Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89   

Lebensgefährtin als Treuhänderin

Rückforderung einer Zuwendung, Art. 6 GG;

§ 117, § 313 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 530 Abs. 1 BGB, Schenkung, grober Undank kann auch in einer gutgläubigen Strafanzeige liegen

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    Grober Undank durch Anzeige bei der Polizei oder dem Arbeitgeber

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB Vor §§ 1353 ff.
    Ausgleich von schenkweisen Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 112, 259
  • NJW 1991, 830
  • MDR 1991, 514
  • FamRZ 1991, 168
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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG Naumburg, 14.02.2006 - 8 W 4/06  

    Unbenannte Zuwendungen im Rahmen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften

    Dies gilt sowohl in der Ehe als auch einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 1991, 168).

    Im Unterschied zu Schenkungen (vgl. BGH a. a. O., S. 602 f.; andererseits aber auch BGH, FamRZ 1991, 168, 169 f.) können unbenannte Zuwendungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ohne Weiteres nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB n. F.) rückabgewickelt werden, wenn die Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage nicht mehr besteht.

    Dies gilt nicht nur für Zuwendungen innerhalb einer Ehe (bei Unanwendbarkeit der §§ 1372 ff. BGB), sondern auch für Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH, FamRZ 1991, 168, 169 f.; ferner Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 1999, S. 227 ff.).

  • OLG Celle, 03.04.2003 - 6 U 212/02  

    Widerruf einer Schenkung: Grober Undank bei Strafanzeige des Beschenkten gegen

    Eine schwere Verfehlung liegt regelmäßig vor, wenn die Strafanzeige wider besseres Wissen des Schenkers gemacht wurde (BGHZ 112, 259, 263).

    Hieraus folgt, dass grober Undank auch dann vorliegen kann, wenn der Schenker mit der Strafanzeige nur allgemeine staatsbürgerliche Rechte wahrnimmt, die seine eigenen Interessen nicht berühren, und bei der er die Folgen seiner Anzeige nicht hinreichend in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHZ 112, 259, 263f.: Beschenkter bezichtigt Schenker gegenüber dessen Arbeitgeber des Diebstahls; BGH NJW 1983, 1611, 1612: Strafanzeige der Ehefrau gegen geschiedenen Ehemann aus Vergeltungssucht).

  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98  

    Immobilien - Voraussetzung der Bejahung des groben Undanks des Beschenkten

    So hat er bei einem Antrag des Beschenkten, den Schenker zu entmündigen, für wesentlich gehalten, ob dieser Antrag grundlos gestellt wurde und der Beschenkte sich dessen bewußt war (BGH, Urt. v. 11.01.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790); im Urteil vom 5. Februar 1993 (aaO, S. 1578) hat er auf naheliegende eigennützige Interessen hingewiesen; im Falle einer Anzeige des Schenkers bei Polizei/Arbeitgeber hat er für entscheidungserheblich gehalten, ob der Beschenkte damit lediglich allgemeine, zum Beispiel staatsbürgerliche Rechte habe verfolgen wollen (Urt. v. 28.09.1990 - V ZR 109/89, NJW 1991, 830).
mehr
  • OLG Brandenburg, 06.03.2002 - 14 U 104/01  

    Begriff des Familienangehörigen im Sinne des 67 Abs. 2 VVG - nichteheliche

    Danach knüpft der Begriff des Familienangehörigen im Sinne dieser Vorschrift nicht ausschließlich an bestimmte statusmäßig festgelegte Merkmale an, die unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sich gerade durch den bewussten Verzicht auf das formale Element von der Ehe abgrenzt, - von der Möglichkeit, das Zusammenleben durch einen Partnerschaftsvertrag zu regeln (hierzu BGH NJW 1991, 830), einmal abgesehen - naturgemäß fehlen.
  • BVerwG, 16.11.1995 - 3 C 32.94  

    Gesundheitswesen: Anspruch auf Neuvereinbarung von Pflegesätzen

    Mit diesem System wäre es schwerlich vereinbar, eine der Vertragsparteien einseitig mit dem Risiko zu belasten, daß vorhersehbare aber nicht vorhergesehene Entwicklungen tatsächlich eintreten (für das Zivilrecht ebenfalls verneinend BGHZ 112 S. 259, 261).
  • OLG Hamm, 20.04.1999 - 29 U 186/98  
    Den Umstand allein, daß einer der Partner noch verheiratet war oder sogar beide sich noch in festen ehelichen Beziehungen befanden, hat der BGH in ständiger Rechtsprechung jedenfalls bei einer - wie unstreitig hier - auf Dauer angelegten und von innerer Bindung getragene Beziehung nur dann bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts berücksichtigt, wenn Ehegatten oder sonstige nahe Familienangehörige dadurch wirtschaftlich erheblich getroffen wurden (vgl. BGH NJW 1984, 2150, 2151; 1991, 830, 831 jeweils m.w.N.; so auch MüKo/Mayer-Maly, § 139 Rdn. 54; widersprüchlich Palandt/Heinrichs, § 138 Rdn. 51).
  • LG Köln, 22.09.2005 - 2 O 95/03  
    Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann dann nicht angenommen werden, wenn das Risiko des Wegfalls bei Vertragsschluss bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. BGHZ 112, 259, 261 m.w.N.).
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