung

    Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift braucht sich nicht notwendig aus einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, sondern kann sich auch aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben (BGHZ 77, 55, 58).

    Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr "ein anderes" dahin "bestimmt", dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn - wie hier - darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht nach § 426 Abs. 2 BGB auszugleichen ist (BGHZ 77, 55, 59).

    Denn die Lebensgemeinschaft hatte - aus Sicht des Zuwendenden - solange Bestand, bis sie durch seinen Tod ein natürliches Ende gefunden hat (vgl. BGHZ 77, 55, 60).

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