Rechtsprechung
   BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69   

Laepple

Sitzblockade wegen Straßenbahn-Preiserhöhung;

§ 240 StGB, Gewalt, 'psychisch determinierter Prozeß', Verwerflichkeit, Art. 8 GG, § 26 Nr. 2 VersG

Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-duesseldorf.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Bedeutungswandel des Begriffs "Gewalt" im Strafrecht - Über institutionell-pragmatische Faktoren semantischen Wandels (Dietrich Busse)

  • lto.de (Essay mit Bezug zur Entscheidung)

    Slapstick auf dem Friedhof als juristische Alternative

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Klaus Laepple

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 23, 46
  • NJW 1969, 1770
  • NJW 1969, 2023
  • NJW 1970, 61



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83  

    Sitzblockaden I

    Die Beurteilung der Blockaden als Nötigung knüpfte an die Rechtsprechung an, die den in dieser Strafvorschrift verwendeten Gewaltbegriff schrittweise ausgeweitet hatte: Anfangs hatten die Gerichte bevorzugt auf die Entfaltung körperlicher Kraft durch den Täter abgestellt, später mehr auf eine Einwirkung auf den Körper des Opfers und schließlich allgemein auf das Merkmal der Zwangseinwirkung, das der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1969 im Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46) anläßlich von Protesten gegen Fahrpreiserhöhungen herausgearbeitet hatte.

    b) Der 2. Strafsenat verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46), zu deren Tragweite er sich inzwischen im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) geäußert hat.

    Zahlreiche Strafgerichte haben sie im Anschluß an das Laepple-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46) darüber hinaus als verwerfliche Nötigung mit dem Mittel der Gewalt beurteilt (vgl. neben OLG Stuttgart, NJW 1984, S. 1909 insbesondere KG, NJW 1985, S. 209; OLG Düsseldorf, NJW 1986, S. 942; BayObLG, RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263) und schließlich Vorlesungsstörungen (BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).

    Am weitesten ging das Laepple-Urteil aus dem Jahre 1969 (BGHSt 23, 46 [53 f.]), das den Protest gegen Fahrpreiserhöhungen durch Sitzblockaden auf Straßenbahnschienen betraf.

    Als demgegenüber der Bundesgerichtshof zu einer Auslegung überging, für die es vor 1945 einer damals zulässigen, aber rechtsstaatswidrigen Analogie zu Lasten von Straftätern bedurfte (vgl. RGSt 72, 349 [351] - zur Anwendung von Betäubungsmitteln), und dann im Laepple-Urteil sogar die Verursachung einer unausweichlichen Zwangswirkung durch einen psychisch determinierten Prozeß als Gewalt einstufte (BGHSt 23, 46 [54]), hat sich dagegen alsbald Kritik gemeldet; eine für die Vorhersehbarkeit durch den Staatsbürger wesentliche und für den polizeilichen Einsatz wünschenswerte gefestigte Rechtsauffassung konnte sich daher nicht bilden, und zwar um so weniger als auch der Bundesgerichtshof an den Gewaltbegriff im Falle von Vergewaltigungen erheblich strengere Anforderungen stellte und nicht einmal ein Einschließen in einem umschlossenen Raum als Gewaltanwendung genügen ließ (NJW 1981, S. 2204).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof schon im Laepple-Urteil zutreffend dargelegt, daß die Verfassung zwar breiten Spielraum für öffentliche Einflußnahmen eröffnet, daß aber niemand befugt sei, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BGHSt 23, 46 [56 f.]).

    Die Respektierung derartiger Aktionen hat der Bundesgerichtshof in der Laepple-Entscheidung als unvereinbar mit den Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats abgelehnt (BGHSt 23, 46 [56 ff.]).

    Der Bundesgerichtshof hatte dies im Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46 [54 f.]) damit begründet, daß der Absatz 2 des § 240 StGB erst durch die tatbestandliche Erweiterung des Absatzes 1 notwendig geworden sei, daß diese nur die Drohungsalternative betroffen habe und daß bei Gewaltanwendung nur besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen könnten.

  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85  

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    An der beabsichtigten Verwerfung der Revision sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1969 (BGHSt 23, 46 ) gehindert.

    Bleibt der Unterschied der Sachverhalte außer Betracht, ist allerdings die Frage zu bejahen, ob der Senat in BGHSt 23, 46 eine entscheidungserhebliche Rechtsauffassung vertreten hat, die das vorlegende Oberlandesgericht daran hindern würde, so zu urteilen, wie es urteilen möchte.

    Offen ließ der Senat, "in welchem Maße Verkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich als Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben" (BGHSt 23, 46, 57).

    Zwar hob der Senat das angefochtene Urteil auf, weil die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich "in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden" (BGHSt 23, 46, 53), rechtlicher Prüfung nicht standhielt.

    Das Landgericht sei, so führte er aus, bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen, indem es annahm, daß die Angeklagten "die erlaubten Grenzen nur um ein Geringes verfehlten" und zwar lediglich dadurch, daß sie die dem Tatgericht "angemessen erscheinende Zeitdauer der Verkehrsbehinderung" überschritten (BGHSt 23, 46, 56 und 58).

