Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99   

Kundenstamm Zierfischhandel

§ 818 BGB, Bereicherungsausgleich über Kundenkartei: Wertersatz, wenn Kunden den Wechsel zum Bereicherungsgläubiger nicht mitvollziehen

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • Dt. Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • Deutsches Notarinstitut (Volltext/Leitsatz)

    BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern., 818 Abs. 2; ZPO § 287
    Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs

  • Prof. Dr. Lorenz

    Herausgabe und Wertersatz im Bereicherungsrecht: Rechtsgrundlose Leistung eines Kundenstamms (Kundenkartei)

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Altern., § 818 Abs. 2; ZPO § 287

  • jurawelt.com

    Rückabwicklung eines Unternehmenskaufes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstand und Umfang eines Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits in das Unternehmen eingegliederten Kundenstammes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wertersatz für Kundenstammliste

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wertersatz für ungerechtfertigt erlangten Kundenstamm bei fehlender Bereitschaft der Kunden zum Wechsel

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2
    Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Kondiktion eines Kundenstammes

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wertersatz für ungerechtfertigt erlangten Kundenstamm bei fehlender Bereitschaft der Kunden zum Wechsel

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 1340
  • ZIP 2002, 531
  • DB 2003, 32
  • WM 2002, 969
  • BB 2002, 594
  • DB 2003, 32 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05  

    Steuerberater - Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Steuerberaterpraxis

    Der Empfänger ist zur Herausgabe außerstande mit der Folge, dass er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340).*).

    Wird die Herausgabe des Erlangten in Natur erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich, ist für die Bestimmung des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgeblich (Abgrenzung zu BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Senatsurteil vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299; BGH, Urteil vom 14. Januar 2002, aaO).*).

    Für ein solches Wettbewerbsverbot fehlt deshalb bereicherungsrechtlich die gesetzliche Grundlage ebenso wie für sonstige Maßnahmen, durch die der zur Herausgabe eines Kundenstamms Verpflichtete dem Bereicherungsgläubiger die Chance erst neu verschaffen würde, seine alte Marktstellung wieder zu erlangen (BGH, Urteil vom 13. November 1990, aaO, unter II 4 b und c; Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340 unter B II 1).

    Das rechtfertigt die Annahme, mit einem Rückfall des Mandantenstamms an den Kläger habe im Herbst 1998 nicht mehr gerechnet werden können, ähnlich wie eine Chance auf Rückkehr der Kunden zum Bereicherungsgläubiger nicht mehr gegeben ist, wenn der Bereicherungsschuldner das übernommene Unternehmen mit einem eigenen verschmolzen oder den übernommenen Kundenstamm in das eigene Unternehmen eingegliedert hat und sein Unternehmen auch nach Durchführung des Bereicherungsausgleichs fortbesteht (BGH, Urteil vom 13. November 1990, aaO, unter II 4 b; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO, unter B II 1).

    a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung (RGZ 101, 389, 391; 119, 332, 336; BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Urteil vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299 unter B II 3; BGHZ 82, 299, 310; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO, unter B II 2 b) vertritt allerdings - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - allgemein den Rechtsgrundsatz, die Wertberechnung nach § 818 Abs. 2 BGB müsse für den Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Bereicherungsgegenstand rechtsgrundlos erlangt und der Bereicherungsanspruch entstanden sei.

    In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen fiel allerdings - soweit der genannte Rechtsgrundsatz für die Entscheidung tragend war (BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Urteil vom 8. April 1963, aaO; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO) - der Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs jeweils mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Wertersatzpflicht zusammen; es stand also von Anfang an nur eine Wertersatzpflicht in Rede.

    bb) Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Annahme, es sei bei der Bewertung von den in den Jahren 1996 bis 1998 vom Beklagten erzielten Erträgen auszugehen, in Widerspruch zu der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 14. Januar 2002 (aaO).

  • BGH, 17.10.2006 - VIII ZR 172/05  

    Steuerberater - Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Steuerberaterpraxis

    Der Empfänger ist zur Herausgabe außerstande mit der Folge, dass er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340).

    Wird die Herausgabe des Erlangten in Natur erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich, ist für die Bestimmung des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgeblich (Abgrenzung zu BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Senatsurteil vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299; BGH, Urteil vom 14. Januar 2002, aaO).

  • OLG Rostock, 28.10.2005 - 8 U 91/04  

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter

    Der Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB ist in erster Linie auf Herausgabe des Erlangten selbst gerichtet, der Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB ist subsidiär (vgl. BGH, NJW 2002, 1340, 1341).

    Fehlt es an dieser Bereitschaft oder ist diese nicht feststellbar, so ist der Beklagte als Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außer Stande mit der Folge, dass er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, NJW 2002, 1340, [1341] "Zierfischurteil").

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  • BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 3.02  

    Verfolgung in NS-Zeit; Zwangsverpachtung in NS-Zeit; Enteignung von

    Die Herausgabe ist aber wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich (vgl. § 818 Abs. 2 BGB), wenn die Abonnenten nicht willens sind, den Wechsel vom neuen Betrieb zum alten mit zu vollziehen (vgl. BGH in NJW 2002, 1340).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2005 - 4 U 214/04  

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages; ungerechtfertigte Bereicherung: Unmöglichkeit

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem in NJW 2002, 1340 veröffentlichtem Urteil unter II.2.b. zwar ausgeführt, dass der vor dem Verkauf eines Unternehmens erzielte Umsatz ein wichtiger Faktor für die Bewertung sei, weil auf ihm die Wertentwicklungsprognose für die Zukunft aufbaue.
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