Rechtsprechung
| BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69 |
Kreuz im Gerichtssaal
Art. 4 GG
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Kreuz im Gerichtssaal
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kruzifixe in Gerichtssälen und Glaubensfreiheit
Besprechungen u.ä.
- betrifftjustiz.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Das Kreuz im Gericht (RiBVerwG Dieter Deiseroth; Betrifft: Die Justiz 2010, 374 ff.)
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 35, 366
- NJW 1973, 2196
- NJW 1974, 1185
- NJW 1974, 491
- MDR 1974, 24
- DVBl 1974, 37
- DÖV 1974, 20
Wird zitiert von ... (18)
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix
Schon in dem Zwang, entgegen den eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen einen Rechtsstreit unter dem Kreuz zu führen, hat das Bundesverfassungsgericht aber einen Eingriff in die Glaubensfreiheit eines jüdischen Prozeßbeteiligten gesehen, der darin eine Identifikation des Staates mit dem christlichen Glauben erblickte (vgl. BVerfGE 35, 366 [375]).Dagegen fällt die Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen, die das Grundrecht eines Prozeßbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen kann (vgl. BVerfGE 35, 366), in den Bereich ursprünglicher staatlicher Hoheitsfunktionen und unterliegt daher anderen verfassungsrechtlichen Bindungen als die Anbringung von Kreuzen in den Klassenräumen staatlicher Schulen (vgl. im einzelnen Böckenförde, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 20. Band [1975], S. 119 [127 f., 134]).
Entscheidend ist vielmehr, welche Wirkung der Anblick des Kreuzes bei den einzelnen Schülern entfaltet, insbesondere welche Empfindungen der Anblick des Kreuzes bei Andersdenkenden auslösen kann (vgl. dazu auch BVerfGE 35, 366 [375 f.]).
- VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
Kreuze in Klassenräumen
ein aktives Verhalten abverlangen würde (vgl. BVerfGE 35, 366 /375; Pirson, BayVBl 1995, 755/757).In der Regel wird der Widersprechende angeben müssen, inwieweit sich für ihn durch den Anblick eines Kreuzes ein ernsthafter und unausweichlicher Glaubens- oder Weltanschauungskonflikt ergibt (vgl. insoweit auch BVerfGE 35, 366/376: "unzumutbare innere Belastung").
Dies zeigt z.B. die Behandlung von Kriegsdienstverweigerungen aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 48, 127 /168, wo davon ausgegangen wird, daß die in Anspruch genommene Gewissensposition im Rahmen des Möglichen festzustellen ist) oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1973, in der das Gericht festzustellen in der Lage war, die Beschwerdeführer hätten zu ihrer Behauptung, eine Gerichtsverhandlung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal stelle für sie eine unzumutbare innere Belastung dar, "ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen" (vgl. BVerfGE 35, 366/376).
- VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
Entfernung eines Kreuzes aus Sitzungssaal des Kreistags
Angesichts des Umstands, dass es hier um die unbeeinträchtigte Mitwirkung einer demokratisch legitimierten Mandatsträgerin an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des parlamentarischen Organs des Kreises und mit ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit um ein Grundrecht geht, das in enger Beziehung zur Menschenwürde als obersten Wert im System der Grundrechte steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1973 - 1 BvR 308/69 - juris = u.a. BVerfGE 35 S. 366 ff., NJW 1973 S. 2196 ff.), können an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - juris = u.a. BVerfGE 93 S. 1 ff., NJW 1995 S. 2477 ff.).In dem - vom Verwaltungsgericht allerdings nicht zitierten - Beschluss vom 17. Juli 1973 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht zum Kreuz im Gerichtssaal ausgeführt, es müsse anerkannt werden, dass sich einzelne Prozessbeteiligte - in jenem Fall ein jüdischer Rechtsanwalt und seine jüdische Mandantin - durch den für sie unausweichlichen Zwang, entgegen eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen "unter dem Kreuz" einen Rechtsstreit führen und die als Identifikation empfundene Ausstattung in einem rein weltlichen Lebensbereich tolerieren zu müssen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen können, und dass dieses in enger Beziehung zur Menschenwürde stehende Freiheitsrecht einen Minderheitenschutz selbst vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen könne, wo - wie im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit - die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiere.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Beschluss vom 17. Juli 1973 (a.a.O.) einen grundrechtlichen Anspruch auf Entfernung des Kreuzes aus dem Gerichtssaal angenommen, weil die Beschwerdeführer dargelegt haben, dass für sie der Zwang zum "Verhandeln unter dem Kreuz" eine unzumutbare innere Belastung darstelle, und sie dazu ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen hätten, von deren näherer Erörterung mit Rücksicht auf die Regelung in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV abgesehen werde; nach dieser Regelung ist niemand verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren, und haben die Behörden nur insoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Dieses Individualrecht steht jedem einzelnen Erziehungsberechtigten zu und gewinnt seine besondere Bedeutung als Minderheitenschutz, wenn der Einzelne durch den Staat ohne die Möglichkeit des Ausweichens mit einer weltanschaulich ausgerichteten öffentlichen Einrichtung konfrontiert wird (vgl. BVerfGE 35, 366 [375 f.] - Kreuz im Gerichtssaal). - VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht
Entscheidend ist aber, welche Wirkung allein der Anblick des von ihr getragenen Kopftuchs bei den einzelnen Schülern entfaltet, insbesondere welche Empfindungen es bei Andersdenkenden auslösen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1973, BVerfGE 35, 366;… Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 20; abweichende Meinung der Richter Seidel, Söllner und Haas, 32). - BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum
Es werden vielmehr im wesentlichen individuelle Erfahrungen und Überzeugungen sein, welche zur Ablehnung des Kreuzes angeführt werden (vgl. auch die Fallgestaltung BVerfGE 35, 366). - BVerwG, 26.06.1974 - VII C 45.72 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VerfGH Berlin, 12.01.1993 - VerfGH 55/92
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz schwerer und unheilbarer Krankheit …
Zu den grundlegenden, die Bundesrepublik Deutschland konstituierenden Bestimmungen des Grundgesetzes gehört Art. 1 Abs. 1. Indem er die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und die staatliche Gewalt dazu verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, stellt er die Menschenwürde in den Mittelpunkt der grundrechtlichen Wertordnung (BVerfGE 36, 174 ), erhebt er sie zum obersten Wert im System der Grundrechte (BVerfGE 35, 366 ). - BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93 Dem steht nicht entgegen, daß auch Außenseitern und Sektierern die ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen zu gestatten ist, solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer entstehen, und daß es dem Staat verwehrt ist, Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen (BVerfGE 33, 23, 29 f.; 35, 366, 376).
- BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 5.96
Gewissenskonflikt bei Biologiepraktika mit eigens getöteten Tieren
Art. 4 Abs. 1 GG enthält deshalb nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern daraus erwächst auch ein Anspruch gegen den Staat, den Raum für eine aktive Betätigung des Gewissens zu sichern und geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gewissenskonformen Verhaltens zu treffen (BVerfGE 33, 23 ff.; 35, 366, 373 ff.; 41, 29, 48). - OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
Zur Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen.; …
- BVerwG, 23.07.1975 - VII B 114.74
Religionsfreiheit und Verschweigen des religiösen Bekenntnisses
- OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
- VG Berlin, 25.10.1993 - 27 A 214.93
- VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97
- BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
- FG München, 30.07.2001 - 13 K 1668/01
Eintragung der Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten …
- VG Darmstadt, 26.09.2003 - 3 E 2482/02
Kreuz im Sitzungssaal muss entfernt werden
