Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 u. 142/84   

Künstlersozialversicherungsgesetz

Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ist weit auszulegen, Einbeziehung neuer Sachverhalte in das Gesamtsystem "Sozialversicherung";

Art. 84 Abs. 1 GG, "Verwaltungsverfahren", "Einrichtung der Behörden", qualitatives Verständnis;

Art. 3 Abs. 1 GG, Gleichheitssatz im Bereich der Sozialversicherung;

Art. 104a ff GG, fremdnützige Sozialversicherungsbeiträge sind keine "Sonderabgaben"

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 74 Nr. 1

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grundsätze für die Belastung Dritter mit Sozialversicherungsbeiträgen

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die 'Bürgerversicherung' als Bürgerzwangsversicherung" von PräsBerlVerfGH Prof. Dr. Helge Sodan, original erschienen in: ZRP 2004, 217 - 221.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 75, 108
  • NJW 1987, 3115
  • BB 1987, 1529
  • ZUM 1987, 574
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Wird zitiert von ... (465)  

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01  

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Die Einführung des Risikostrukturausgleichs ist eine Maßnahme der Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift (zum Begriff der Sozialversicherung BVerfGE 11, 105 [111 ff.]; - 75, 108 [146 ff.]; - 87, 1 [34]; - 88, 203 [313]; stRspr).

    Dies gilt nicht nur in einem engeren Sinn für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, sondern in einem weiteren Sinn auch für Regelungen über die Erstattung und den Ausgleich von Sozialversicherungsleistungen (vgl. BVerfGE 75, 108, [146 ff.]; - 81, 156 [185]; - 99, 202 [212]).

    Weitergehende Begrenzungen sind aus Kompetenzgründen weder erforderlich noch angezeigt (vgl. BVerfGE 75, 108 [148]).

    Zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner Glieder stehen sie nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 [148]).

    Da die Finanzmasse der Sozialversicherung tatsächlich und rechtlich von den allgemeinen Staatsfinanzen getrennt ist und ein Einsatz von Sozialversicherungsbeiträgen zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats unzulässig ist, sind über die Vorgaben des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG hinausreichende Begrenzungen aus Kompetenzgründen nicht angezeigt (vgl. BVerfGE 75, 108 [148]).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; - 93, 319 [348 f.]; - 110, 412 [432] m. w. N.).

    Der Verfassungsgeber fand ein überkommenes mehrgliedriges Sozialversicherungssystem vor, für das die auf Umverteilung und sozialen Ausgleich angelegte einkommensbezogene Beitragsfinanzierung ein typisches Strukturmerkmal war (vgl. BVerfGE 63, 1 [35]; 75, 108 [146 ff., 157]).

    Während jeder Bürger ohne weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere, auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 [157 ff.], und bereits zuvor 11, 105 [115]).

    Nur wenn Nicht-Versicherte über ihre Steuerpflicht hinaus zu fremdnützigen, nämlich ihnen nicht selbst zugute kommenden Sozialversicherungsbeiträgen, herangezogen werden, bedarf diese Sonderbelastung besonderer gleichheitsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 [157 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Zusammensetzung des Kreises der gegenwärtig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung verfassungsrechtlich nicht beanstandet; es hat die an den Prinzipien der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen und der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft orientierten Entscheidungen des Gesetzgebers, neue Personengruppen einzubeziehen, jeweils im Wesentlichen als verfassungskonform gebilligt und lediglich spezielle Diskriminierungen bei der Ausgestaltung von Zugangs- und Befreiungsmöglichkeiten im Einzelfall beanstandet (vgl. BVerfGE 44, 70 [89 ff.]; - 51, 257 [265]; - 75, 108 [146 ff.]; - 102, 68 [89 ff.]; BVerfGK 2, 283 [287 f.]).

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07  

    Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates

    Diese Bestimmung dient dem Schutz der Verwaltungshoheit der Länder (vgl. BVerfGE 75, 108 [150]).

