Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86; 1 BvR 478/86   

Landesmediengesetz Baden-Württemberg

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, zur Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten von bestimmten Rundfunk- und Kommunikationsdiensten

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    5. Rundfunkentscheidung

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    5. Rundfunkentscheidung / Baden-Württemberg

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 74, 297
  • NJW 1987, 2987
  • afp 1987, 478
  • ZUM 1987, 391
  • NVwZ 1987, 1067
  • DÖV 1987, 776
  • DVBl 1987, 834



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Wird zitiert von ... (98)  

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85  

    6. Rundfunkentscheidung

    Es muß vielmehr sichergestellt sein, daß die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und daß im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird (vgl. BVerfGE 74, 297 [325 f.]).

    Der Grundversorgungsauftrag läßt sich im dualen System unter den bestehenden Bedingungen vielmehr nur erfüllen, wenn der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht allein in seinem gegenwärtigen Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung gesichert ist (vgl. BVerfGE 74, 297 [350 f.]).

    Zur Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung bedarf es deshalb der Schutzwirkungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch bei den neuen Diensten des § 3 Abs. 3 Satz 2 WDR-G (vgl. BVerfGE 74, 297 [350 f.]).

    Die Notwendigkeit einer Grundversorgung auch im Bereich der neuen Dienste scheidet daher vorerst aus (vgl. BVerfGE 74, 297 [353]).

    Zur Ausgestaltung dieser Rahmenbedingungen ist der Gesetzgeber verpflichtet (vgl. BVerfGE 74, 297 [324 f., 342, 347]).

    Die freie Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG im Blick hat, hängt bei dem derzeitigen Entwicklungsstand des dualen Rundfunksystems davon ab, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Grundversorgungsaufgabe ungeschmälert erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]; 74, 297 [323 ff.]).

    Aus der fünften Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 297) kann nichts anderes entnommen werden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr dem baden-württembergischen Gesetzgeber bescheinigt, daß er das Ziel weitgehender Trennung von öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk verfolgen durfte, also von Verfassungs wegen nicht gehalten war, den beiden Sektoren des dualen Systems weite Kooperationsmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. BVerfGE 74, 297 [349]).

    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auch auf die finanziellen Bedingungen, von denen es abhängt, ob der öffentlichrechtliche Rundfunk den Aufgaben nachkommen kann, die ihm von Verfassungs wegen obliegen (vgl. BVerfGE 74, 297 [324 f., 342]).

    Wie weit diese Finanzierungspflicht im einzelnen geht, insbesondere ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber auch für die Finanzierung von Programmen Sorge tragen muß, die nicht zur Grundversorgung gehören (vgl. dazu BVerfGE 74, 297 [344]), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Auch die Rückwirkungen, die die Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk auf die wirtschaftliche Situation der Presse hat, begründen keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 74, 297 [335]).

    Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 74, 297 [327]).

    Wenn das Gericht im Baden-Württemberg-Beschluß ausgeführt hat, die Lösung des § 22 LMedienG BW dürfte für regionalen und lokalen Rundfunk der einzig gangbare Weg sein und deshalb zur Regel werden (vgl. BVerfGE 74, 297 [328 f.]), so bezieht sich diese Feststellung ersichtlich auf die vom baden-württembergischen Gesetzgeber zur Verfügung gestellten zwei Wege der Zulassung privaten Lokalrundfunks (§ 20 Abs. 1 und § 22 LMedienG BW).

    Zwar ist im lokalen Bereich eine Grundversorgung nach der für landesweiten Rundfunk geltenden Art weder nötig noch möglich (vgl. BVerfGE 74, 297 [327]).

    Eine zu den landesweiten Programmen hinzutretende spezielle Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk im lokalen Bereich, die eine staatliche Finanzierungspflicht auslösen könnte, ist weder eindeutig geboten noch erreichbar (vgl. BVerfGE 74, 297 [327]).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05  

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts - im Folgenden: Rundfunkanstalten - können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 [321 f.]; - 59, 231 [254]; - 74, 297 [317 f.]; - 78, 101 [102 f.]; - 107, 299 [309 f.]; stRspr; vgl. auch zu Art. 34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 - Beschwerde-Nr. 53984/00 - Radio France gegen Frankreich, Rz. 26).

    Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]; - 78, 101 [103 f.]; - 83, 238 [298]; - 87, 181 [198]; - 89, 144 [153]; - 90, 60 [91]; stRspr).

