Rechtsprechung
   BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57   

Ladenschlußgesetz

Art. 72 Abs. 2 GG, Bedürfnisklausel ist nicht justitiabel (Hinweis: beachte die Neuregelung in Art. 72 Abs. 2, Abs. 3, 93 Abs. 1 Nr. 2a GG und hierzu die grundlegende Entscheidung «Altenpflege»);

§ 90 BVerfGG, zur unmittelbaren Betroffenheit durch ein Gesetz;

Art. 12 GG, Ladenschluß als zulässige Berufsausübungsregelung (Ratio: Arbeitszeitschutz und Wettbewerbsneutralität)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Ladenschlußgesetz I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ladenschlußzeiten unter dem Gesichtspunkt der Kundenrechte

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 13, 230
  • MDR 1962, 192
  • DVBl 1962, 608
  • DÖV 1962, 21



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02  

    Ladenschlussgesetz III

    aa) Die Regelung der Ladenschlusszeiten ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Handel) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Arbeitsschutz) (vgl. BVerfGE 13, 230 ).

    (3) Schließlich verfolgt der Gesetzgeber mit der Ladenschlussregelung das Ziel einer wirksamen und möglichst einfachen Verwaltungskontrolle (vgl. BVerfGE 13, 230 ; 104, 357 ).

    (2) Zur Ungleichbehandlung von Verkaufsstellen einerseits und anderer Gewerbebetriebe andererseits hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1961 ausgeführt, dass sich Gewerbebetriebe wie das Verkehrsgewerbe und das Gaststättengewerbe in so erheblichem Maße von dem Einzelhandel abheben, dass der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, entweder für sie eine dem Ladenschlussgesetz entsprechende Regelung zu treffen oder eine Regelung des Ladenschlusses zu unterlassen (vgl. BVerfGE 13, 230 ).

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79  
    Das Gesetz soll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen durch eine kontrollfähige Regelung sicherstellen und die zulässigen Arbeitszeiten auf die Tageszeiten der Werktage verteilen (BVerfGE 13, 230 [235]).

    Nur in dieser Hinsicht dient das Ladenschlußgesetz der Sicherung der Wettbewerbsneutralität (vgl. BVerfGE 13, 230 [235]; 14, 19 [23]; BVerwGE 28, 295 [298f.]; BGHZ 66, 159 = NJW 1976, 964).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R  

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Deshalb hat das BVerfG Verfassungsbeschwerden von Verbrauchern gegen unmittelbar an Geschäftsinhaber gerichtete Regelungen über den Ladenschluss ebenso als zulässig angesehen wie solche gegen Steuernormen, die eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen begünstigen, soweit sie von Personen erhoben worden sind, die von der Begünstigung ausgeschlossen sind (BVerfGE 13, 230, 232 f; 18, 1, 12, 17).
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