Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76   

Lebenslange Freiheitsstrafe

Art. 1 Abs. 1 GG, § 211 StGB, lebenslange Freiheitsstrafe ist verfassungsmäßig, wenn dem Verurteilten (über die Aussicht auf Begnadigung hinaus) die Möglichkeit einer Strafaussetzung verbleibt (Hinweis: im Anschluß an diese Entscheidung ermöglicht durch § 57a StGB);

§ 211 StGB, verfassungsrechtliche Pflicht zur restriktiven Auslegung der Mordmerkmale;

Art. 19 Abs. 2 GG, Bestimmung des Wesensgehalts

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2; StGB § 211 Abs. 1

  • openjur.de

    § 211 StGB; Artt. 19 Abs. 2, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
    Lebenslange Freiheitsstrafe

mehr
  • hartzkampagne.de

    Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers; Menschenwürde ist zentral

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungsrechtliche Prüfung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung zwischen BVerfGE 45, 187 und BGH-GSSt 1/81 (Prof. Dr. Albin Eser)

  • euv-frankfurt-o.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Von zeitiger lebenslanger und lebenslanger zeitiger Freiheitsstrafe (Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler)

Verfahrensgang

  • LG Verden, 05.03.1976 - 3 Ks 3/75
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 45, 187
  • NJW 1977, 1525
  • MDR 1977, 906



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Wird zitiert von ... (268)  

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02  

    Gefährliche Täter

    Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen einen gemeingefährlichen Straftäter auch durch einen lang andauernden Freiheitsentzug zu sichern (vgl. BVerfGE 45, 187, 242).

    Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 102, 370 ; 109, 133 ).

    Jedem Menschen kommt danach ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ).

    Der Gewährleistung des Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und sich zu entfalten ( BVerfGE 45, 187 ).

    Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen einen gemeingefährlichen Straftäter auch durch einen lang andauernden Freiheitsentzug zu sichern (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu dem Ergebnis gelangt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe als eine notwendige und angemessene Sanktion für schwerste Tötungsdelikte nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot des sinn- und maßvollen Strafens verstößt (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Dementsprechend läuft auch eine dem verhängten Strafmaß entsprechende Vollstreckung dieser Strafe unter anderem dann dem Grundsatz verhältnismäßigen, schuldangemessenen Strafens nicht zuwider, wenn sie wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Gefangenen notwendig ist (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Langjähriger Freiheitsentzug führt nicht zwangsläufig zu irreparablen Schäden (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Um diesem Problem zu begegnen, findet die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, StV 1997, S. 30 ff.).

    Die Vollzugsanstalten sind auch bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Der Schutz der Menschenwürde verpflichtet die Gemeinschaft, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so dass er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    aa) Unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gehört zu den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).

    Mit der Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nähme, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn bestünde, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts dient der Freiheitsentzug vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

    Sinn und Zweck der Aussetzungsvorschrift besteht darin, das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 98, 169 ) und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Wege einer abwägenden Zuordnung zur Geltung zu bringen (vgl. BTDrucks 13/7163, S. 7; BTDrucks 13/8586, S. 8; BTDrucks 13/9062, S. 9).

    Der erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt im Vergleich zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) rechtfertigen es, für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe vorzusehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Gebot materieller Gerechtigkeit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Voraussetzungen, unter denen die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren in § 57 a StGB hinreichend bestimmt gesetzlich geregelt hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerfGE 45, 187 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    a) Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 102, 370 ).

    Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen geschützt, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ).

    Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs gemacht werden ( BVerfGE 45, 187 m.w.N.).

    Mit der Garantie der Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn bestehen würde, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen gefährliche Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    aa) Die Sicherungsverwahrung verstößt nicht wegen möglicher Haftschäden gegen Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 ).

    bb) Die unbefristete Sicherungsverwahrung findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 98, 169 ).

    Grundsätzlich erscheint es bedenklich, dass auch dann, wenn schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen, Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen zu Lasten der Grundrechtsträger gehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Selbst der lebenslange Freiheitsentzug ist mit Art. 19 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich unvereinbar (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 ).