    Die duale Ordnung eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk nutzt die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des Programmangebots (vgl. BVerfGE 74, 297 [331 f.]; - 114, 371 [387 f.]).

    Öffentlichrechtliche Veranstalter werden besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit unterworfen (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 f.]; - 74, 297 [324 f.]; - 83, 238 [297 f.]; - 114, 371 [387]).

    a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 [158]; - 74, 297 [324]; - 87, 181 [199]; - 90, 60 [90]).

    Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f., 171]; - 74, 297 [325]; - 83, 238 [297, 316]; - 90, 60 [90]).

    Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 [324 f., 342]; - 90, 60 [91]; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).

    Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfGE 83, 238 [299]; siehe schon BVerfGE 74, 297 [350 f.]), darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 [350 f.]; - 83, 238 [298]).

    Ohne gegenläufige Vorkehrungen könnte beispielsweise mit der Gebührenentscheidung das Ziel verfolgt werden, die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Verhältnis zum privatwirtschaftlichen Rundfunk zu verringern oder auf die Art der Programmgestaltung oder gar auf den Inhalt einzelner Programme Einfluss zu nehmen (dazu vgl. BVerfGE 74, 297 [342]).

  • BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 809/06  
    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts - im Folgenden: Rundfunkanstalten - können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ; 74, 297 ; 78, 101 ; 107, 299 ; stRspr; vgl. auch zu Art. 34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 - Beschwerde-Nr. 53984/00 - Radio France gegen Frankreich, Rz. 26).

    Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).

    Die duale Ordnung eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk nutzt die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des Programmangebots (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 114, 371 ).

    Öffentlichrechtliche Veranstalter werden besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit unterworfen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 114, 371 ).

    a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 ; 74, 297 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 90, 60 ; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ; siehe schon BVerfGE 74, 297 ), darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ).

    Ohne gegenläufige Vorkehrungen könnte beispielsweise mit der Gebührenentscheidung das Ziel verfolgt werden, die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Verhältnis zum privatwirtschaftlichen Rundfunk zu verringern oder auf die Art der Programmgestaltung oder gar auf den Inhalt einzelner Programme Einfluss zu nehmen (dazu vgl. BVerfGE 74, 297 ).

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  • BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 2270/05  
    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts - im Folgenden: Rundfunkanstalten - können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ; 74, 297 ; 78, 101 ; 107, 299 ; stRspr; vgl. auch zu Art. 34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 - Beschwerde-Nr. 53984/00 - Radio France gegen Frankreich, Rz. 26).

    Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).

    Die duale Ordnung eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk nutzt die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des Programmangebots (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 114, 371 ).

    Öffentlichrechtliche Veranstalter werden besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit unterworfen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 114, 371 ).

    a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 ; 74, 297 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 90, 60 ; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ; siehe schon BVerfGE 74, 297 ), darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ).

    Ohne gegenläufige Vorkehrungen könnte beispielsweise mit der Gebührenentscheidung das Ziel verfolgt werden, die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Verhältnis zum privatwirtschaftlichen Rundfunk zu verringern oder auf die Art der Programmgestaltung oder gar auf den Inhalt einzelner Programme Einfluss zu nehmen (dazu vgl. BVerfGE 74, 297 ).

  • BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 830/06  
    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts - im Folgenden: Rundfunkanstalten - können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ; 74, 297 ; 78, 101 ; 107, 299 ; stRspr; vgl. auch zu Art. 34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 - Beschwerde-Nr. 53984/00 - Radio France gegen Frankreich, Rz. 26).

    Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).

    Die duale Ordnung eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk nutzt die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des Programmangebots (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 114, 371 ).

    Öffentlichrechtliche Veranstalter werden besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit unterworfen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 114, 371 ).

    a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 ; 74, 297 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 90, 60 ; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ; siehe schon BVerfGE 74, 297 ), darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ).

    Ohne gegenläufige Vorkehrungen könnte beispielsweise mit der Gebührenentscheidung das Ziel verfolgt werden, die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Verhältnis zum privatwirtschaftlichen Rundfunk zu verringern oder auf die Art der Programmgestaltung oder gar auf den Inhalt einzelner Programme Einfluss zu nehmen (dazu vgl. BVerfGE 74, 297 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88  

    8. Rundfunkentscheidung

    Nur wenn ihm dies gelingt und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]).

    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der medienpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer dualen Rundfunkordnung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk abgeleitet (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f.]; 83, 238 [298 f.]).

    Er könnte sonst Einflußnahmen auf das Programm, die ihm verfassungsrechtlich untersagt sind, im Wege finanzieller Beschränkungen erreichen (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten die Finanzierung derjenigen Programme ermöglichen muß, deren Veranstaltung ihrer spezifischen Funktion nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrung dieser Funktion erforderlich ist (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]; 87, 181 [202]).

    Zwar bestimmt der Rundfunkstaatsvertrag (RdfStV) in § 10 Abs. 1, daß die Finanzausstattung den öffentlichrechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen hat, seine verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, und Bestand und Entwicklung gewährleisten muß, und nimmt damit die Grundsätze auf, die unter den Bedingungen einer dualen Rundfunkordnung für die Position des öffentlichrechtlichen Rundfunks aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f.]; 83, 238 [298]; 87, 181 [199 f.]).

    Doch halten sich auch die Berücksichtigungsgebote des § 12 Abs. 2 und das Objektivierungsziel des § 12 Abs. 3 RdfStV zwangsläufig im Rahmen des Grundsätzlichen, können aber das für die Finanzierung maßgebliche Kriterium der Erforderlichkeit (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]; 87, 181 [202]) nicht so weit objektivieren und konkretisieren, daß sich die Gebührenentscheidung daraus ergibt.

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89  

    7. Rundfunkentscheidung

    Sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht mehrfach definiert hat (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]), und die technisch für alle empfangbar sind [vgl. BVerfGE 74, 297 [325 f.]].

    Entscheidend ist allein, daß die Finanzierung der Tätigkeit der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten überhaupt hinreichend gesichert ist [vgl. BVerfGE 74, 297 [342]].

    Genösse der Gesetzgeber in finanzieller Hinsicht uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit, dann könnte er Verfassungsrecht, das einem unmittelbaren Verbot von Programmen entgegensteht, dadurch umgehen, daß er dasselbe Ergebnis mittelbar durch Entzug oder Beschränkung von Finanzierungsmöglichkeiten erreicht (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]).

    Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Finanzierung derjenigen Programme zu ermöglichen ist, deren Veranstaltung ihren spezifischen Funktionen nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist [vgl. BVerfGE 74, 297 [342]].

    a) Da im dualen System die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellen müssen, hat der Gesetzgeber jedenfalls alles zu finanzieren, was zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff.]; 83, 238 [298, 310]).

    Soweit die fünfte Rundfunk-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahin verstanden werden könnte, daß auch geprüft werden muß, ob für ein einzelnes Programm die erforderlichen Mittel bereitstehen (vgl. BVerfGE 74, 297 [342, 344]), wird daran nicht festgehalten.

    b) Regionale Programme der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten mögen zwar unter Gesichtspunkten der Grundversorgung nicht eindeutig geboten sein (vgl. BVerfGE 74, 297 [327]).

  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95  

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form mit seinen weniger strengen Anforderungen hinsichtlich des Privatfunks nur dann mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewährleistet und dieser im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f. ]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]; 90, 60 [90, 92]).

    Sie bedeutet weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff. ]; 87, 181 [199 ]).

    Den klassischen Rundfunkauftrag kennzeichnet das Bundesverfassungsgericht durch die Elemente: Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung, über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, kulturelle Verantwortung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]; 90, 60 [90]).

    Den regionalen und lokalen Rundfunk wie auch Spartenprogramme rechnet das Bundesverfassungsgericht insofern nicht der (für die Zulässigkeit des dualen Systems) unerläßlichen Grundversorgung zu, als sie sich nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis richten und auch thematisch begrenzt sind, so daß sie für sich genommen umfassende Information und Meinungsbildung nicht ermöglichen; der Gesetzgeber hat aber insoweit grundsätzlich die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 74, 297 [ 345 f. ]; 87, 181 [ 204]).

    Das Normenkontrollgericht hat im übrigen der Sache nach ausgeschlossen, daß die - weitgefaßte - Zielgruppendifferenzierung zu einem Spartenprogramm mit begrenztem Teilnehmerkreis und thematischer Begrenzung außerhalb der Grundversorgung (vgl. BVerfGE 74, 297 [345 f. ]) geführt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93  

    Normenkontrolle einer Nutzungsplanverordnung - Frequenzzuweisungen, insbesondere

    Hilfsweise für den Fall, daß Zweifel an dem Grundversorgungscharakter von S 4 Baden-Württemberg bestünden, sei darauf hinzuweisen, daß Kurpfalz-Radio und Frankenradio schon vor dem 04.11.1986 existiert hätten und in vergleichbarem Rahmen wie jetzt tätig geworden seien, so daß sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.1987 (BVerfGE 74, 297, 326) wegen der dortigen Stichtagsregelung als der Grundversorgung zugehörig betrachtet werden müßten.

