Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83; 1 BvL 9/84; 1 BvL 10/84; 1 BvL 3/85; 1 BvR 764/86; [u.a.]   

Kündigungsfristen für Arbeiter

Art. 3 Abs. 1 GG, Verfassungswidrigkeit von § 622 Abs. 2 BGB aF (unterschiedliche Fristen für Arbeiter und Angestellte)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Kündigungsfristen für Arbeiter

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    Verfassungswidrigkeit der Kündigungsfristen für Arbeiter

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 82, 126
  • NJW 1990, 2246
  • ZIP 1990, 1015
  • NZA 1990, 721
  • DB 1990, 1565
  • BB 1990, Beilage Nr. 
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Wird zitiert von ... (342)  

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84  

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) festgestellt hat, § 622 Abs. 2 BGB sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 2 GG) unvereinbar, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer seien als für Angestellte, hat der Kläger um Fortsetzung des Verfahrens gebeten und seine bisherigen Feststellungsanträge weiter verfolgt.

    Wie der Senat im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. März 1991 in der Revisionssache 2 AZR 616/90 dargelegt hat, fehlt es an sachlichen Gründen für unterschiedliche Regelungen, wenn eine schlechtere Rechtsstellung der Arbeiter nur auf einer pauschalen Differenzierung zwischen den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter beruht.

    Wie der Senat im Urteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 616/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) dargelegt hat, sind zwar dann, wenn die Wartezeiten für ältere Arbeiter denen für die Fristen älterer Angestellter weitgehend angeglichen sind, sachliche Differenzierung hinsichtlich der Dauer der Kündigungsfristen denkbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO., unter C I 5 der Gründe) zu den unterschiedlichen Fristen bei längerer Beschäftigungsdauer ausgeführt, gruppenspezifische Unterschiede, die sich erst bei längerer Beschäftigungsdauer oder höherem Lebensalter ergäben, bestünden nicht.

    Die Entscheidungskompetenz des Senates, die sich aus der jetzigen Fassung des § 622 Abs. 2 BGB hinsichtlich der zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit des Klägers ergebende Rechtsfolge (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf des 30. Juni 1983) nach § 301 ZPO durch Teilurteil festzustellen, wird weder durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) noch durch prozeßrechtliche Vorschriften eingeschränkt.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO., zu B II der Gründe) allgemein darauf verwiesen, anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm (des § 622 Abs. 2 BGB) abhingen, seien auszusetzen, bis eine Neuregelung in Kraft trete.

    Auch wenn es darauf vorliegend nicht tragend ankommt, hält der Senat diesen Hinweis für angezeigt, um die Zweifel, die sich für die Instanzgerichte über die praktischen Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) ergeben, möglichst zu begrenzen.

    Diesem Grundsatz hat aber das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO., zu C I 4 c der Gründe) im Bereich unterschiedlicher Kündigungsregelungen zwischen Arbeitern und Angestellten nur eine beschränkte Bedeutung zuerkannt.

    Da Anzeichen für einen entsprechenden mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen und eine Notwendigkeit der völligen Angleichung nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) nicht besteht, können entgegen der Auffassung von Kraushaar (BB 1990, 1764 f.) zur Schließung der nachträglich entstandenen Gesetzes- und Tariflücke nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB die entsprechenden, für Angestellte geltenden Kündigungsfristen und Wartezeiten nach dem AngKSchG angewandt werden.

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91  

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Verschlechtern die Tarifpartner die Wartefristen für die Kündigung älterer Arbeiter noch im Verhältnis zu der schon mit dem Gleichheitssatz (Art, 3 Abs. 1 GG) unvereinbaren Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (BVerfGE 82, 106 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) zu Ungunsten der Arbeiter (so § 8 Ziff. 2 1 und II MTV gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie), ohne daß im Vergleich zu der von den gleichen Tarifpartnern vereinbarten Regelung für unterschiedliche Wartefristen bei Angestellten hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist, so verstößt eine solche Tarifnorm gegen Art. 3 GG und ist deshalb nichtig (im Anschluß an BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    bb) Diese Rechtsfolge ergibt sich unabhängig von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bereits aus der Bindung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) aller Gerichte an den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB), das § 622 Abs. 2 BGB nicht für nichtig, sondern für "unvereinbar" mit Art. 3 GG erklärt und deswegen die Kompetenz zur Neuregelung dem Gesetzgeber übertragen hat.

