Rechtsprechung
   BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60   

Kriegsdienstbereitschaft "in einem freien, geeinten Vaterland"

Art. 4 Abs. 3 GG, "situationsbedingte" Kriegsdienstverweigerung nicht geschützt;

Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht, Verhältnismäßigkeit gegenüber Freiwilligenarmee (vgl. jetzt Art. 12a GG);

verfassungskonforme Auslegung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Kriegsdienstverweigerung I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 WpflG

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Schleswig, 30.08.1960 - 3 KW - 291/59
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 12, 45
  • NJW 1961, 355
  • DÖV 1961, 223
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (100)  

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83  

    Kriegsdienstverweigerung II

    An diesen in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 12, 45; 28, 243; 32, 40; 38, 154; 48, 127) hält der Senat fest.

    In den Begriff des Gewissens im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG und der Gewissensgründe des Art. 12a Abs. 2 Satz 1 GG auch die inhaltlich allein auf eine konkrete Situation bezogene Gewissensentscheidung aufzunehmen, müßte zur Folge haben, daß die Ableistung von Wehrdienst, hierauf gestützt, nicht kraft dieser Verfassungsnormen verweigert werden darf - zumal bereits in Friedenszeiten -, solange nicht die konkrete Situation, also der bestimmte Krieg oder die bestimmte Kriegsführungsweise eingetreten sind oder die Ursache im Sinne eines gerechten oder ungerechten Grundes erkennbar ist, mithin die Situation, in der das Gewissen den Kriegsdienst mit der Waffe verbietet, noch nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 45 [56 f.]).

    Das Verfahren nach den §§ 9 ff., 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG stellt - in gleichem Maße wie das Verfahren nach den §§ 4 ff. KDVG - sicher, daß, wie es das Grundgesetz verlangt, selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, dem Schutz des freien Gewissens des Einzelnen der Vorrang eingeräumt wird vor staatlichen Interessen (vgl. BVerfGE 12, 45 [54]; 48, 127 [163]).

    Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung räumt dem Schutz des Gewissens selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, den Vorrang ein gegenüber der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz (BVerfGE 12, 45 [54]; 28, 243 [260]; 48, 127 [163]).

    Sein Kernbereich besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen (BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]; 48, 127 [163 f.]).

    Ihn vermögen Normen, die im Rang unter der Verfassung stehen, nicht zu rechtfertigen (BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]).

    Sie berechtigt nicht zur Verweigerung des Kriegsdienstes schlechthin, sondern nur zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]; 32, 40 [45]).

    Wir können der Entscheidung des Senats in einem Punkt in der Begründung, in zwei Punkten in der Sache nicht zustimmen: Die wehrverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 12 a, 73 Nr. 1, 87a und 115b GG enthalten keine normative verfassungsrechtliche Grundentscheidung, die über den unmittelbaren rechtlichen Gehalt dieser Vorschriften hinausgeht (nachfolgend I); die Verlängerung des Ersatzdienstes durch Art. 2 Nr. 5b KDVNG (§ 24 Abs. 2 Satz 1 ZDG) auf derzeit 20 Monate ist wegen Verstoßes gegen Art. 12a Abs. 2 Satz 2 GG verfassungswidrig (nach folgend II); § 1 KDVG ist insoweit, als er - ebenso wie vorher § 25 WPflG a. F. - nur eine prinzipielle Kriegsdienstverweigerung als Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkennt, entgegen BVerfGE 12, 45 mit Art. 4 Abs. 3 GG unvereinbar (nachfolgend III).

    Auch wer dem Senat in der Auslegung dieser Bestimmung folgt, wird schwerlich das Fehlen an Klarheit der Verfassung gerade in einem Punkte übersehen können, in dem es um die Konsequenzen der vom Grundgesetz besonders hoch geachteten Gewissensbindung geht (vgl. BVerfGE 12, 45 [53 ff.]).

    Diese Einschränkung war vom Gesetzgeber - schon im Stadium des Regierungsentwurfs zu § 25 Satz 1 WPflG a. F. - beabsichtigt (vgl. BTDrucks. II/2303 und dort S. 31; BVerfGE 12, 45 [59]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 12, 45 dieses Problem behandelt.

