Rechtsprechung
   BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87   

Kriegsschuld-Buch

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS (Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften) mit dem GG Grundgesetz, jedoch keine Indizierung von Büchern mit der Begründung, es enthalte eine falsche geschichtliche Darstellung;

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, zur Einordnung eines Buches als wissenschaftlich

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Jugendgefährdende Schriften III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; GjS § 1 Abs. 1 S. 1
    Wissenschaftsfreiheit und Jugendschutz

Verfahrensgang

  • VG Köln, 27.01.1981 - 10 K 2900/79
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1984 - 20 A 1143/81
  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 39.84
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 90, 1
  • NJW 1994, 1781
  • MDR 1994, 844
  • ZUM 1994, 709
  • afp 1994, 118
  • FamRZ 1994, 751 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 892
  • NJ 1994, 287
  • DÖV 1994, 778
  • DVBl 1994, 710



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Wird zitiert von ... (67)  

  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95  

    Schutz der Forschungsfreiheit vor Eingriffen durch eine Universitätskommission

    a) Dieses Grundrecht steht als Abwehrrecht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist (BVerfGE 35, 79, 125, 127; 90, 1, 11; Scholz in Maunz/Dürig, GG-Komm., Art. 5 Abs. 111, Rn. 121; Sachs, GG-Komm., Art. 5, Rn. 208).

    Dadurch sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe, die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung geschützt (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11, 12).

    Dies gilt auch für Mindermeinungen und Forschungsansätze, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen (BVerfGE 90, 1, 12).

    Gewährleistet sind ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich persönlicher und autonomer Verantwortlichkeit des einzelnen Wissenschaftlers und ein Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11).

    Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 12).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aktivitäten des betroffenen Hochschullehrers nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung und Nachweislichkeit verleihen (BVerfGE 90, 1, 13).

  • VG Köln, 23.03.2010 - 22 K 181/08  

    NPD-Jugendblatt darf in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden

    vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/07 -, BVerfGE 90, 1 (19).

    vgl. zur Verharmlosung der NS-Ideologie BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1 (18 f.).

    Zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 - BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (12 ff.).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1(14 f.); BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241 (274).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1(21).

  • BVerfG, 10.09.2007 - 1 BvR 1584/07  

    Indizierung der CD "Live 2002" der Musikgruppe

    Durch diese Beschränkungen greift die Indizierung in die Meinungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 90, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit den Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften auseinandergesetzt und dabei auch die Regelung über die Eintragung von Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften unter den Gesichtspunkten der Kunstfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit und der Meinungsfreiheit nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 90, 1 <11 f., ).

    Ihre Verherrlichung, Rehabilitierung oder Verharmlosung in einem Trägermedium kann bei Jugendlichen zu einer "sozialethischen Verwirrung" führen (vgl. BVerfGE 90, 1 ), die es rechtfertigen kann, seine Verbreitung zum Schutz der Jugend zu beschränken.

    Die Gerichte haben erkannt, dass insoweit die Interessen des Jugendschutzes fallbezogen gegenüber dem Gewicht der Meinungsfreiheit abzuwägen sind und das Ergebnis ihrer Abwägung nachvollziehbar sowie unter Verwertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 90, 1 ) begründet.

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