    Da die Tätigkeit des Klägers als die eines Arbeiters einzustufen ist, sind diese Kündigungsfristen vorliegend maßgeblich und unter Berücksichtigung der Hinweise, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. Mai 1990 (a.a.O.) gegeben hat, an Art. 3 GG zu messen.

    Diesem Grundsatz hat aber das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. Mai 1990 (a.a.O., zu C I 4 c der Gründe) im Bereich unterschiedlicher gesetzlicher Kündigungsregelungen zwischen Arbeitern und Angestellten nur eine beschränkte Bedeutung zuerkannt.

    Da Anzeichen für einen entsprechenden mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen und eine Notwendigkeit der völligen Angleichung nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (a.a.O.) nicht besteht, können entgegen der Auffassung von Kraushaar (BB 1990, 1764 f.) zur Schließung der nachträglich entstandenen Gesetzes- und Tariflücke nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB die entsprechenden, für Angestellte geltenden Kündigungsfristen und Wartezeiten nach dem AngKSchG angewandt werden.

    f) Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Senats zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (a.a.O.) der Erlaß eines Teilurteils auch dann in Betracht, wenn eine mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffen wird und sowohl ihre Wirksamkeit als auch die einzuhaltende Frist streitig sind (Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu III 3 c der Gründe).

    Der Senat brauchte die aufgeworfene Frage im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der Tarifnorm mit Art. 3 GG nicht abschließend zu entscheiden, weist aber wegen der dem Gesetzgeber durch den Beschluß des BVerfG vom 30. Mai 1990 (a.a.O.) aufgegebenen Novellierung auf diesen Umstand hin, zumal das Problem - soweit ersichtlich - in der einschlägigen Literatur bisher nicht behandelt ist.

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91  

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    Sie haben damit die inzwischen für verfassungswidrig erklärten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) anders geregelt, nämlich bei den verlängerten Kündigungsfristen mit der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ab 25. Lebensjahr denen der Angestellten wenigstens insoweit angeglichen und bei der Grundkündigungsfrist mit dem Erfordernis einer Kündigungserklärung zum Ende einer Kalenderwoche weiter verbessert.

    a) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 -- 2 AZR 616/90 - EzA § 622 n. F. Nr. 31; - 2 AZR 323/84 - EzA, a.a.O, Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, a.a.O, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 126, 152 f. = AP, a.a.O, zu C I 4 h der Gründe) nimmt an, Konjunktureinbrüche könnten sich in der Produktion rascher auswirken als im administrativen Bereich (ebenso Beuthien/Sponer, SAE 1991, 146, 148; Molitor, RdA 1989, 240, 242; Trieschmann, Ungleichbehandlung im Arbeitsvertragsrecht, in Festschrift für Herschel 1982, 412 ff., 440).

    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen (nur) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 62, 256, 274 = AP, a.a.O, zu B I der Gründe; BVerfGE 82, 126, 146 = AP, a.a.O, zu C I 1 der Gründe).

    Insofern macht es aber einen Unterschied, ob der Gesetzgeber für die Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten oder die Tarifpartner nur für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche Regelungen treffen (BVerfGE 82, 126, 154 = AP, a.a.O, zu C I 6 der Gründe).

    Sie haben mit der tarifvertraglichen Regelung einen Personenkreis erfaßt, der - anders als bei der gesetzlichen Regelung - mit den Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten nicht identisch und deshalb nicht gleichsetzbar ist; der in Rede stehende Tarifvertrag betrifft vielmehr nur einen bestimmten, abgegrenzten Ausschnitt aus dem Gesamtspektrum der Arbeitnehmerschaft (siehe dazu auch BVerfGE 82, 126, 154 = AP, a.a.O, zu C I 6 der Gründe).

    bb) Die Erwägung, eine kürzere Kündigungsfrist für Arbeiter könne zur Vermeidung einer Verteuerung von Sozialplänen gerechtfertigt sein (BVerfGE 82, 126, 152 = AP, a.a.O, zu C I 4 g der Gründe), die vom Landesarbeitsgericht grundsätzlich in Zweifel gezogen wird, wird von der Revision aufgegriffen.

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