Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86   

Kriminalakten

§ 23 EGGVG;

Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 2765
  • NVwZ 1990, 1164
  • DÖV 1990, 847



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Wird zitiert von ... (25)  

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90  

    Zur Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten bei der Polizei

    Im Urteil vom 20.2.1990 -- 1 C 29.86 -- geht auch das Bundesverwaltungsgericht jetzt davon aus, daß die Regelungen der §§ 152 Abs. 2 und 163 Abs. 1 StPO für die Datenspeicherung und Aktenaufbewahrung zu präventivpolizeilichen Zwecken nicht einschlägig sind.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 20.2.1990 -- 1 C 29.86 --) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. den Beschl. v. 18.5.1987, NJW 1987, 3022 sowie das Urteil vom 20.3.1989 -- 1 S 2353/87 --) wird die polizeiliche Generalklausel -- in Baden-Württemberg die §§ 1 u. 3 PolG -- in Verbindung mit den KpS-RL als bereichsspezifische Regelung zur Speicherung personenbezogener Daten und zur Aufbewahrung von personenbezogenen Ermittlungsakten zu präventivpolizeilichen Zwecken für ausreichend erachtet.

    Ein damit bestehender Mangel könnte jedoch, wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20.2.1990 -- 1 C 29.86 -- nicht in Abrede stellt, nur noch für eine Übergangszeit hingenommen werden.

  • FG Köln, 15.05.2002 - 2 K 1781/99  

    Auskunftsanspruch gegen die Informationszentrale für steuerliche

    Deren Bestand und Inhalt ergeben sich vielmehr aus anderen Normen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1990 1 C 42/83 und 1 C 29/86, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 2761 und 2765 mit umfangreichen Nachweisen zur Verfassungsrechtsprechung).

    Wegen der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2765, 2766 unter 3. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Sie sind so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerwG, NJW 1990, 2765, 2767 unter 4 f. M. w. N. zur Verfassungsrechtsprechung).

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83  
    Die namentlich durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 ) gefestigte Erkenntnis, daß auch in der bloßen Informationssammlung und -verarbeitung Eingriffe in Individualrechte liegen können, ändert daran nichts (zur Rechtslage bei der polizeilichen Informationssammlung ebenso Senatsurteil vom heutigen Tage - BVerwG 1 C 29.86 -; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 1988, Rdnr. 145).
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