Rechtsprechung
   BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 244/83   

LKW II

Mobiliargrundschuld, § 1120 BGB, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht, keine analoge Anwendung von § 1276 BGB (vgl. allerdings auch § 876 BGB);

§§ 823 Abs. 2, 1135 BGB;

§ 929 BGB, besteht ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und einem Dritten, dann kann das Eigentum an den Erwerber (neben § 931 BGB) gem. § 929 S. 2 BGB auch dadurch übertragen werden, daß der unmittelbare Besitzer auf Weisung des Veräußerers ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 92, 280
  • NJW 1985, 376
  • ZIP 1984, 1456
  • MDR 1985, 571
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Wird zitiert von ... (21)  

  • OLG Dresden, 26.04.1995 - 8 U 1551/94  

    Stellung des Leasinggebers beim Finanzierungsleasing

    Es ist allgemein anerkannt, daß mit der Leistungshandlung aufschiebende Bedingungen für die Tilgungswirkung einseitig verknüpft werden können, auch wenn sich diese - wie hier - auf den Eintritt außerhalb der eigentlichen Forderung liegender Umstände beziehen (vgl. BGH NJW 1985, 376, 377; BGHZ 56, 123; Staudinger/Kaduk, BGB , 12. Aufl., § 362 , Rdnr. 28; Seorgel/Zeiss, BGB , 12. Aufl., § 362 Rdnr. 16; Palandt/Heinrichs, BGB , 54. Aufl., § 362 Rdnr. 11).

    Dies hatte aber nur zur Folge, daß die Beklagte als Gläubigerin berechtigt gewesen wäre, die Zahlung ohne Rechtsnachteile zurückzuweisen und von ihrem Vertragspartner, dem Leasingnehmer, unbedingte Erfüllung zu verlangen.(vgl. BGH NJW 1985, 376, 377; Soergel/Zeiss, aaO., § 362, Rdnr. 16; Staudinger/Kaduk, aaO., § 362 Rdnr. 18, 28).

    Erfolgt jedoch - wie hier - keine Zurückweisung durch die Gläubigerin, so läßt sie sich darauf ein und der Leistungserfolg tritt erst mit Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen ein (vgl. BGH NJW 1985, 376, 377; BGHZ 28, 360, 364).

    d) Ob zusätzliche Erklärungen des Schuldners bei der Leistungshandlung tatsächlich als Bedingungen gemeint sind und den Eintritt des Leistungserfolges zunächst verhindern, bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach den tatsächlichen Umständen (BGH NJW 1985, 376, 377).

  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 3 U 100/06  

    Immobilienanlagen - Schrottimmobilien: Aufklärungspflicht wg. Wissensvorsprungs

    Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einläßt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 244/83 = NJW 1985, 336, 367).

    Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einläßt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 244/83 = NJW 1985, 336, 367).

  • OLG Naumburg, 30.08.2006 - 2 W 29/06  

    Anlass zur Klageerhebung bei bedingtem Vergleichsangebot des Zahlungsschuldners?

    Dies gilt auch dann, wenn sich die vom Schuldner gesetzten Bedingungen nicht auf den Bestand der Forderung selbst, sondern auf den Eintritt weiterer, außerhalb der Forderung liegender Umstände beziehen (s. BGH NJW 1985, 376, 377; OLG Dresden NJW-RR 1996, 625, 626; Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 362 Rdn. 11).

    bb) Ob zusätzliche Erklärungen des Schuldners bei der Leistungshandlung tatsächlich als Bedingungen gemeint sind und deshalb den Eintritt des Leistungserfolges zunächst verhindern, kann nur im jeweiligen Einzelfall anhand aller tatsächlichen Umstände entschieden werden (s. BGH NJW 1985, 376, 377).

    Infolgedessen war die Klägerin als Gläubigerin berechtigt, die Leistung (Überweisung) ohne Rechtsnachteile zurückzuweisen und von ihrem Vertragspartner, dem Beklagten, die unbedingte Erfüllung des Bürgschaftsvertrages zu verlangen (s. BGH NJW 1985, 376, 377; OLG Dresden NJW-RR 1996, 625, 626).

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  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 3 U 49/06  

    Immobilienanlagen - Schrottimmobilien: Aufklärungspflicht wg. Wissensvorsprungs

    Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einläßt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 244/83 = NJW 1985, 336, 367).

    Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einläßt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 244/83 = NJW 1985, 336, 367).

