Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1988 - 3 StR 509/88   

Lagerung im Kinderzimmer

§ 259 StGB, Abgrenzung Absatz/Absatzhilfe, noch nicht feststehender Absatzplan

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 1490
  • NStZ 1989, 319
  • StV 1989, 434



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07  

    Hehlerei (Absatzhilfe; Hilfe im Vorfeld von Absatzbemühungen).

    Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtsprechung nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490).

    Dies wurde insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache für den Vortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tatplan zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH NJW 1989, 1490; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4).

    Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beute in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits bestehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490).

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 171/90  

    Hehlerei durch Übernahme des Transports von Diebesgut zum Umsatzort

    Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 358 ; 27, 45; 29, 239; BGH NJW 1978, 2042; 1979, 2621; BGH NStZ 1983, 455 ; 1989, 319; in diesem Sinne auch Wessels, Strafrecht BT-2 9. Aufl. § 20 III 3 S. 183 bis 185; vgl. auch BGHSt 33, 44, 47).
  • BGH, 20.07.2004 - 3 StR 231/04  

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Sich-Verschaffen: Abgrenzung von der Beihilfe zur

    Die unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit erfüllt für sich allein den Hehlereitatbestand nicht, wenn es - wie möglicherweise hier - zu Absatzbemühungen überhaupt nicht gekommen ist (vgl. näher BGH NJW 1989, 1490).
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  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98  
    In Betracht kommt Hehlerei in der Form der Absatzhilfe, da für die Absatzhilfe als täterschaftliche Hehlerei jede - vom Absatzwillen getragene - vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit genügt, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (BGHSt 26, 358, 361 f; BGH NStZ 1989, 319; BGHR StGB § 259 I Absetzen 1).
  • BGH, 15.09.2005 - 3 StR 282/05  

    Hehlerei (Absetzen; Absatzhilfe; Versuch).

    Danach kann - je nach Sachlage - in den genannten Fällen bloße Hilfe bei der Vorbereitung des künftigen Absatzes (vgl. BGH NJW 1989, 1490) oder aber auch versuchte Hehlerei (vgl. BGH NStZ 1994, 395f.) vorliegen.".
  • BGH, 03.09.1992 - 1 StR 572/92  
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  • BGH, 07.09.1992 - 3 StR 346/92  
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  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 278/97  
    Falls sich in der neuen Verhandlung die bislang fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen der Hehlerei wiederum nicht eindeutig feststellen lassen, so kann sich das Verhalten des Angeklagten in den Fällen II 3 und 6 - je nach Fallgestaltung - als versuchte Hehlerei, als Beihilfe zu einer vollendeten Hehlerei oder zu einem vollendeten Diebstahl des Vortäters oder als Begünstigung darstellen (vgl. BGHSt 33, 44, 47 ff.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 1 und 5; BGH, wistra 1993, 61, 62).
  • OLG Hamm, 30.11.2000 - 3 Ss 982/00  

    Diebstahl; Hehlerei; wahlweise Verurteilung

    Die Lagerung oder Verwahrung als unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfetätigkeit erfüllt demnach für sich allein noch nicht den Hehlereitatbestand des "Absetzenhelfens", wenn es zu Absatzbemühungen überhaupt noch nicht gekommen ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490).
  • BGH, 28.04.1993 - 2 StR 181/93  
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  • KG, 04.06.2001 - 1 Ss 263/00  
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