Rechtsprechung
| BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 |
Länderfinanzausgleich II
Art. 107 Abs. 2 GG
Volltextveröffentlichungen
- DFR
Finanzausgleich II
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Die extreme Haushaltsnotlage - Zum verfassungsrechtlichen Anspruch eines Bundeslandes auf Sanierungshilfen -" von Dr. Andreas Musil und Dr. Johannes Kroymann, LL.M., original erschienen in: DVBl 2004, 1204 - 1210.
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 86, 148
- NJW 1992, 2279
- NVwZ 1993, 159
Wird zitiert von ... (116)
- BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
Finanzausgleich III
Grund für diese Regelung war, daß im Bundesstaat des Grundgesetzes und insbesondere in der Finanzverfassung die Gemeinden den Ländern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 86, 148 ).e) § 8 Abs. 5 Satz 1 FAG führt dazu, daß als Realsteuereinnahmen der Gemeinden ein fiktives Sollaufkommen gilt, welches sich daraus ergibt, daß die Summe der Grundbeträge der Gemeinden eines Landes mit der Hälfte des bundesdurchschnittlichen Hebesatzes vervielfältigt wird (vgl. dazu Zabel, Die Gemeindesteuern im Länderfinanzausgleich, ZKF 1989, Teil II, S. 173 ;… Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, S. 425 ff.; BVerfGE 86, 148 ).
Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).
Die Ausgleichspflicht des Art. 107 Abs. 2 GG fordert deshalb nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Diese Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Der bereits im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) enthaltene Prüfungsauftrag und die dort dargelegten Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben veranschaulichen exemplarisch die Bedeutung allgemeiner Maßstäbe für die Bestimmung der Finanzkraft.
Für diese Abgaben macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Für die Ausgleichserheblichkeit von Einnahmen, die autonomen Entscheidungen unterliegen, ist nach Maßgabe des Urteils vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) eine sachgerechte Regelung zu treffen.
Eine hälftige Kürzung der Steuereinnahmen (§ 8 Abs. 5 FAG) wurde im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, allerdings mit einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbunden.
Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
bb) Bereits das Urteil des Senats vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) hat den Gesetzgeber mit der umfassenden Prüfung der Kriterien beauftragt, die einen abstrakten Mehrbedarf größerer Gemeinden bei der Erledigung kommunaler Aufgaben stützen sollen (§ 9 Abs. 3 FAG).
Wechsel der Maßstäbe bedürfen eines besonderen Grundes und dürfen nicht Ergebnisse hervorrufen, die zu den selbstgesetzten Maßstäben und Ausgleichsschritten in Widerspruch stehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Gleiches gilt für das Prinzip der Finanzkraftreihenfolge (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Dieser Zweck begrenzt auch den Umfang im Verhältnis zum Volumen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Insbesondere wird er zu prüfen haben, wie das Tatbestandsmerkmal der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG näher bestimmt und wie der Funktion der Bundesergänzungszuweisungen als abschließendem vertikalem, dem horizontalen Finanzausgleich nachgeschalteten Ausgleichselement Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
bb) § 11 Abs. 6 FAG gewährt den Ländern Bremen und Saarland zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) als vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe zulässig sind.
- BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
Berliner Haushalt
Mit § 11 Abs. 6 FAG hatte der Finanzausgleichsgesetzgeber die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ff.) folgende Verpflichtung umgesetzt, Bremen und dem Saarland Sanierungshilfen zu gewähren (…vgl. BTDrucks 12/4401, S. 109 und 12/4748, S. 130, 157 ff., 170 f.).a) Art. 109 Abs. 3 GG biete, wie in BVerfGE 86, 148 (266) ausgeführt, die Regelungskompetenz, etwa im Rahmen des Haushaltsgrundsätzegesetzes Bund und Länder gemeinsam treffende Verpflichtungen und Verfahrensregelungen festzulegen, die der Entstehung einer Haushaltsnotlage entgegenwirken und zum Abbau einer eingetretenen Haushaltsnotlage beizutragen geeignet seien.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann im Fall der extremen Haushaltsnotlage eines Landes eine bundesstaatliche Verfassungspflicht zur Hilfeleistung auch gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip des Füreinandereinstehens, Art. 20 Abs. 1 GG, bestehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Damit ist zwar noch nicht festgelegt, welche Form der Finanzhilfe einem Not leidenden Land zu gewähren ist, da der Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Sollten, wie der Berliner Senat substantiiert geltend macht, die dieser gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegenden finanzwirtschaftlichen Analysen und Annahmen auch auf die Haushaltslage des Landes Berlin zutreffen, wäre der Bundesgesetzgeber in der Konsequenz der Senatsrechtsprechung auf Grund des föderativen Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich verpflichtet, dem Land Berlin Sanierungshilfen in gleicher Weise zu gewähren (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Bundesergänzungszuweisungen sollen den horizontalen Finanzausgleich nicht ersetzen, sondern ihn lediglich ergänzen (vgl. BVerfGE 86, 148 ;… Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 419 ff.).
cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Unabhängig davon, ob die dort verfolgten Sanierungskonzepte und deren Durchführung als zweckmäßig oder unzweckmäßig zu bewerten sind, können solche in der Vergangenheit durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zwar Anlass für notwendige Lernprozesse bei Auswahl und Gestaltung künftiger - im Ansatz verfassungsrechtlich notwendiger und zulässiger (vgl. BVerfGE 86, 148 ) - konkreter Sanierungsprogramme sein; zwingende Schlüsse über generelle Eignung oder Nichteignung finanzieller Bundeshilfen in der Zukunft lassen sie jedoch nicht zu.
Sodann wurde erkannt, dass jedenfalls Sanierungshilfen des Bundes im Fall einer extremen Haushaltsnotlage den Rahmen der "normalen" Funktionen von Bundesergänzungszuweisungen sprengen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder für die haushaltspolitischen Folgen solcher Entscheidungen selbst einzustehen haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; im Ansatz zustimmend auch BVerfGE 86, 148 ).
Dies muss, wie der Senat im Jahr 1992 als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ), auch für die Abgrenzung einer Haushaltsnotlage als Unterfall der Leistungsschwäche des Landes gelten.
Dies muss dazu führen, dass die quantitativen Elemente, die der Senat in seiner Entscheidung im Jahr 1992 für die Bestimmung so genannter einfacher und so genannter extremer Haushaltsnotlagen herangezogen hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ), nicht mehr ohne weiteres fortzuschreiben, sondern verschärfend zu ergänzen sind.
c) Wie der Senat auch 1992 in der Sache betont hat, haben die im Grundgesetz ausdrücklich eröffneten Handlungsmöglichkeiten wie insbesondere die Mischfinanzierungstatbestände der Art. 91a und Art. 91b GG, Art. 104a Abs. 4 GG sowie Art. 106 Abs. 8 GG Vorrang vor der Gewährung von Ergänzungszuweisungen zum Zweck der Sanierung (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992 hat der Senat (BVerfGE 86, 148 ) hervorgehoben, es sei "zuvörderst nötig und besonders dringlich , Bund und Länder gemeinsam treffende Verpflichtungen und Verfahrensregelungen festzulegen, die der Entstehung einer Haushaltsnotlage entgegenwirken und zum Abbau einer eingetretenen Haushaltsnotlage beizutragen geeignet sind.
a) Die Finanzierungsquoten der jeweiligen Haushalte, die das Verhältnis zwischen Netto-Kreditaufnahme und den Einnahmen und Ausgaben des Haushalts ausweisen, können trotz der politischen Beeinflussbarkeit der Netto-Kreditaufnahme und ihres fehlenden Ursachenbezugs erste Anzeichen für eine übermäßige Zinsausgabenlast des betroffenen Landes sein, die die haushaltswirtschaftliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gar zur Leistungsunfähigkeit des Not leidenden Landes führt (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Das im Jahr 1992 vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft für eine (einfache) Haushaltsnotlage herangezogene Indiz des "Doppelten über der länderdurchschnittlichen Kreditfinanzierungsquote" (vgl. BVerfGE 86, 148 ) ist danach für den Zeitraum von 1995 bis 2004 zwar überwiegend erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Überschreitung des Länderdurchschnitts der Zins-Steuer-Quote zumindest um 71, 7 v.H. als ein Kriterium zur Feststellung (extremer) Haushaltsnotlagen in zwei konkreten Einzelfällen herangezogen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
- BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 1/99
Finanzausgleichsgesetz als Übergangsrecht bis Ende 2004 weiter anwendbar; …
Grund für diese Regelung war, daß im Bundesstaat des Grundgesetzes und insbesondere in der Finanzverfassung die Gemeinden den Ländern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 86, 148 ).e) § 8 Abs. 5 Satz 1 FAG führt dazu, daß als Realsteuereinnahmen der Gemeinden ein fiktives Sollaufkommen gilt, welches sich daraus ergibt, daß die Summe der Grundbeträge der Gemeinden eines Landes mit der Hälfte des bundesdurchschnittlichen Hebesatzes vervielfältigt wird (vgl. dazu Zabel, Die Gemeindesteuern im Länderfinanzausgleich, ZKF 1989, Teil II, S. 173 ;… Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, S. 425 ff.; BVerfGE 86, 148 ).
Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).
Die Ausgleichspflicht des Art. 107 Abs. 2 GG fordert deshalb nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Diese Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Der bereits im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) enthaltene Prüfungsauftrag und die dort dargelegten Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben veranschaulichen exemplarisch die Bedeutung allgemeiner Maßstäbe für die Bestimmung der Finanzkraft.
Für diese Abgaben macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Für die Ausgleichserheblichkeit von Einnahmen, die autonomen Entscheidungen unterliegen, ist nach Maßgabe des Urteils vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) eine sachgerechte Regelung zu treffen.
Eine hälftige Kürzung der Steuereinnahmen (§ 8 Abs. 5 FAG) wurde im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, allerdings mit einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbunden.
Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
bb) Bereits das Urteil des Senats vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) hat den Gesetzgeber mit der umfassenden Prüfung der Kriterien beauftragt, die einen abstrakten Mehrbedarf größerer Gemeinden bei der Erledigung kommunaler Aufgaben stützen sollen (§ 9 Abs. 3 FAG).
Wechsel der Maßstäbe bedürfen eines besonderen Grundes und dürfen nicht Ergebnisse hervorrufen, die zu den selbstgesetzten Maßstäben und Ausgleichsschritten in Widerspruch stehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Gleiches gilt für das Prinzip der Finanzkraftreihenfolge (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Dieser Zweck begrenzt auch den Umfang im Verhältnis zum Volumen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Insbesondere wird er zu prüfen haben, wie das Tatbestandsmerkmal der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG näher bestimmt und wie der Funktion der Bundesergänzungszuweisungen als abschließendem vertikalem, dem horizontalen Finanzausgleich nachgeschalteten Ausgleichselement Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
bb) § 11 Abs. 6 FAG gewährt den Ländern Bremen und Saarland zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) als vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe zulässig sind.
- VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes …
Das durch eine extreme Haushaltsnotlage betroffene Land ist nämlich daran gehindert, durch seine Haushaltswirtschaft und die Gestaltung der Haushaltspolitik den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen; es verliert die Fähigkeit zu einem konjunkturgerechten Haushaltsgebaren und zu konjunktursteuerndem Handeln (BVerfGE 86, 148 ) und damit die Fähigkeit, eine etwaige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Land durch eine entsprechende Konjunkturpolitik abzuwehren.Im Bundesstaat besteht eine Solidargemeinschaft von Bund und Ländern und damit das bündische Prinzip des Einstehens füreinander (BVerfGE 86, 148 ).
Ihr Sinn ist es auch, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die staatliche Selbstständigkeit von Bund und Ländern real werden, ihre politische Autonomie sich in der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) entfalten und die gemeinsame Verpflichtung auf die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG) erfüllt werden kann (BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Hieraus resultiert eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes und der Länder einschließlich des von der extremen Haushaltsnotlage betroffenen Landes, mit dem Ziel der haushaltswirtschaftlichen Stabilisierung auf der Grundlage konzeptionell aufeinander abgestimmter Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das von einer extremen Haushaltsnotlage betroffene Land wieder zur Wahrung seiner politischen Autonomie und zur Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen befähigt wird (BVerfGE 86, 148 ).
