Rechtsprechung
   BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96   

Labello

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurakopf (Kurzinformation)

    Labello-Fall

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    "Labello Fall”

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 2663
  • NStZ 1997, 184
  • StV 1996, 545
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10  

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333).

    Für die Tatbestandserfüllung der §§ 253, 255 StGB durch Drohung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich halten ( BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).

    Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich halten ( BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).

  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06  

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    bb) Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz der Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass die einschränkende neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 38, 116, 117 bis 119 ["Plastikrohr"] und BGH NStZ 1997, 184 ["Labello"]) "auch bei der Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Beachtung finden wird" (BTDrucks. aaO).

    dd) Nach Maßgabe der vom Senat in der Entscheidung NStZ 1997, 184 ("Labello") und den oben genannten Nachfolgeentscheidungen aufgestellten Grundsätzen stellt der vom Angeklagten und seinen Mittätern mitgeführte Metallgegenstand kein taugliches Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB dar.

  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07  

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Soweit ersichtlich herrscht dabei noch insofern Einigkeit, dass unter einem Werkzeug als solchem jeder körperliche Gegenstand zu verstehen ist, der nach seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder -drohung eingesetzt werden zu können (vgl. BGHSt 24, 339, 341; 38, 116, 117; NJW 1996, 2663 zu §§ 244, 250 StGB aF; Sander in Münch-Komm-StGB § 250 Rdn. 16).
mehr
  • BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10  

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffen; Täuschung; objektive

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).

  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97  
    Im Anschluß an diese Entscheidung hat der Senat die Verwendung eines Lippenpflegestiftes ("Labello"), den die Täterin dem Tatopfer bei dem Überfall in den Rücken drückte, ebensowenig genügen lassen wie ein Holzstück, das der Täter bei dem Überfall in seiner Hand umschlossen hielt, um damit den Eindruck zu erwecken, er führe eine Schußwaffe bei sich (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96, NStZ 1997, 184 m.Anm. Hohmann, und 4 StR 175/96).
  • BGH, 22.10.1996 - 4 StR 506/96  
    b) Sollte der neue Tatrichter wiederum zum Schuldspruch gelangen, so wird er bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der schweren räuberischen Erpressung hinsichtlich der qualifizierenden Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Grundsätze der Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96 und 4 StR 175/96 - (StV 1996, 545, 546) zu beachten und die von dem Angeklagten als Bombenattrappen verwendeten Gegenstände im Urteil näher zu beschreiben haben.
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 705/98  
    Dies unterscheidet den Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGHSt 38, 116 - auf die sich die Revision beruft - und BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 3 und 4 zugrunde liegen.
  • OLG Köln, 15.12.2009 - 83 Ss 87/09  

    Dicker Ast, gefährliches Werkzeug, Feststellungen

    Ist er schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich, so fehlt es an einer objektiven Scheinwirkung und die Täuschung steht so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug i. S. d. Bestimmung verfehlt wäre (BGHSt 38, 116 [117 ff.] - "Platikrohr" -; BGH NStZ 1997, 184 - "Labello" -).
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