    Gewissensurteile, die nicht diesen inhaltlich generellen, "absoluten" Charakter haben, werden folglich zu bloßen "Gewissens bedenken" heruntergestuft, sind nicht eine Gewissensentscheidung, die das Grundgesetz in Art. 4 Abs. 3 schützen will (BVerfGE 12, 45 [56, 57]).

    Damit ist deutlich, daß die in der Entscheidung BVerfGE 12, 45 (56) aufgestellte These, die in Art. 4 Abs. 3 GG gemeinte Gewissensentscheidung sei (inhaltlich) eine "generelle, absolute" Entscheidung, in der Sache nichts anderes besagt, als daß nur bestimmte Gewissensentscheidungen - d. h. solche, die in bestimm ter Weise, nämlich unter Berufung auf absolute Normen begründet werden - dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG unterfallen sollen.

    Das ist seine "einfache Logik" (Forsthoff in: Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. 2.2. Halbbd., München 1953, S. 317), die BVerfGE 12, 45 zwar theoretisch anerkennt (a.a.O., S. 54/55), aber infolge einer nicht zutreffenden Gewissensvorstellung nicht praktisch vollzieht.

    Wesentlich ist, daß es sich um eine Gewissens entscheidung handelt, und das heißt - wie BVerfGE 12, 45 (55) insoweit zutreffend sagt -, um eine "ernste sittliche, an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung", die der Einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt.

    Im Ergebnis - für § 25 WPflG a. F. - ebenso: Arndt, a.a.O., S. 177; Geißler, a.a.O., S. 106; Hamel, Glaubens- und Gewissensfreiheit in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 4, 1. Halbbd., 1960, S. 107/108; Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 4 Rdnr. 179 f.; Hinzmann, Die aktuelle Kriegsdienstverweigerung als beachtliche Gewissensentscheidung, 1959, S. 59 f., 118 f., 127; Podlech, a.a.O., S. 129. Kritisch auch Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 1970, S. 157; mit Modifikationen zustimmend zu BVerfGE 12, 45, Scheuner, DÖV 1961, S. 203 f.

    Die in BVerfGE 12, 45 (56 f.) gegebene und vom Senat aufgenommene Interpretation schließt die auf eine konkrete Situation bezogene Gewissensent scheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ja nicht nur in Friedenszeiten oder solange die entsprechende Situation (noch) nicht vorliegt, sondern überhaupt vom Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG aus.

    Die Entscheidung BVerfGE 12, 45 hat nicht nur - verfassungsrechtlich fehlerhaft - § 25 WPflG a. F. voll aufrechterhalten, sie hat darüber hinaus aufgrund ihrer nicht zutreffenden Gewissensvorstellung die Gewissensprüfung im Anerkennungsverfahren verstellt und dadurch eine Gewissens-"Darstellung" und den darauf beruhenden Gewissensverschleiß mit hervorgerufen.

    Vor allem das in Anknüpfung an BVerfGE 12, 45 in den Anerkennungsverfahren vielfach verlangte "absolute Tötungsverbot" als tragende Norm der Gewissensentscheidung hat hier unheilvoll gewirkt.

    Die Entscheidung des Senats von 1978 hat dies - BVerfGE 12, 45 verschärfend - dahin verdeutlicht, der Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG gelte einem Kriegsdienstverweigerer, dem sein Gewissen "eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet" (BVerfGE 48, 127 [163 f.]).

    c) Die dargelegten Konsequenzen aus der Entscheidung BVerfGE 12, 45 sind nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil die Neuregelung des Anerkennungsverfahrens auf die mündliche Gewissensprüfung in weitem Umfang verzichtet.

    Indem der Senat auf dem Boden der Entscheidung BVerfGE 12, 45 von der Verfassungsmäßigkeit des § 1 KDVG ausgeht, schleppt er alle diese Probleme fort, übernimmt sie in seine Verantwortung und belastet die staatlichen Organe weiterhin mit einer Aufgabe, die sie sogar nicht sachgerecht erfüllen können.

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77  

    Wehrpflichtnovelle

    Die Wahl zwischen den sich bietenden Möglichkeiten ist eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspoli tische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (vgl. BVerfGE 12, 45 [52]).