Schließlich kann dahinstehen, ob sich das Land Berlin zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2002/2003 in einer extremen Haushaltsnotlage befunden hat, wofür Indikator eine jahrelang über den Investitionsausgaben liegende Nettokreditaufnahme sein kann (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Eingriffe in bereits abgeschlossene Tatbestände der Haushalts- und Ausgabenwirtschaft und des Haushaltsvollzugs sind im Interesse einer verlässlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft zu vermeiden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
Während also die kommunalen Finanzen in das System der Verteilung des bundesstaatlichen Finanzaufkommens ausdrücklich eingefügt werden (vgl. BVerfGE 86, 148 [215]), bleiben die Finanzmittel der Sozialversicherung trotz ihrer enormen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung unerwähnt.Davon ausgehend normiert das Grundgesetz die Verteilung des Finanzaufkommens in verschiedenen aufeinander aufbauenden und aufeinander bezogenen Stufen (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]; - 86, 148 [213 f., 264]).
Es erlangt damit auch Geltung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit diese nicht grundrechtsfähig sind (vgl. BVerfGE 86, 148 [251]; - 89, 132 [141]).
- VerfG Brandenburg, 16.09.1999 - VfGBbg 28/98 Es fehlt an anerkannten verläßlichen Kriterien zur exakten Bestimmung des Finanzbedarfs der Gemeinden (BVerfGE 86, 148, 233; Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, VerfGH 7/97 -, NWVBl. 1998, 390, 394).
Die Gebietsreform habe das Verhältnis zwischen Siedlungsdichte und Einwohnerzahl verändert (BVerfGE 86, 148, 235 f.).
Für das Haushaltsjahr 1998 - und Gleiches hat für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 zu gelten - bleibt es im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, daß das Gemeindefinanzierungsgesetz, auch mangels gesicherter Erkenntnisse über die Tragfähigkeit anderweitiger Bedarfskriterien, bei einer Hauptansatzstaffel je nach Einwohnerzahl der Gemeinden als einer überkommenen und lange Zeit im wesentlichen unumstrittenen Methode der Bedarfsermittlung verblieben ist (vgl. insoweit auch BVerfGE 86, 148, 236).
Es ist weiter zu untersuchen, ob und inwieweit außer dem Anteil an Arbeitslosen, (s. § 8 Abs. 4 GFG 1998) nicht auch andere strukturelle Merkmale wie etwa Deglomerationsnachteile oder der Anteil von alten Menschen und Kindern oder an Sozialhilfeempfängern einen abstrakten Mehrbedarf bei der Erledigung von Aufgaben auslösen (vgl. BVerfGE 86, 148, 236).
Unzulässig ist sowohl die Nivellierung im Sinne einer vollständigen Einebnung der Finanzkraft als auch eine Übernivellierung, bei der sich die Finanzkraft der Körperschaften nach erfolgtem Ausgleich verschiebt (vgl. BVerfGE 1, 117, 131 f.; 72, 330, 418 f.; 86, 148, 250 und 254 [Nivellierung im Länderfinanzausgleich];… F. Kirchhof, in: ders./Meyer [Hrsg.], Kommunaler Finanzausgleich im Flächenbundesland, 1996, S. 25, 30).
- VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94 Das Bundesverfassungsgericht hat es bisher offengelassen, ob zu der von Art. 28 Abs. 2 GG mitumfaßten kommunalen Finanzhoheit über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinaus auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört (vgl. BVerfGE 26, 172/181; 71, 25/36 f.; 83, 363/386; vgl. aber auch BVerfGE 86, 148/220 f.).
Der Zwang zur verfassungsgerichtlichen Zurückhaltung gilt gerade in Fällen der vorliegenden Art. Wegen der Komplexität der erforderlichen Einschätzungen (eigene Einnahmen der Gemeinden und aufgabenbedingte Ausgaben) sowie wegen des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar exakt zu ermitteln (vgl. VerfGH NW DVBl 1993, 1205/1206 unter Hinweis auf BVerfGE 86, 148/233).
Diese Schwäche des Systems macht es jedoch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht ungeeignet, zumal es bislang kein anderes gibt, das allgemein anerkannt ist (vgl. BVerfGE 86, 148/233 und 236).
