Rechtsprechung
   BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89   

Lebensmittelgeschäft

Zu den zulässige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, Schallschutz;

§ 47 Abs. 5 VwGO, Teilnichtigkeit: Grundsätze der Teilbarkeit eines Bebauungsplans, Gesamtnichtigkeit bei unwirksamer Gebietsfestsetzung

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite unwirksamer Festsetzungen von Baugebieten

Verfahrensgang

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1988 - 8 S 2053/88
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 931
  • DVBl 1989, 1103
  • BauR 1989, 695
  • ZfBR 1989, 274
  • NVwZ 1990, 159
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Wird zitiert von ... (111)  

  • BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91  
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  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 19.90  

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit

    Die Beschwerde muß auch erfolglos bleiben, soweit sie rügt, das Normenkontrollgericht sei von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (ZfBR 1989, 274 [275]) abgewichen.

    Ist bei einem vorhabenbezogenen, privatnützigen Bebauungsplan, der der planungsrechtlichen Sicherung zukünftiger Erweiterungsabsichten einer in der Gemeinde ansässigen Firma dient, eine für diese Erweiterungsabsichten als erforderlich angesehene, als sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO festgesetzte Stellplatzfläche von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit sie ebenfalls der planungsrechtlichen Sicherung der zukünftigen Erweiterungsabsichten der Firma dienen, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 -) abtrennbar? Besteht eine solche Abtrennbarkeit der als Sondergebiet ausgewiesenen Stellplatzfläche auch dann, wenn diese Stellplatzfläche ihrerseits Teil eines umfassenden Sondergebiets im Bereich des Gesamtplans ist, wobei der andere Teil des Sondergebiets als "Parkierungsbauwerk" ebenfalls der Unterbringung der Kraftfahrzeuge von Mitarbeitern der durch den Bebauungsplan bezüglich ihrer Erweiterungsabsichten begünstigten Firma dienen soll?.

    Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so daß nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde (BVerwG, Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159 [160]).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88  

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können deshalb, wie der Senat bereits entschieden hat, nur bauliche oder technische Maßnahmen sein (BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - ZfBR 1989, 225 ; Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - ZfBR 1989, 274 ).

    Zum einen hat der Senat schon in seinem Beschluß vom 8. August 1989 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, ob zur Konkretisierung baulicher oder technischer Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG bestimmte Immissions- oder Emissionsgrenzwerte im Bebauungsplan festgelegt werden können.

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