Rechtsprechung
   BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98; 2 BvF 3/98; 2 BvF 1/99; 2 BvF 2/99   

Länderfinanzausgleich III

Art. 107 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Finanzausgleichsgesetz ist als Übergangsrecht bis Ende 2004 nach bestimmten Maßgaben weiter anwendbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Finanzausgleichsgesetz ist als Übergangsrecht bis Ende 2004 nach bestimmten Maßgaben weiter anwendbar

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
  • nomos.de , S. 44 (Kurzinformation)

    Art. 20 Abs. 1 u. 2, 107 Abs. 1 u. 2 GG; § 1 Abs. 2 u. 3, § 2 Abs. 1 u. 2, §§ 4 -10, 11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 u. 8, §§ 12-15 FAG v. 23.6.1993 (BGBl. I S. 944, 977)
    Finanzausgleich von Bund und Ländern/Finanzausgleichsgesetz/Verfassungsmäßigkeit

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Eingriff in die demokratische Gestaltungsverantwortung - Fallstricke in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Länderfinanzausgleich (Uwe Berlit, Irene Kesper; KritJustiz 2000, 607-624)

  • nomos.de (Entscheidungsbesprechung)

    Maßstäbe als Grundsätze (Petra Helbig; KritJustiz 2000, 433-447)

  • nomos.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Interpretationsmacht des Bundesverfassungsgerichts - Anmerkung zu Ilse Staff (KJ I/99) (Oliver Lembcke; KritJustiz 2000, 102-105)

  • nomos.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zurückhaltung und Maßstäbegesetz (Alexander Hanebeck; KritJustiz 2000, 262-274)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 93 Abs 1 Nr 2, GG Art 107, GG Art 20, FAG
    Finanzausgleich; Länderfinanzausgleich

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Läßt sich eine Verfassung kalkulieren?" von Dr. Bernd Grzeszick LL.M., original erschienen in: JZ 2003, 647 - 655.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 101, 158
  • NJW 2000, 1097
  • DÖV 2000, 113
  • DVBl 2000, 42
  • NVwZ 2000, 665



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03  

    Berliner Haushalt

    Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (BVerfGE 101, 158 ff.) ist das Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG) vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2302) ergangen.

    Dies gelte, wie die systematische Auslegung im Gesamtzusammenhang des § 12 MaßstG und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (BVerfGE 101, 158 ) zeigten, auch für die in § 12 Abs. 4 MaßstG behandelte Haushaltsnotlage.

    Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Zum anderen soll mit der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach der Einwohnerzahl auch der abstrakte Bedarfsmaßstab einer gleichmäßigen Pro-Kopf-Versorgung zur Geltung gelangen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, steht erst nach Zuteilung solcher Ergänzungsanteile, also unter Einbeziehung auch dieses horizontal ausgleichenden Elements, die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; zur Kritik vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 421 f. m.w.N.).

    cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Konsequenz dieser Ziele des horizontalen Finanzausgleichs, nach denen sowohl die Finanzinteressen der ausgleichsberechtigten als auch die der ausgleichsverpflichteten Länder angemessen zu gewichten sind, ist, dass im Verhältnis zur primären Ertragsaufteilung gemäß Art. 107 Abs. 1 GG kein Systemwechsel vorgenommen werden darf; die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt, und die Länderfinanzen dürfen insgesamt nicht nivelliert werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; vgl. auch bereits BVerfGE 1, 117 ).

    Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    (1) Entschließt sich der Gesetzgeber, mit Hilfe der Bundesergänzungszuweisungen die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, bleibt er im Wesentlichen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs gebunden: Nur solche Länder kommen als Empfänger allgemeiner Bundesergänzungszuweisungen in Betracht, deren Finanzausstattung nach den Ergebnissen des horizontalen Finanzausgleichs in einem Maße unter dem Länderdurchschnitt geblieben ist, das unangemessen erscheint, aus den Mitteln der übrigen Länder jedoch nicht ausgeglichen werden konnte, insbesondere etwa, weil anderenfalls deren Leistungsfähigkeit entscheidend geschwächt würde (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    Bei der Gewährung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen hat der Gesetzgeber das Nivellierungsverbot zu beachten, darf die Finanzkraftreihenfolge unter den Geberländern nicht verändern, insbesondere leistungsschwachen Ländern keine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen, und muss schließlich das föderative Gebot der Gleichbehandlung aller Länder beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Anders als bei den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sind dagegen die Bindungen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs deutlich gelockert (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ): Zuweisungen dürfen leistungsschwachen Ländern im Ausnahmefall auch bei überdurchschnittlicher Finanzkraft gewährt werden oder diesen eine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen und so die Finanzkraftreihenfolge der Länder verändern, wenn und solange außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen; das Nivellierungsverbot gilt insoweit nicht.

    Diese sind bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen, und sie müssen in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand überprüft werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Schließlich hat der Senat die den Ländern Bremen und Saarland gemäß § 11 Abs. 6 FAG gewährten Sonder-Bundesergänzungszuweisungen zum Zweck der Haushaltssanierung ausdrücklich mit Blick auf deren degressive Bemessung und zeitliche Begrenzung bis zum Jahr 2004 verfassungsrechtlich gebilligt (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    Er bezieht sich auf die Relation des Finanzaufkommens eines Landes zu seinen allgemeinen oder besonderen Ausgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

  • VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06  

    Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" rechtmäßig

    Bis zum 31. Dezember 1994 wurde auf einen gesamtdeutschen Länderfinanzausgleich verzichtet (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen auch: BVerfG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 BvF 2/98 u. a. = BVerfGE 101, 158 ff.).

    Die Abwicklungslasten trugen Bund und Länder jeweils zur Hälfte (BVerfGE 101, 158, 236 f.), wobei die Kommunen zu 40 v. H. an der von den Ländern zu tragenden finanziellen Belastung beteiligt wurden.

    Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (a. a. O.) und unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Solidarpakt I trat der Solidarpakt II zum 1. Januar 2005 in Kraft und entfaltet Rechtswirkungen bis zum Jahr 2019 (vgl. u. a. BT-Drucks. 14/6577 und 14/7063).

    Die Verteilung der Abwicklungslasten auf die alten Bundesländer sei als fortwirkende Übergangsverpflichtung zu qualifizieren (BVerfGE 101, 158, 236 f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 101, 158, 236 f.) hat ausgeführt, dass selbst bei einer Integration des Fonds "Deutsche Einheit" in den allgemeinen Finanzausgleich - die inzwischen erfolgt ist (§ 2 Abs. 2 DEFG) - eine Lastenverteilung bezüglich aller Länder sichergestellt bleiben müsse.

    Denn in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens variabel gestaltet werden kann (BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03, S. 30 des Urteilsabdrucks, zitiert nach juris und BVerfGE 101, 158, 214 ff.).

    Sie sollte den Entfall der bisherigen unmittelbaren Länderbeteiligungen ausgleichen und somit nach Sinn und Zweck der Neuregelungen die verfassungsrechtlich vorgegebene Lastenverteilung (vgl. BVerfGE 101, 158, 236 f.) sicherstellen.

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R  

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Es kann auch einen konkreten Termin nennen, ab dem von der Unwirksamkeit der Rechtsnorm auszugehen ist (vgl dazu zB BVerfGE 101, 158, 160, 238; s auch BSGE 83, 218, 224 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 113 f).

    Sollte die Umsetzung bis dahin nicht erfolgen, so würde der Senat nach dem derzeitigen Stand seiner Erkenntnisse ab diesem Zeitpunkt die Regelung des EBM-Ä über die Praxisbudgets und die auf sie gegründeten Honorarbescheide als rechtswidrig ansehen müssen (vgl BVerfGE 101, 158, 160, 238, und BSGE 83, 218, 224 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 113 f).

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