    § 7 Abs. 2 Satz 3 LMedienG, der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.3.1987, BVerfGE 74, 297, 345 f.) regionale Programme nur ausnahmsweise der von den Landesrundfunkanstalten zu sichernden Grundversorgung zurechnen will (vgl. Birkert, Landesmediengesetz, 1993, § 7 RdNr. 7; ferner die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Novellierung des Landesmediengesetzes, LT-Drs. 10/5420, S. 42 ff.), greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil das hier in Rede stehende Programm S 4 Baden-Württemberg, für welches der Antragsteller die streitigen Frequenzen beansprucht, bei einer Gesamtbetrachtung nicht als regionales, sondern als sendegebietsweites (hier: landesweites) Programm einzustufen ist, das nur zu bestimmten Zeiten für regional bezogene Sendungen auseinandergeschaltet wird.

    Wesentlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drei Elemente: eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist, bis auf weiteres mithin die herkömmliche terrestrische Technik, weiterhin der inhaltliche Standard der Programme im Sinn eines Angebots, das nach seinen Gegenständen und der Art ihrer Darbietung oder Abhandlung dem dargelegten Auftrag des Rundfunks nicht nur zum Teil, sondern voll entspricht; schließlich die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt bei der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, a.a.O., S. 325 f.).

    Die Frage, welche Programme der Rundfunkanstalten zur unerläßlichen Grundversorgung gehören, läßt sich nicht isoliert für einzelne Programme oder Programmteile dieser Anstalten beantworten, weil die Grundversorgung stets eine Mehrzahl von Programmen voraussetzt (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, a.a.O., S. 326).

    Derartige Schwerpunktbildungen mit ihren Zielgruppendifferenzierungen widersprechen indessen nicht dem Grundversorgungscharakter, zumal es sie auch schon am Stichtag vom 4.11.1986 gegeben hat, zu dem das Bundesverfassungsgericht die damals bestehenden Programme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als grundversorgend angesehen hat (Beschl. v. 24.3.1987, a.a.O., S. 326).

    Die inhaltliche Orientierung läßt S 4 Baden-Württemberg, wie unten noch weiter dargelegt wird, nicht als ein auf den Unterhaltungsbereich beschränktes Spartenprogramm erscheinen, das möglicherweise nicht der Grundversorgung zuzurechnen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, a.a.O., S. 345 f.).

  • OVG Bremen, 14.09.1999 - 1 HB 433/98  

    Kompetenzverteilung im dualen Rundfunksystem mit Verfassungs- und

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  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88  

    Sportübertragungen

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97  

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98  

    Landesmediengesetz Bayern

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91  

    Kurzberichterstattung

  • StGH Niedersachsen, 06.09.2005 - StGH 4/04  

    Klage der SPD gegen Niedersächsisches Mediengesetz erfolgreich

  • VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06  

    Rundfunkgebühr für ein Hotel

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03  

    Parteibeteilung an Rundunkunternehmen

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94  

    Saarländisches Pressegesetz

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95  

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05  

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 2690/08  

    Gericht bestätigt Rundfunkgebühr für PC mit Internet // Studenten scheitern mit

  • BGH, 08.11.2005 - KZR 37/03  

    Hörfunkrechte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 732/09  

    Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84  

    Straßenverkehrslärm

  • OLG Stuttgart, 12.01.1996 - 2 U 104/95  

    Umfang des Werbeverbots nach dem MedienG BW

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86  

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04  

    Rundfunkrechtliche Regelungen zu Werbung für ein Volksbegehren verstoßen gegen

  • BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von staatlichen Hochschulen als

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 4/03  
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06  

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders

  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01  
  • BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09  

    ; Bestechlichkeit; Amtsträgereigenschaft der Redakteure öffentlich-rechtlicher

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93  
  • BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 16.04  

    Rundfunkgebühren; "Ladenfunk"; Prüfung irrevisiblen Landesrechts;

  • VG Minden, 10.11.2009 - 12 K 1750/08  
  • BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93  

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels gegenwärtiger Betroffenheit -

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2006 - 1 S 1742/04  

    Vergabe von Hörfunkfrequenzen an Rundfunkveranstalter.

  • BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 2219/01  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer an einen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 2 A 10327/08  

    Schleichwerbung; Werbung; Programmverantwortung; Trennungsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1991 - 10 S 262/90  

    Zusammensetzung des Medienbeirats der Landesanstalt für Kommunikation in

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.1994 - 12 A 11840/93  
  • VG Neustadt, 19.01.2004 - 3 K 587/03  

    Windkraftanlagen und Störfreiheit des Rundfunks

  • VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06  

    Einstweilige Anordnung im Presse- und Rundfunkrecht

  • BVerwG, 21.10.1998 - 6 A 1.97  

    MDR-Sputnik darf weiter auf UKW senden

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00  

    Zuständigkeit für das Straßenwesen

  • VGH Bayern, 09.01.2007 - 7 CS 06.2495  

    Werbung für Sportwetten im Fernsehen Landeszentrale für neue Medien muss der

  • BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91  

    Erlaubnispflicht für das Verteilen von Flugblättern in einer Fußgängerzone

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des ZDF zum "Titel-Merchandising"

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 35/81  

    Konkurs von Rundfunkanstalten

  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86  

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 538/01  
  • OLG Brandenburg, 20.03.2002 - 7 U 27/01  

    Zuordnung des geltend gemachten Rechtes ist für Zulässigkeit der

  • BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02  

    Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 4 A 772/98  

    Ladenfunk ist nicht rundfunkgebührenpflichtig

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.1999 - 1 S 165/99  

    Kein Anspruch eines privaten Rundfunkveranstalters auf Einschreiten gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10  

    WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben

  • LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98  

    Vorlagebeschluß Verfassungsmäßigkeitsprüfung der Wehrpflicht an BVerfG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 195/02  
  • VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.01829  

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC - Zweitgerätefreiheit

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10  
  • BVerfG, 18.02.1991 - 1 BvR 547/89  

    Meinungsäußerungsfreiheit und fehlerhafte Einstufung der Meinungsäußerung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.1997 - 2 A 11843/96  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3397/99  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3763/01  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3764/01  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3762/01  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3761/01  
  • VG Saarlouis, 01.10.2010 - 11 K 915/08  

    Kein Anspruch auf Zuteilung weiterer UKW-Frequenzen für das Deutschlandradio

  • BVerfG, 11.12.1991 - 1 BvR 1541/91  

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Errichtung eines Funkantennenmastes in einem

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91  

    Frist für Bekanntgabe des Entscheidungsinhalts eines Urteils; Medienrechtliche

  • VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96  

    Verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit in Sachsen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 539/01  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3395/99  
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 15/02  

    Regel-Mindesteinwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden

  • BFH, 07.12.1990 - X R 1/85  

    Spende an Wählervereinigung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 9 S 558/96  

    Normenkontrollverfahren: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung

  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96  

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

  • VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94  
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 1086/92  

    Darlegungserfordernis an die unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit bei

  • VerfGH Thüringen, 10.09.2002 - VerfGH 8/01  

    Staats- und Verfassungsrecht, Verfassungsbeschwerde; Neugliederung

  • VG Stuttgart, 16.07.2008 - 1 K 256/08  

    Querfunk Radio hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Sendefrequenzen

  • VGH Hessen, 12.11.1990 - 5 TH 1034/90  

    Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr zur Finanzierung des

  • BVerwG, 23.08.1991 - 4 B 144.91  
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.1992 - 10 S 3166/90  

    Normenkontrollverfahren: Nutzungsplanverordnung der Landesanstalt für

  • OLG Dresden, 07.07.1994 - 12 W 271/94  
  • BVerfG, 25.01.1995 - 1 BvR 2225/93  

    Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels gegenwärtiger

  • VGH Hessen, 27.08.1996 - 6 UE 872/96  

    Zulassung eines Satellitenfernsehvollprogramms - Abwehransprüche eines

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1991 - 10 S 1212/91  

    Zugriff auf von anderem Rundfunkveranstalter genutzte Frequenzen

  • BVerfG, 18.01.1994 - 1 BvR 2077/93  

    Voraussetzungen für die Annahme einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde -

  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 1639/95  

    Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00  
  • VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07  

    Vergabe - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!

  • BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 100/88  

    Rundfunkfreiheit und Gleichbehandlung für Privatsender

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2288/95  
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 18-IV-04  
  • VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09  

    (Zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht in Hamburg)

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