Im übrigen trägt der bayerische Gesetzgeber durch eine auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 86, 148/235 f.) geforderte Modifizierung den aufgezeigten Nachteilen des Einwohneransatzes Rechnung, indem er durch Nebensätze Besonderheiten erfaßt.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat angedeutet, daß die Annahme, der Bedarf sei zwischen Stadt und Land unterschiedlich, nicht (mehr) zutreffe und zudem dem verfassungsrechtlichen Leitbild widerspreche, wonach alle Bürger gleichermaßen Anspruch auf staatliche Leistungen hätten (vgl. BVerfGE 86, 148/235 mit Nachweisen zum Schrifttum).
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97 Es entspricht der Funktion des Parlaments auch bei der Gesetzgebung, sich innerhalb der ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Vorgaben autonom nur an seine Regeln zu binden und sein Verfahren selbst zu bestimmen (ebenso, ablehnend zu einer Begründungspflicht, unter ausdrücklicher Unterscheidung zwischen gesetzesausführender Ermessensverwaltung und Gesetzgebung: BVerfG, Urt. v. 27.5.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89, 1/90 -, BVerfGE 86, 148 [212, 248]: zum Bund-Länder-Finanzausgleich).
Das Grundgesetz behandelt im Verhältnis von Bund zu Ländern die Kommunalfinanzen als Teil der Länderfinanzen (vgl. besonders: Art. 104a Abs. 4; 106 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 7, 9; 107 GG); die besondere Erwähnung von Kommunalfinanzen neben den Länderfinanzen in einzelnen Regelungen (vgl. etwa: Art. 105 Abs. 3; 106 Abs. 6, Abs. 8; 107 Abs. 2 GG) ändert daran nichts, wie sich insbesondere aus Art. 106 Abs. 9 GG ergibt (…BVerfG, Urt. v. 4.3.1975 - 2 BvF 1/72 -, BVerfGE 39, 96 [109]; BVerfGE 86, 148 [215];… so auch: Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl., Art. 106 RdNr. 11, mit Art. 30 RdNr. 6; Sachs, GG, Art. 106 RdNr. 18).
Eher im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht gerade aus Anlass eines (Bund-Länder-)Finanzausgleichs den Bundesgesetzgeber für autonom gehalten, sein Verfahren zu bestimmen und ihm insbesondere keinen Begründungszwang auferlegt (BVerfGE 86, 148 [212, 241], unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 24.6.1986 - 2 BvF 1, 5,6/83, 1/84, 1,2/85 -, BVerfGE 72, 330 [396 f]), sondern lediglich das gefundene Ergebnis überprüft; dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, aus materiell-rechtlichen Bindungen des Finanzausgleichsgesetzgebers könnten keine verfahrensrechtlichen Erfordernisse abgeleitet werden, sondern es komme allein darauf an, ob die gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis den materiellen Anforderungen genüge (BVerfGE 86, 148 [212], zum Länderfinanzausgleich II).
Sein weiterer Gesichtspunkt, nachträglicher verfassungsrechtlicher Schutz könne nicht gewährt werden und müsse deshalb "in den Prozess der Entscheidungsfindung vor[..]verlager[t]" werden (…StGH BW, a. a. O., S. 45), kann jedenfalls nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet werden; denn dieses hatte sich mit einer reinen "Ergebniskontrolle" begnügt (BVerfGE 86, 148 [212]), obgleich es einzelne Bestimmungen der Finanzausgleichsregelung nur für unwirksam und nicht für nichtig gehalten sowie ausdrücklich bemerkt hatte, dies geschehe vor allem deshalb, weil die bereits abgeschlossenen Haushaltsperioden nicht mehr rückabgewickelt werden sollten (BVerfGE 86, 148 [279]).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96 Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).
Wegen der Komplexität dieser Einschätzung und des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Schlüsselzuweisungen nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar exakt zu ermitteln (vgl. auch BVerfGE 86, 148, 233; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 306; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209).
