Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82   

Kupolofen

§§ 823 Abs. 1, 906 BGB, Emissionsschäden, Beweislast auf Seiten des Emittenten

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte der TA-Luft

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beweislastverteilung bei Sachbeschädigung durch Grundstücksemissionen

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Kupolofenfall - Zwischen Beweislastverteilung und Auskunftsanspruch (Prof. Alfons Bürge)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 92, 143
  • NJW 1985, 47
  • MDR 1985, 39
  • VersR 1984, 1072



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02  

    Immobilien - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Dagegen steht der auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen gerichtete (Senat, BGHZ 90, 255, 263 m. w. Nachw.) nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nur den Eigentümern und Besitzern der von schädigenden Einwirkungen betroffenen Grundstücke wegen solcher die Zumutbarkeitsschwelle überschreitender Schäden zu, die an dem Grundstück selbst entstanden sind oder sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickelt haben (BGHZ 92, 143, 145; 147, 45, 50).

    Besteht die Einwirkung in einer Substanzschädigung, kann der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen (Senat, BGHZ 142, 66, 70 f.; Senat, Urt. v. 19. April 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041; Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374 m. w. Nachw.) und den Ausgleich der Folgen umfassen, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickeln (BGHZ 58, 149, 161; 92, 143, 145).

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 518/99  

    Haftung des Arbeitgebers - Beschädigung eines Pkw auf dem Firmenparkplatz

    Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Arbeitnehmer, dem die Benutzung des Firmenparkplatzes gestattet war, überhaupt zum Kreis der Träger des Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt (vgl. BGH 15. April 1959 - V ZR 3/58 - BGHZ 30, 273, 276, 280; 18. September 1984 - VI ZR 223/82 - BGHZ 92, 143, zu II 1 a der Gründe).

    Im Streitfalle geht es dagegen um Ersatz für Schäden, die am Fahrzeug des Klägers unmittelbar durch die Immission herbeigeführt wurden (vgl. BGH 18. September 1984 aaO).

    § 14 Satz 2 BIMSchG regelt allein den Schadensersatzanspruch des Nachbarn gegen einen Anlagenbetreiber (BGH 10. Dezember 1987 aaO, zu I 2 der Gründe; 18. September 1984 aaO, zu II 1 b der Gründe); der Anspruch setzt voraus, daß ein aus Eigentum oder Besitz des betroffenen Nachbargrundstücks hergeleiteter Anspruch auf Einstellung des Betriebs der Anlage gesetzlich ausgeschlossen wird und Schutzvorkehrungen gegen die benachteiligenden Wirkungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

  • LG Münster, 06.02.1986 - 11 O 444/82  

    Schadensersatz: hier Vegetationsschäden, eines Zementwerkes wegen zu hohem

    Diese Beweislastverteilung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des BGH (NJW 1985, 47), wonach dem durch Emissionen Geschädigten Beweiserleichterungen für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs aus dem Gesichtspunkt der Schadensnähe zugutekommen.

    Wie oben bereits dargetan, besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, ob der betroffene Eigentümer gem. § 906 Abs. 1 oder 906 Abs. 2 S. 1 BGB de iure "eine Einwirkung zu dulden” hat, immer dann, wenn de facto die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch triftige tatsächliche Gründe ausgeschlossen ist” (vgl. BGH, NJW 1984, 2207; NJW 1983, 872; NJW 1979, 164; NJW 1984, 1876; vgl. auch BGH, NJW 1985, 47).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1985, 47) gelten bezüglich der Beweislastverteilung im vorliegenden Fall die gleichen Grundsätze einer Beweislastumkehr wie in den Fällen der Produzentenhaftung.

    Es kann dahinstehen, ob insoweit lediglich ein Ausgleich in Geld nach Enteignungsgrundsätzen für den unzumutbaren Teil der Beeinträchtigungen zu gewähren ist (vgl. BGHZ 85, 375 (385) = NJW 1983, 872; BGHZ 90, 255 = NJW 1984, 2207), ob - wie die Bekl. unter Bezugnahme auf BGHZ 92, 143 (= NJW 1984, 57) meint - sich der Schaden "aus der Substanz oder Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickeln” muß oder ob auch im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches volle Schadloshaltung erfolgen muß (so Palandt-Bassenge, BGB, 45. Aufl., § 906 Anm. 6 b und 4 f.).

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  • OLG Hamm, 13.07.1987 - 5 U 155/86  

    Zementwerk; Thalliumemissionen; Vegetationsschäden; Ausgleichsanspruch

    Nach der Rechtsprechung des BGH, die auch der erkennende Senat vertritt, besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB dann, wenn die von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkung zwar rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder der Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gem. §§ 1004, 862 BGB zu unterbinden, und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 90, 255 ; BGH, NJW 1985, 47).

    Denn der BGH geht bei der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB allgemein von einer "rechtswidrigen Einwirkung" aus (BGHZ 90, 255 und BGH, NJW 1985, 47) und stellt nicht darauf ab, ob eine "ortsübliche" Beeinträchtigung vorliegt.

    1984 (NJW 1985, 47) auszugehen.

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH werden auch Folgeschäden erfaßt, die sich aus der Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickeln (BGH, NJW 1985, 47; vgl. auch Palandt-Bassenge, § 906 Anm. 4 f.).

