Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91   

Kurzberichterstattung

Art. 70, 73 Nr. 9 GG, Zuordnung zu Gesetzgebungskompetenzbereichen;

Art. 12, 5, 14, 13 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Bundesverfassungsgericht
  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 12, Art. 14; WDR-G/LRG NW § 3a

  • uni-rostock.de

    Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung; Unentgeltlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über öffentlich zugängliche Veranstaltungen und Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vorschriften über "Kurzberichterstattung im Fernsehen" sind im wesentlic hen verfassungsgemäß - "Unentgeltlichkeit" verstößt gegen die Berufsfreiheit

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften über "Kurzberichterstattung im Fernsehen" sind im wesentlichen verfassungsgemäß

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    WDR-G/LRG NW § 3 a; GG Art. 12 Abs. 1

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  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Recht auf Kurzberichterstattung für verfassungskonform

  • kommunikationsseminare.eu , S. 22 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Rundfunk - "Kurzberichterstattung"

Besprechungen u.ä.

  • sportrecht.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fußball-Kurzberichterstattung im Abseits? (Prof. Dr. Peter W. Heermann; SpuRt 2001, 188-190)

Sonstiges (4)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Fehlen eines Kurzberichterstattungsrechts für Hörfunksender: Ein Manko des geltenden Rundfunkrechts" von Michael Winter, original erschienen in: SpuRt 2004, 98 - 102.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Hörfunkübertragungen aus Fußballstadien" von Prof. Dr. Christoph Degenhart, original erschienen in: K&R 2006, 165 - 168.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Rechtsfragen bei der Rundfunkübertragung von Sportereignissen" von Prof. Dr. Christoph Gröpl, original erschienen in: ZUM 2004, 865 - 875.

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurzberichterstattungsrecht

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 97, 228
  • NJW 1998, 1627
  • DVBl 1998, 393
  • ZUM 1998, 240
  • MMR 1998, 202
  • NJ 1998, 255
  • afp 1998, 192
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Wird zitiert von ... (134)  

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02  

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Die Programmfreiheit, die den Kern der Rundfunkfreiheit bildet (vgl. BVerfGE 97, 228, 268 m.w.N.), wird durch die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme nicht berührt.

    Die Rechtsordnung darf den privaten Rundfunk zwar nicht Bedingungen unterwerfen, die die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit wesentlich erschweren oder gar praktisch unmöglich machen würden (vgl. auch BVerfGE 73, 118, 157; 83, 238, 297; 97, 228, 268).

    Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG gilt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen des Privatrechts (vgl. BVerfGE 97, 228, 253).

    Der hierdurch bewirkte Schutz umfaßt insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (vgl. BVerfGE 97, 228, 253).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05  

    Rundfunkgebührenfestsetzung

    a) Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]; - 90, 60 [87]; - 97, 228 [256]; - 103, 44 [74]; - 114, 371 [387]; vgl. auch EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - Beschwerde-Nr. 38743/97 - Demuth gegen Schweiz, EuGRZ 2003, S. 488 [491], § 43; Urteil vom 10. Juli 2003 - Beschwerde-Nr. 44179/98 - Murphy gegen Irland, § 69; stRspr).

    Die besondere Suggestivkraft des Mediums ergibt sich insbesondere aus der Möglichkeit, die Kommunikationsformen Text und Ton sowie beim Fernsehfunk zusätzlich bewegte Bilder miteinander zu kombinieren und der programmlichen Information dadurch insbesondere den Anschein hoher Authentizität zu verleihen (vgl. dazu BVerfGE 97, 228 [256]).

    Auch wegen der mit der Konzentration im Rundfunk verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]; - 57, 295 [322 f.]; - 73, 118 [160]; - 83, 238 [324]; - 85, 163 [172]; - 97, 228 [258]; - 114, 371 [389]) und hinzugefügt, dass einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; - 73, 118 [160]; - 95, 163 [173]).

    Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 90, 60 [88]; - 97, 228 [266 f.]).

  • LG Hamburg, 26.04.2002 - 308 O 415/01  
    Das Hausrecht ist nicht nur Ausfluss eines Eigentumsrechts des Veranstalters gemäß Art. 14 Abs. 1 GG , sondern auch des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG , welches nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume einschließlich der Räumlichkeiten und des umfriedeten Besitztums, die der (Sport-) Veranstalter aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, umfasst (vgl. BVerfG NJW 1998, 1627, 1631, m.w.N.; BGHZ 110, 371, 383).

    Auch dann gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts ( BVerfG NJW 1998, 1627, 1631).

    Die Rundfunkfreiheit bedarf zum einen der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfG NJW 1998, 1627, 1631), wobei festzustellen ist, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Live- und/oder sonstige Berichterstattung unmittelbar von Sportveranstaltungen im Hörfunk gerade nicht geregelt hat.

    Soweit die Klägerin angebliche Parallelen zur Kurzberichterstattung im Fernsehen bemüht, die der Verwirklichung der Ziele des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dient (vgl. BVerfG NJW 1998, 1627, 1631) ist festzuhalten, dass es ihr bei der streitgegenständlichen Berichterstattung gerade nicht um eine vergleichbare Berichterstattung geht.

    So hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Fernsehberichterstattung ausdrücklich ausgeführt, dass die Ereignisveranstalter und die Erwerber entgeltlicher Verwertungsrechte unzumutbar beeinträchtigt wären, wenn die Kurzberichterstattungsberechtigten ihren Bericht noch zur Laufzeit oder sogleich nach Ende der Veranstaltung senden dürften ( BVerfG NJW 1998, 1627, 1630).

    Umgekehrt würde auch im Hörfunkbereich das auf eine nachrichtenmäßige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht wesentlich leiden, wenn es nicht vor Ablauf einer gewissen Karenzzeit nach Spielende ausgeübt werden könnte (vgl. BVerfG NJW 1998, 1627, 1630).

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