Trotz dieser Schwächen kann das Bedarfskriterium der Einwohnergewichtung als Element des Verteilungssystems nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden, zumal bislang in der Finanz- und Kommunalwissenschaft keine allgemein anerkannten Erkenntnisse darüber zur Verfügung stehen, mit welcher Methode und anhand welcher verläßlichen Kriterien der kommunale Finanzbedarf objektiv bestimmt werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148, 233 und 236; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303 und 336, 337;… zum Ganzen ferner Deubel, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen, 1984, S. 105 ff.;… Zimmermann, Das System der kommunalen Einnahmen und die Finanzierung der kommunalen Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S. 113 ff.;… Parsche/Steinherr, Der kommunale Finanzausgleich des Landes Nordrhein-Westfalen, 1995, S. 5 ff.; Dietrich, Das Prinzip der Einwohnerveredelung in den Finanzausgleichssystemen der Bundesrepublik Deutschland, 1996;… Junkernheinrich/Micosatt, Reform des Schlüsselzuweisungssystems in Nordrhein-Westfalen, 1997, S. 43 ff.;… Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 165 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148, 226 ff.) im einzelnen näher dargelegt, daß aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung der Konzessionsabgaben eine verzerrende Fremdbestimmung der Kommunen entstanden sei, die es gegenwärtig nicht ermögliche, die anfallenden Konzessionsabgaben durch ein normiertes Soll-Aufkommen vergleichbar zu machen oder deren Ist-Aufkommen in die kommunale Finanzkraft einzubeziehen.
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97 Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).
Wegen der Komplexität dieser Einschätzung und des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Schlüsselzuweisungen nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar exakt zu ermitteln (vgl. auch BVerfGE 86, 148, 233; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 306; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209).
Trotz dieser Schwächen kann das Bedarfskriterium der Einwohnergewichtung als Element des Verteilungssystems nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden, zumal bislang in der Finanz- und Kommunalwissenschaft keine allgemein anerkannten Erkenntnisse darüber zur Verfügung stehen, mit welcher Methode und anhand welcher verläßlichen Kriterien der kommunale Finanzbedarf objektiv bestimmt werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148, 233 und 236; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303 und 336, 337;… zum Ganzen ferner Deubel, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen, 1984, S. 105 ff.;… Zimmermann, Das System der kommunalen Einnahmen und die Finanzierung der kommunalen Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S. 113 ff.;… Parsche/Steinherr, Der kommunale Finanzausgleich des Landes Nordrhein-Westfalen, 1995, S. 5 ff.; Dietrich, Das Prinzip der Einwohnerveredelung in den Finanzausgleichssystemen der Bundesrepublik Deutschland, 1996;… Junkernheinrich/Micosatt, Reform des Schlüsselzuweisungssystems in Nordrhein-Westfalen, 1997, S. 43 ff.;… Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 165 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148, 226 ff.) im einzelnen näher dargelegt, daß aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung der Konzessionsabgaben eine verzerrende Fremdbestimmung der Kommunen entstanden sei, die es gegenwärtig nicht ermögliche, die anfallenden Konzessionsabgaben durch ein normiertes Soll-Aufkommen vergleichbar zu machen oder deren Ist-Aufkommen in die kommunale Finanzkraft einzubeziehen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
Zollkriminalamt
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2005 - 7 A 11157/04
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
- FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen …
- FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht: Gewerbesteuerpflicht von Gewerbebetrieben …
- BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92
Bundesgrenzschutz
- BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
Abgabenrecht; Kommunales Steuerrecht; Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer
- VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05
Gesetzesvorschriften über den kommunalen Finanzausgleich Kommunaler teilweise …
- BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05
Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich
- BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05
Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken …
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos
- VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09
Sächsische Gemeinden bleiben mit Normenkontrollverfahren um die …
- StGH Niedersachsen, 16.05.2001 - StGH 6/99
Finanzverteilungsgesetz und Gesetz über den Finanzausgleich 1999 - …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2011 - LVerfG 10/10
Kleinstgemeinden und der Finanzausgleich in Mecklenburg-Vorpommern
- BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvG 3/95
Restitution des Länderbestands
- BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07
Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage; …
- BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99
Spielautomatensteuer rechtmäßig
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 1334/07
Immobilien - Grundsteuer ist verfassungsgemäß!