  • BGH, 21.11.2000 - VI ZR 231/99  

    Schadensersatz bei Tötung des Schuldners eines Leibgedings

    Zwar können auch beschränkte dingliche Rechte (Hypothek, Grundschuld, Dienstbarkeit, Reallast) als "sonstige Rechte" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt sein (vgl. dazu z.B. BGHZ 65, 211, 212; 92, 280, 292; Senatsurteile vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63 - VersR 1964, 1201 und vom 6. November 1990 - VI ZR 99/90 - NJW 1991, 695, 696).

    Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Rechte setzt aber einen "grundstücksbezogenen" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, daß die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (z.B. durch die Verschlechterung des Grundstücks, vgl. BGHZ 65, 211, 212, die Veräußerung und Entfernung von Zubehörstücken, vgl. BGHZ 92, 280, 292 oder die Grundstücksverpachtung entgegen der eine solche verbietenden Grunddienstbarkeit, vgl. Senatsurteil vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63 - aaO).

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98  

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Die zur Übertragung des Eigentums erforderliche Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB, den das Berufungsgericht heranzieht, kann auch durch Übertragung des mittelbaren Besitzes erfolgen (vgl. nur BGHZ 92, 280, 288).
  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 24/07 R  

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch bei Maßnahmen zur künstlichen

    Der Leistungserfolg, die Erfüllung der Pflichten der beigeladenen PKV, sollte erst mit Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen eintreten (vgl entsprechend BGHZ 92, 280 = NJW 1985, 376, 377 mwN).
  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 322/96  

    Wirksamkeit eines von einem nicht mitwirkenden Richter unterschriebenen Urteils;

    Diese Auslegung liegt nahe, und eine derartige Eigentumsübertragung ist mit der - hier erfolgten - Zustimmung des Vorbehaltskäufers auch rechtlich möglich (BGHZ 92, 280, 288 f; Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 929 Rdnr. 35 unter g bb).
  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 33/94  

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft -

    Der BGH hat jedoch, soweit ersichtlich, einen Direkterwerb bislang nur dann angenommen, wenn die Vertragsparteien ein sog. Anwartschaftsrecht aus einer bedingten Übereignung übertragen haben, ist hingegen bei der Übertragung des Vollrechts durch den Nichtberechtigten nach § 185 BGB von einem Durchgangserwerb ausgegangen (BGH-Urteile vom 22. Februar 1956 IV ZR 164/55, BGHZ 20, 88, 101; vom 18. Dezember 1967 V ZB 6/67, BGHZ 49, 197, 205; offengelassen im Urteil vom 19. September 1983 II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, 207; ferner zum Anwartschaftsrecht Urteil vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 244/83, BGHZ 92, 280, 286, 290 m. w. N.).
  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 286/07  

    Eigentumsübertragung bei internationaler Besitzmittlung

    Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Übergabesurrogat in Form der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ausscheidet, die Beklagte zu 2 aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer Übergabe des Besitzes an die NEAG nach § 929 Satz 1, § 868 BGB nur kommen, wenn die Beklagte zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor (BGHZ 92, 280, 288; BGH, Urt. v. 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1395; v. 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70, WM 1971, 742, 743; v. 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, WM 1960, 1035, 1038; v. 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, WM 1959, 813, 815; RGZ 137, 23, 25; Soergel/Henssler, BGB 13. Aufl. § 929 Rdn. 55 und 59; Tiedtke, WM 1978, 446, 447 ff.).
  • BFH, 11.10.2007 - IV R 38/05  

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Sacheinlage nicht in jedem Fall

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZR 463/00  

    Notarrecht - Erwerb von Aktien: Haftung des Notars

  • BGH, 22.04.1991 - II ZR 231/90  

    Pflicht zur Mitteilung von Beteiligungen

  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 3 U 108/06  

    Finanzierter Immobilienerwerb: Ansprüche gegen Finanzierungsinstitute wegen

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 145/96  

    Rechtsfolgen der Vereinigung aller bestehenden Grundpfandrechte mit dem Eigentum

  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 287/07  

    Pfandrecht als Darlehenssicherung, Herausgabeanspruch

  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 99/90  

    Schadensersatzanspruch des Grundpfandgläubigers wegen Entfernung von

  • OLG Brandenburg, 19.12.2007 - 3 U 50/06  

    Finanzierter Immobilienkauf: Rückabwicklung eines Vorausdarlehens wegen

  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 13 K 83/06  

    Steuerrechtliche Bedeutung einer negativen Tilgungsbestimmung des Schuldners

  • OLG Dresden, 25.07.2002 - 13 U 833/02  

    Ansprüche des Grundschuldgläubigers bei Veräußerung von Zubehör durch den

  • VG Köln, 16.06.2011 - 6 K 4008/10  
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