  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07  

    Immobilien - Reichweite des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst auch Vermögenseinbußen, die der Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks infolge der Beschädigung sich auf dem Grundstück befindlicher beweglicher Sachen erleidet (Abgrenzung zu BGHZ 92, 143).*).

    b) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus dem sog. Kupolofen-Fall (BGHZ 92, 143), in dem auf einem Betriebsparkplatz abgestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern durch Staubauswürfe einer benachbarten Schmelzanlage beschädigt worden waren.

  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 372/95  

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen gesundheitlicher

    Eine Beweiserleichterung für die Kausalitätsfrage im Einzelfall, ggf. auch eine Beweislastumkehr, kommt bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften (auch durch die Bestimmungen und Auflagen im Rahmen einer Betriebsgenehmigung) festgelegten Emissions- und Immissionswerte in Betracht (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 92, 143, 146 f. m.w.N.).

    Sollte von einer solchen auszugehen sein, wäre es grundsätzlich Sache der Beklagten, darzulegen und nachzuweisen, daß sie die ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Schädigung der Klägerin durch Schadstoffausstoß aus ihren Lackieranlagen zu verhindern (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 92, 143, 151).

    Eine Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der TA-Luft könnte die Beklagte zwar regelmäßig vom Verschuldensvorwurf entlasten; anderes würde sich jedoch dann ergeben, wenn der Beklagten besondere Umstände zu Zweifeln daran Anlaß gegeben haben sollten, daß die Beachtung der Werte der TA-Luft im konkreten Fall nicht ausreicht, um unzulässige Emissionen zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 143, 152).

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99  

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Voraussetzungen und Umfang

    In Anerkennung der vergleichbaren Interessenlage bei Eigentums- und Besitzstörungen hat die Rechtsprechung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch wegen duldungspflichtiger Immissionen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf den Besitzer erstreckt (Senat, BGHZ 30, 273, 280; BGHZ 92, 143, 145; zust.: Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 35; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 906 Rdn. 134; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 76; Staudinger/Roth, 1996, § 906 Rdn. 231).
  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03  

    Immobilien - Altlasten: Bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei Altfällen!

    Hierbei kommt zu seinen Gunsten bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Emmissions- und Immisionswerte für die Kausalitätsfrage eine Beweiserleichterung in Betracht (vgl. BGHZ 92, 143, 146 f.; BGH, Urt. v. 17. Juni 1997, VI ZR 373/95, NJW 1997, 1748; auch Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, Umdruck S. 8 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2007 - 10 U 226/06  

    Immobilien - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Rauchimmissionen

    Sie stützen sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.9.1984 (BGH NJW 85, 47 - Kupolofen-Fall).

    Auch Folgeschäden erfasse er allenfalls, wenn und soweit diese sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickelten (BGH NJW 85, 47; Münchener Kommentar-Säcker, 4. Aufl., § 906, Rdziff. 139).

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84  

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Die Amtspflicht des Beklagten, nicht durch Immissionen, die den Duldungsrahmen des § 906 BGB übersteigen, auf nachbarliches Eigentum einzuwirken, bestand auch gegenüber der Klägerin als Mitbesitzerin des Hausgrundstücks (BGHZ 92, 143, 145).
  • BVerwG, 15.02.1988 - 7 B 219.87  
  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08  

    Immobilien - Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

  • OLG Rostock, 20.07.2006 - 7 U 117/04  

    Schadensersatz wegen Versäuchung eines Bioanbaufeldes durch Spritzmittel des

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - 15 U 156/00  

    Anwendung von § 906 BGB (analog) im Verhältnis zwischen Mietern

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01  
  • BGH, 12.07.2002 - V ZR 441/00  

    Pachtrecht - Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86  

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

  • OLG Köln, 03.12.1992 - 1 U 17/91  

    Umweltschäden: Beweiserleichterungen für den Geschädigten?

  • BGH, 14.01.1992 - VI ZR 120/91  

    Versagung von Schmerzensgeld in Bagatellfällen

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 166/85  

    Voraussetzungen eines Risikoausschlusses für gesetz-, vorschrifts- oder sonst

  • OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02  

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Mietern im selben Gebäude; keine

  • OLG Koblenz, 04.09.2003 - 5 U 279/01  

    Immobilien- Neubau-Bewohner müssen Lärm aus Dorfgemeinschaftshaus nicht dulden

  • OLG München, 26.06.1990 - 5 U 7178/89  
  • OLG Hamm, 10.10.1995 - 34 U 25/95  

    Ansprüche eines Bio-Bauern wegen Düngung seiner Felder mit Klärschlamm durch den

  • LAG Hamm, 21.05.1999 - 15 Sa 2236/98  
  • OLG Hamm, 17.03.1992 - 7 U 103/91  
  • OLG Düsseldorf, 29.06.1994 - 9 U 53/94  
  • OLG Schleswig, 30.10.1998 - 1 U 129/97  

    Warnsignale der vorbeifahrenden Bahn zumutbar?

  • OLG Hamm, 26.04.2002 - 34 U 115/97  
  • OLG Hamm, 25.06.2002 - 34 U 6/97  
  • OLG Köln, 16.09.1992 - 16 U 156/84  
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