    Zwar wird im Sinne dieser Verfassungsbestimmung die Einrichtung der Behörden geregelt, wenn ein Gesetz die Länder zur Schaffung neuer Behörden verpflichtet (vgl. zum gleichlautenden Merkmal in Art. 84 Abs. 1 GG a. F. BVerfGE 75, 108 [150, 151 f.]).

    Erst recht stellt es keine Regelung der Behördeneinrichtung dar, dass das Gesetz mittelbar auf die Tätigkeit von Landesbehörden einwirkt, indem es, beispielsweise durch Erweiterung des Kreises der Personen, denen gegenüber die Verwaltungstätigkeit wahrzunehmen ist, die den Landesbehörden zufallenden Tätigkeiten quantitativ vermehrt (vgl. BVerfGE 75, 108 [151 f.]; - 105, 313 [333]).

    Vor Vollzugslasten als solchen sind die Länder - wie im Bereich der Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit, so auch im Bereich der Bundesauftragsverwaltung - nicht durch das Erfordernis der Bundesratszustimmung zu Regelungen der Behördeneinrichtung geschützt (vgl. zu Art. 84 Abs. 1 GG a. F. BVerfGE 75, 108 [151 f.]; - 105, 313 [333]).

    Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine Zustimmung des Bundesrates nur dort erforderlich ist, wo das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht (Enumerationsprinzip, vgl. BVerfGE 1, 76 [79]; - 37, 363 [381]; - 108, 370 [397]; zum Gebot strikter Auslegung vgl. auch BVerfGE 55, 274 [319 f.]; - 75, 108 [150]), sprechen keine durchgreifenden Gründe.

    Das in Art. 84 Abs. 1 GG a. F. vorgesehene Zustimmungserfordernis für Verfahrensregelungen entsprach daher der allgemeinen Funktion der Zustimmungserfordernisse nach Art. 84 und 85 GG, einen nicht vom Willen des Bundesrates gedeckten Einbruch in die verfassungsrechtliche Verwaltungszuständigkeit der Länder und die damit verbundene Systemverschiebung im föderalen Gefüge auszuschließen (vgl. BVerfGE 48, 127 [178]; - 55, 274 [319]; - 75, 108 [150]; - 114, 196 [231]).

    Im Zusammenhang mit Art. 84 Abs. 1 GG a. F. ist geklärt, dass in der rein quantitativen Vermehrung der Aufgabenlast keine Festlegung des behördlichen Aufgabenkreises liegt, die die Zustimmung des Bundesrates unter dem Gesichtspunkt erfordern würde, dass damit die Einrichtung der Behörden geregelt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 [151]; - 105, 313 [333]; siehe auch BVerfGE 55, 274 [319]).

    Zwingende Gründe, die - auch unter Berücksichtigung des Verbots einer erweiternden Auslegung von Zustimmungserfordernissen (vgl. BVerfGE 55, 274 [319 f.]; - 75, 108 [150]) - ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85  

    Fehlbelegungsabgabe

    Die Fehlbelegungsabgabe ist keine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 67, 256 [274 ff.] m.w.N.; 75, 108 [147 f.]); sie dient der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile in Form einer Abschöpfungsabgabe.

    Bei Sozialversicherungsabgaben hat das Bundesverfassungsgericht die im Blick auf die Finanzverfassung erforderlichen Voraussetzungen deswegen bejaht, weil bereits der Kompetenzbegriff Sozialversicherung (Art. 74 Nr. 12 GG) nach seinem unmittelbaren Sachgehalt auch auf die Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung, mithin auf die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, gerichtet ist (vgl. BVerfGE 75, 108 [148]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, daß das Vermögen als solches nicht gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten geschützt ist (BVerfGE 75, 108 [154]; st. Rspr.).

    Dieser verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (BVerfGE 75, 108 [157]).

    Er muß jedoch diese Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]).

    Der Gesetzgeber hat aber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen erst dann überschritten werden, wenn eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - nicht mehr auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (BVerfGE 75, 108 [157]).

    Handelt es sich um komplexe Sachverhalte, so kann es vertretbar sein, daß dem Gesetzgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und daß er sich in diesem Anfangsstadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügt (BVerfGE 70, 1 [34]; 75, 108 [162]).

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