    Mit anderen Worten: Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratisch verfaßten Staates, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander (vgl. BVerfGE 12, 45 [51]; 38, 154 [167]).

    Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der allgemeinen Wehrpflicht folgt, daß ein Bundesgesetz, welches diese Pflicht in dem in Art. 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang einführt, der Verfassung nicht nur nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 12, 45 [50]), sondern eine in ihr enthaltene Grundentscheidung aktualisiert.

    a) Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]).

    Hieran knüpft Art. 4 Abs. 3 GG an und räumt - im Vergleich mit anderen demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassungen in bemerkenswert weitgehender Weise - selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, dem Schutz des freien Gewissens des Einzelnen den Vorrang ein (vgl. BVerfGE 12, 45 [54 f.]).

    Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259 ff.]; 32, 40 [46 f.]).

    b) Der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]).

    Das Grundgesetz gibt indes durch die in Art. 12a Abs. 2 erteilte Ermächtigung, auf gesetzlichem Wege eine Ersatzdienstpflicht einzuführen, zu erkennen, daß es denjenigen, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, auch außerhalb des von Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Kernbereichs, mithin grundsätzlich auch in Friedenszeiten nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen wissen will (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]; 32, 40 [46 f.]).

    Es ist bei entsprechender Ausgestaltung auch nicht ungeeignet, das Vorliegen der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hinreichend zuverlässig festzustellen (vgl. BVerfGE 12, 45 [55 f.]; 12, 311 [318]).

    Zwar darf der demokratische Rechtsstaat als Gemeinschaft freier Menschen, der in der Möglichkeit freier Selbstbestimmung des Einzelnen einen gemeinschaftsbildenden Wert erkennt (vgl. BVerfGE 12, 45 [54]) und die Unverletzlichkeit des Gewissens garantiert, Erklärungen seiner Bürger über ihr Gewissen und den daraus folgenden unbedingt verpflichtenden Verhaltensgeboten nicht von vornherein mit der Unterstellung der Unwahrhaftigkeit begegnen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher als tatbestandliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG definiert, daß die Gewissensentscheidung ein "unmittelbar evidentes Gebot unbedingten Sollens" ist, das "den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots trägt" (BVerfGE 12, 45 [54 f.]).

  • OLG Bremen, 28.08.1995 - Ss 120/94  
    Die darin anerkannte Situationsbezogenheit jeder Gewissensentscheidung (vgl. BVerfGE 12, 45, 55; Heinemann, NJW 1961, 355 ; s. auch BVerfGE 69, 1, 81 = NJW 1985, 1519, 1533 Sondervotum Mahrenholz und Böckenförde) steht der Geltung einer normbezogenen Gewissensentscheidung nicht entgegen, sofern nicht der Inhalt der Entscheidung, sondern nur die Motive situationsbedingt sind (vgl. BVerfGE 12, 45, 58, 60).

    Aus diesen Entscheidungen (BVerfGE 12, 45 ff. und 23, 191 ff.) kann nach Auffassung des Senats nicht gefolgert werden, daß sich der Gewissenskonflikt eines Totalverweigerers an der konkreten Ausgestaltung des Zivildienstes festmachen muß.

    Entscheidend und fallrelevant ist damit, ob der Angeklagte eine Gewissensentscheidung als "absolute" Entscheidung getroffen hat, die ein "unmittelbar evidentes Gebot unbedingten Sollens" ist, das "den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebotes trägt" (BVerfGE 12, 45, 54; 48, 127, 173; Fritz/Baumüller/Brunn, a.a.O., § 1 Rn. 16).

    In Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat aufgrund der revisionsrechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils festgestellt, daß der Angeklagte eine "ernste sittliche, an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung" (BVerfGE 12, 45, 55) getroffen hat.

    a) "Gewissensentscheidung" im Sinne dieser Rechtsprechung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 45 ff.).

    Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zur Gewissensentscheidung i.S. von Art. 4 Abs. 3 GG aus (vgl. BVerfGE 12, 45 ff., Leitsatz 3 und S. 59 f.).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht