Rechtsprechung
   BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55   

Lederriemen

§ 15 StGB, dolus eventualis

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 7, 363
  • NJW 1955, 1688



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88  

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).
  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05  

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

    Der Erfolg muss den Wünschen des Täters nicht entsprechen (vgl. BGHSt 7, 363, 369).

    Auch die Erwägung des Landgerichts, der Tod des Opfers sei nicht im Sinne der Angeklagten gewesen, weil damit die Anlaufstelle für gemeinsame Trinkgelage aufgegeben würde, spricht nicht gegen eine Billigung des Todes (vgl. BGHSt 7, 363, 369).

  • BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98  

    Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses

    Demgegenüber vertraut der bewußt fahrlässig handelnde Schädiger darauf, daß das erkannte Schadensrisiko nicht eintreten werde, und nimmt aus diesem Grund die Gefahr in Kauf (vgl. BGHSt 7, 363, 370).
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