    Hinzu kamen verfassungsrechtliche Argumente (vgl. BGHSt 23, 46, 57).

    Ihre Anwendung mag "praktisch indiziell" für die Verwerflichkeit seines Handelns sein (BGHSt 23, 46, 55).

    Insbesondere in Fällen, in denen der Täter mit "nur geringem körperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzt" (BGHSt 23, 46, 54; OLG Düsseldorf StV 1986, 103, 104), seelische Hemmungen des Opfers auslöst, die "sich auswirken wie körperlicher Zwang" (BayObLG JZ 1986, 404, 405), können andere in die Abwägung eingehende Faktoren dem Verwerflichkeitsurteil entgegenstehen.

    Durch BGHSt 23, 46 wird das Ergebnis der Abwägung nicht präjudiziert.

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89  

    Sitzblockaden II

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46, 54 - Laepple) hat das Landgericht die Blockadeaktion als Anwendung von Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB gewertet.

    Damit sei aber das Tatbestandsmerkmal "Gewalt" in § 240 Abs. 1 StGB in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 23, 46) nicht erfüllt.

    Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und BGHSt 34, 71; 5, 245 und BGHSt 32, 165, 181 f.; 18, 389 und BGHSt 34, 238).

    Den heutigen Stand der Rechtsprechung markiert das Laepple-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969 (BGHSt 23, 46, 54).

    Davon geht auch der Bundesgerichtshof in der sogenannten Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46, 54) aus, auf die sich die Strafgerichte im Ausgangsverfahren bei der Bejahung des Gewaltbegriffs ausdrücklich bezogen haben.

mehr
  • BayObLG, 29.09.1994 - 4St RR 92/94  
    Die Angeklagten haben durch ihre Sitzblockaden auf den Bahngleisen die Lokomotivführer mit Gewalt an der Weiterfahrt gehindert und dadurch den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 206, 243 = NJW 1987, 43, 46; BGHSt 23, 46, 54; NStZ 1991, 582; BayObLGSt 1992, 101, 102; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 240 Rn. 12).

    Der von der Verfassung gewährte weite Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten (BGHSt 23, 46, 56).

    Ist die Verkehrsbehinderung - wie hier - gerade Ziel und Zweck der öffentlichen Aktion, so hat sie damit einen unfriedlichen Charakter und steht nicht unter dem Schutz des Art. 8 GG (BGHSt 23, 46, 57; BVerfGE 73, 206, 250 = NJW 1987, 43, 47).

    Darin erschöpft sich indessen seine Rolle im Zusammenhang der öffentlichen Meinungsbildung (Herzog in Maunz/Dürig GG - Stand: Dezember 1992 - Art. 8 Rn. 100; vgl. auch BGHSt 23, 46, 56, 57).

  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88  

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

    Er ist dabei lediglich an die übereinstimmende Auffassung aller für das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts verantwortlichen acht Richter gebunden, daß die in dem sog. Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46, 54 f. ) vertretene Ansicht, Gewaltanwendung sei "praktisch indiziell" für die Verwerflichkeit der Nötigung, aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen sei (BVerfGE 73, 206, 256).

    Abgesehen davon, daß es den Bundesgerichtshof nicht gehindert hat, in späteren Entscheidungen weniger einseitig auf Kriterien der Sittengesetze abzuheben und statt dessen auch die soziale Unerträglichkeit zu berücksichtigen (BGHSt 18, 389, 391 ff. ) oder ganz auf vergleichbare abstrakte Definitionen zu verzichten (BGHSt 23, 46, 54 ff.; 34, 71, 76 ff.), stellt es den vom 3. Strafsenat im Jahre 1953 ausgesprochenen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufgegebenen Grundsatz, daß Fernziele bei der Verwerflichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen (BGHSt 5, 245, 246), nicht in Frage.

    Davon geht im übrigen auch das sog. Laepple-Urteil aus, indem es ausdrücklich an dem Grundsatz festhält, daß die Formel des § 240 Abs. 2 StGB auch dann anzuwenden ist, wenn die Nötigung mit Gewalt begangen wird (BGHSt 23, 46, 54).

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97  

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Bei einer zielbewussten Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einem bestimmten Rechtsgut eines Dritten ist dem Täter hingegen in der Regel die Berufung auf die Versammlungsfreiheit verwehrt ( BVerfGE 73, 206, 250; 82, 236, 264; BGHSt 23, 46, 56 f.).

    Bei einer zielbewußten Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einem bestimmten Rechtsgut eines Dritten ist dem Täter hingegen in der Regel die Berufung auf die Versammlungsfreiheit verwehrt ( BVerfGE 73, 206, 250; 82, 236, 264; BGHSt 23, 46, 56 f.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81  

    Brokdorf

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 23, 46 [58 f.]) und ebenso die ganz herrschende Lehre halten die Regelung für verfassungsgemäß.
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83  

    Nötigung der Regierung eines Landes

    Der Bundesgerichtshof hat schon in BGHSt 23, 46 dar auf hingewiesen, daß ein Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen ist, sich nicht einfach dadurch gewinnen läßt, daß dieser Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffs gemessen wird.

