Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89   

Lederspray

§§ 1 ff StGB, strafrechtlicher Kausalitätsbegriff, § 13 StGB, zur Ingerenz des Produzenten (strafrechtliche Produkthaftung)

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • openjur.de

    §§ 230, 13, 52, 25 StGB; § 261 StPO
    Lederspray

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Strafrechtliche Produkthaftung von GmbH-Geschäftsführern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen unterlassenen Rückrufs eines gesundheitsschädlichen Produkts ("Erdal")

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die gesellschaftsrechtlichen Regeln über die Geschäftsführung als Grenze von Garantenpflichten am Beispiel der strafrechtlichen Produktverantwortung" von PD Dr. Martin Böse, original erschienen in: wistra 2005, 41 - 46.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kostentragung im Konflikt zwischen GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung" von RA Dr. Michael Fingerhut, original erschienen in: BB 2004, 237 - 239.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 37, 106
  • NJW 1990, 2560
  • NStZ 1990, 588
  • NStZ 1990, 587
  • ZIP 1990, 1413
  • JR 1992, 30
  • BB 1990, 1856
  • StV 1990, 446
  • JR 1992, 27
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Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09  

    Strafrecht - Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall

    Nacheinander erfolgende Unterlassungen sind nicht mit der auf gleicher Ebene angesiedelten Entscheidung von Kollektivorganen vergleichbar, nichts zu veranlassen, bzw. mit kollektivem Untätigbleiben der Mitglieder entsprechender Gremien (Abgrenzung von BGHSt 37, 106, 129).

    Danach ist ein Unterlassen dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. vom 4. März 1954 - 3 StR 281/53 - [BGHSt 6, 1, 2]; Urt. vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96 - [BGHSt 43, 381, 397]; Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 [BGHSt 37, 106, 126]; Urt. vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 - [BGHSt 48, 77, 93]; Weigend in LK 12. Aufl. § 13 Rdn. 70; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 13 Rdn. 61; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB § 13 Rdn. 10; Fischer, StGB 57. Aufl. Vor § 13 Rdn. 39 jew. m.w.N.).

    Vielmehr muss sich dies aufgrund bestimmter Tatsachen so verdichten, dass die Überzeugung vom Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. vom 25. September 1957 - 4 StR 354/57 - [BGHSt 11, 1]; Beschl. vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85 -; Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [BGHSt 37, 106, 126 f.]; Urt. vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99 - [BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 1]; Beschl. vom 6. März 2008 - 4 StR 669/07 - [BGHSt 52, 159, 164]).

    Die nach den bisherigen Feststellungen vorliegende Situation nacheinander erfolgter Unterlassungen ist nicht mit der auf gleicher Ebene angesiedelten Entscheidung von Kollektivorganen vergleichbar, nichts zu veranlassen, (vgl. dazu BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [BGHSt 37, 106] - Lederspray-Fall) bzw. mit kollektivem Untätigbleiben der Mitglieder entsprechender Gremien (vgl. dazu BGH, Urt. vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 - [BGHSt 48, 77] - Politbüro-Fall).

    Keiner der Beteiligten kann dann seinen Beitrag zu dieser Pflichtverletzung damit in Frage stellen, dass er sich darauf beruft, im Falle seines Widerspruchs wäre er überstimmt worden (BGHSt 37, 106, 129).

    Die Frage, ob die so getroffene Kollegialentscheidung - das kollektive Unterlassen, die kollektive Pflichtwidrigkeit - für den Erfolg kausal war, beantwortet sich auch dann nach den Regeln der hypothetischen Kausalität (vgl. BGHSt 37, 106, 126 f.).

    "Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ist nichts anderes als die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes (vgl. BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [BGHSt 37, 106, 127]).

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01  

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

    Ein Unterlassen ist dann mit dem Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte ( BGHSt 37, 106, 126).

    (Bestätigung von BGHSt 37, 106, 131).

    Danach ist ein Unterlassen dann mit dem Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte ( BGHSt 37, 106, 126 m. N. der Rspr., Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 16 bis 18, Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 13 Rdn. 61, Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 13 Rdn. 20, Schmidhäuser, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 684 ff.: "juristische Kausalität").

    Sonst könnte sich jeder Garant allein durch den Hinweis auf die gleichartige und ebenso pflichtwidrige Untätigkeit gleichgeordneter Garanten von jeder strafrechtlichen Haftung freizeichnen ( BGHSt 37, 106, 131 f.).

    Dies begründet eine einzige Unterlassungstat jedes Angeklagten ( BGHSt 37, 106, 134).

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02  

    Strafrecht - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Der Geschäftsführer braucht jedoch die in sein Ressort fallenden Pflichten nicht in eigener Person erfüllen (vgl. BGHSt 37, 106, 123 f.).

    Der Geschäftsführer braucht jedoch die in sein Ressort fallenden Pflichten nicht in eigener Person erfüllen (vgl. BGHSt 37, 106, 123 f. grundlegend zur strafrechtlichen Relevanz von Ressortzuständigkeiten).

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