    Dass in diesem Fall das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs nicht mehr zum Tragen kommt, beruht nicht auf der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auf dem Verhalten des Betroffenen, das eine erfolgreiche Resozialisierung auf Dauer ausschließt (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 ).

    Jede Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen; der Grundsatz "nulla poena sine culpa" hat insoweit den Rang eines Verfassungssatzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur den Strafzweck des Schuldausgleichs betont, sondern auch andere Strafzwecke wie etwa die Prävention oder die Resozialisierung des Täters anerkannt (vgl. BVerfGE 45, 187 m.w.N.; 91, 1 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80  

    Hafturlaub

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Tötungsdelikte bestehen nicht (BVerfGE 45, 187 [253 f.]).

    Deshalb muß auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Gefangene die grundsätzlich realisierbare Chance erhalten, seine Freiheit wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 [245, 258, 259]).

    Die Vollzugsan stalten sind im Blick auf die Grundrechte der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges, vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, daß sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. BVerfGE 45, 187 [238 ff.]).

    Sie gewinnen dem Vollzugsziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Auslegung des Gesetzes eine Bedeutung ab, die einen "Bruch" zwischen der Verhängung der Strafe und ihrem Vollzug (Peters, JR 1978, S. 177 [178]) zu vermeiden sucht und eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 [258 f.]), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel herstellt.

    Die Frage, ob eine strikte Sonderung des Vollzuges von den für die Verhängung der Freiheitsstrafe maßgeblichen Gesichtspunkten mit Rücksicht auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Menschenwürde potentieller oder aktueller Opfer von Straftaten (vgl. BVerfGE 45, 187 [254 f.]) nicht vielmehr verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete, bedarf daher hier keiner Vertiefung.

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur sichergestellt, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können (BVerfGE 45, 187 [245]).

    Der Beschluß widerspricht außerdem dem Urteil des Ersten Senats vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187).

    Wenn der Vollzugsbehörde das Recht zugebilligt wird, die Schuld des Gefangenen mit lebenslanger Haftstrafe bei der Entscheidung über sein Urlaubsgesuch zu berücksichtigen und darin "eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 [258 f.]), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel" herzustellen (B II 3. a), so wird ihr die Möglichkeit eröffnet, das Strafübel nach dem Maße des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat belastend auszugestalten.

    Das Strafvollzugsgesetz beseitigte die frühere Konkurrenz von Vollzugszwecken und -zielen im Rahmen von Nr. 57 der Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO) und konkretisiert das allgemeine Vollzugsziel mit den in den §§ 3, 4 StVollzG formulierten Grundsätzen der Vollzugsgestaltung (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 2, Rdnr. 4; § 3, Rdnr. 1; vgl. hierzu auch BVerfGE 45, 187 [240]).

    Unter ihnen ragt das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten (§ 3 Abs. 2 und 3 StVollzG) als auch verfassungsrechtlich bedeutsamer Grundsatz heraus (vgl. BVerfGE 45, 187 [239 f.]).

    Die von der Senatsmehrheit aufgeworfene und dort nicht vertiefte Frage, ob eine strikte Sonderung des Vollzuges von den für die Verhängung der Freiheitsstrafe maßgeblichen Gesichtspunkten mit Rücksicht auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Menschenwürde potentieller oder aktueller Opfer von Straftaten (BVerfGE 45, 187 [254 f.]) nicht verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (B II 3. a), kann sich daher bei Lichte besehen nicht stellen.

    Von der "erheblichen Verbesserung" der Stellung des Gefangenen durch das Strafvollzugsgesetz gegenüber der Dienst- und Vollzugsordnung, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 45, 187 (240) konstatierte, kann auf dieser Grundlage keine Rede mehr sein.

    Der Erste Senat hat in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 ff.) die durch den Grundsatz der Menschenwürde gezogenen Grenzen für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe dargelegt.

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