    Der Senat braucht nicht allgemein zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeitswirkung wegen darauf angelegt sind, die Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer durch Gewalt zu beeinträchtigen, stets oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen nach § 240 StGB strafbar sind (vgl. BGHSt 23, 46 [54 ff.]; BGH NJW 1982, 189 f.; Eser a.a.O. § 240 Rn. 24c ff.; Herzog a.a.O. Art. 8 Rn. 62; vgl. auch BGHZ 59, 30 [34 ff.]; 63, 124 [127 ff.]).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 932/06  

    Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter

    Gewalt - so die damalige strafgerichtliche Rechtsprechung - liege auch bei vom Nötigungsadressaten psychisch empfundenem Zwang von einigem Gewicht vor (vgl. BGHSt 23, 46 ).
  • OLG Stuttgart, 05.03.1986 - 1 Ss 112/86  
    Eine Sitzblockade von jeweils 30 bis 50 Personen, die über einen Tag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr in regelmäßigen Abständen durch das von ihnen geschaffene unüberwindbare Hindernis die Fahrbahn, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, versperren und eine größere Anzahl von Kraftfahrern zum Halten zwingen, ist Gewalt in dem tatbestandsbezogenen Sinn des § 240 StGB (BGHSt 23, 46 ); Gewalttätigkeit ist nicht erforderlich.

    Ob eine Demonstration, die Verkehrsbehinderungen nicht nur als eine übliche, unvermeidliche Folge nach sich zieht, sondern gerade darauf angelegt ist, durch gezielte Eingriffe in den Straßenverkehr Aufsehen zu erregen, nicht eine immanente Grundrechtsschranke verletzt (BGHSt 23, 46 ; Schmidt-Bleibtreu-Klein GG 5. Aufl. Art. 5 Rdn. 4), weil sie sich nicht mehr im Rahmen einer kollektiven Meinungsäußerung hält, die selbstverständlich immer auch nicht-verbale Formen annehmen kann, hat der Senat ausdrücklich dahinstehen lassen.

    Das gleiche gilt für den Umstand, daß der Aufenthalt eben nicht die übliche, unvermeidliche Begleiterscheinung einer Demonstration war, sondern gezielt herbeigeführt wurde; darin sieht eine verbreitete Meinung immerhin bereits eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Schranken des Grundrechts (vgl. Herzog in Maunz/Dürig GG Art. 5 Rdn. 81; Schmidt-Bleibtreu-Klein GG 5. Aufl. Art. 8 Rdn. 4; Füßlein in Neumann-Nipperdey-Scheuner Die Grundrechte II 5.453; v.Münch GG Art. 8 Rdn. 35; BGHSt 23, 46 ; BGH NJW 1972, 1571).

  • OLG Hamm, 28.02.1980 - 4 Ss 445/80  

    Zur Nötigung, wenn ein Fußgänger einen PKW-Fahrer daran hindert, eine Parklücke

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89  

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71  

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 242/86  

    General Bastian

  • BGH, 04.03.1981 - 2 StR 742/80  
  • BGH, 21.03.1991 - 1 StR 3/90  

    Eintritt des Nötigungserfolges einer Sitzblockade

  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95  

    Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau

  • OLG Düsseldorf, 10.12.1985 - 2 Ss 334/85  
  • OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97  
  • AG Reutlingen, 18.07.1984 - 9 Cs 208/84  
  • BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00  

    Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug;

  • OLG Köln, 18.05.1979 - 2 Ws 203/79  
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 5 Ss 460/96  

    Verriegeln der Autotür von innen - § 113 StGB, "Gewalt", Kriterien des §

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R  

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 341/81  
  • BGH, 01.07.1981 - 3 StR 151/81  
  • BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Gewalt i.S. des §

  • BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90  

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslegung der Verwerflichkeitsklausel in

  • BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88  

    Verfassungswidrigkeit der Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu einer

  • OLG Koblenz, 11.07.1997 - 1 Ws 313/97  
  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 760/68  

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nach Rechtsänderung und Straferlaß

  • OLG Stuttgart, 14.03.1984 - 1 Ausschl 1/84  
  • BGH, 17.03.1987 - 1 StR 15/87  

    Ausräumen der Boutique - § 240 StGB

  • OVG Niedersachsen, 18.05.1994 - 13 L 1978/92  

    Zulässigkeit einer Demonstration auf der Autobahn;; Autobahn (Widmungszweck);

  • OLG Koblenz, 24.06.1996 - 1 Ws 313/96  
  • OLG Naumburg, 24.10.1997 - 2 Ss 141/97  
  • AG Münster, 26.10.1984 - 13 Ds 46 Js 254/83  
  • OLG Düsseldorf, 21.11.1988 - 5 Ss 345/88  
  • OLG Celle, 21.01.1971 - 3 U 42/70  

    Straßenbahnblockade - § 839 BGB, unterlassenes polizeiliches Einschreiten,

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