- BFH, 19.07.2006 - II R 81/05
Steuerrecht - Grundsteuer erfasst auch selbstgenutztes Einfamilienhaus
- BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvF 2/95
Restitution bei öffentlicher Trägerschaft
- BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02
Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die …
- BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 57.94
Die Zuordnung früheren Reichsvermögens verfassungsgemäß
- StGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - GR 1/96
- StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97
Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21 …
- FG Bremen, 01.02.2000 - 299283K 2
Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck, …
- FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
Verfassungskonforme Interpretation des Jahresgrenzbetrages beim Kindergeld
- BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09
Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von …
- BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97
Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze
- BGH, 19.01.2010 - StB 27/09
Defense Industry Organisation; Iran; geheimdienstliche Agententätigkeit; Verstoß …
- StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
Keine Deckungspflicht des Landes nach Verf BW Art 71 Abs 3 für …
- BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
Vertriebenenrecht - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 BVFG n.F., Begriff …
- VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2004 - 7 A 11227/03
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2004 - 4 S 2789/03
Gültigkeit einer Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung zum FGG BW …
- BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.02.2012 - VGH N 3/11
Kein Auskommen mit den Finanzzuweisungen des Landes
- BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
Arbeitgeberbegriff, Auslegung des -s bei Unternehmen mit mehreren …
- VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Finanzausgleichsgesetz sowie …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 16.02.2010 - LVG 9/08
Sitzungen des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
Krankenversicherung
- VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05
Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes
- OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06
Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und …
- VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10
Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95
- VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00
Krankenversicherung
- OVG Hamburg, 27.10.2005 - 3 Bs 61/05
Vorläufiger Stopp der Studiengebühren für auswärtige Studierende
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2008 - 2 A 10828/07
Umlage für den Fonds "Deutsche Einheit"
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 164/00
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 153/00
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 166/00
Krankenversicherung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2002 - 12 A 2567/02
- BVerwG, 17.12.2003 - 4 BN 54.03
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Gemeinbedarfseinrichtung; Allgemeinwohl; …
- VG Bremen, 16.08.2006 - 6 V 1583/06
Erhebung von Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 10.92
- BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 84.94
ehemaliges Reichsvermögen - Art. 20 Abs. 1 GG, Bundesstaatsprinzip
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 6 A 1.05
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 4/06
Bestimmungen zu neuen Kreissitzen sind verfassungsgemäß
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 19/97
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2001 - 6 A 11301/99
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 6/06
- VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren auswärtiger …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 38/95
- StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95
Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 10/97
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2000 - VerfGH 3/98
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
Krankenversicherung
- StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01
Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der …
- BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
- VG Münster, 17.11.2006 - 1 K 1024/04
Beteiligung der Kommunen an den Sozialhilfekosten: Kein Härteausgleich für Gronau
- StGH Niedersachsen, 05.12.2008 - StGH 2/07
Änderungsgesetze zum Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz und zum …
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 68/07
Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine …
- VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
Abstrakte Normenkontrolle gegen Kreisgebietsneugliederung und Funktionalreform …
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 66/07
Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 118/08
Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 2 A 10738/09
Vereinbarkeit der Vorschriften des rheinland-pfälzischen …
- FG Münster, 14.04.2011 - 3 K 1387/08
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 18/10
Zulässigkeit und Bemessung einer Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden
- BVerfG, 20.08.1992 - 2 BvR 1712/89
Verfassungswidrigkeit der Beschränkung von Beratungshilfe auf deutsche …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - VerfGH 5/97
Verfassungsbeschwerde der Stadt Gelsenkirchen erfolglos
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 146/08
Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 33/10
1. Die Erhebung einer so genannten Finanzausgleichsumlage von besonders …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1997 - L 5 SKr 5/97
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1997 - L 5 SKr 7/97
Krankenversicherung
- BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 51.96
Aufnahmevoraussetzungen für Spätaussiedler aus Osteuropa
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 12.97
Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …
- BVerwG, 29.11.2004 - 8 B 68.04
- VG Braunschweig, 15.05.2007 - 6 A 64/06
Versagung einer Zuwendung für den Ausbau des Ganztagsschulangebots nach dem …
- BVerwG, 28.04.2010 - 9 B 95.09
Einschränkung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung bei Abhängigkeit …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.01.1998 - VGH N 2/97
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 14.97
Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 15.97
Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.1999 - C 2 S 272/97
- VerfGH Saarland, 23.01.2006 - Lv 3/05
Zurückweisung des Antrag des Volksbegehrens "Rettet die Grundschulen im Saarland"
- BVerwG, 20.05.2010 - 9 B 96.09
- VG Mainz, 23.11.2006 - 1 K 783/05
Gemeinden mit außergewöhnlicher Finanzschwäche müssen sich nicht an den …
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - VerfGH 5/97
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2000 - VerfGH 3/98
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 13.06.2000 - VerfGH 3/98
