Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1962 - 4 StR 81/62   

Leistungsverweigerung der Dirne

§ 240 StGB, Verwerflichkeit, 'allgemeine Volksüberzeugung', §§ 229, 230 BGB

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 17, 328
  • NJW 1962, 1923
  • NJW 1963, 116
  • MDR 1962, 916



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09  

    Versuchte und vollendete Erpressung (empfindliches Übel; Näheverhältnis;

    Entsprechend ihrem Zweck, nicht strafwürdig erscheinende Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des § 253 StGB auszunehmen, sind die Voraussetzungen der Verwerflichkeitsklausel erfüllt, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ein erhöhter Grad der sozialethischen Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewandten Mittel festzustellen ist (BGHSt 5, 254, 256; 17, 328, 331 f.; 31, 195, 200).

    Hierbei ist das rechtlich Verwerfliche nicht einseitig in dem angewandten Mittel oder in dem erstrebten Zweck zu suchen, sondern in der Beziehung beider zueinander (BGHSt 2, 194, 196; 17, 328, 331).

    aa) Entsprechend ihrem Zweck, nicht strafwürdig erscheinende Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des § 253 StGB auszunehmen, sind die Voraussetzungen der Verwerflichkeitsklausel erfüllt, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ein erhöhter Grad der sozialethischen Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewandten Mittel festzustellen ist (BGH, Urteile vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, BGHSt 5, 254, 256; vom 11. Mai 1962 - 4 StR 81/62, 17, 328, 331 f.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - 1 StR 737/81, 31, 195, 200).

    Hierbei ist das rechtlich Verwerfliche nicht einseitig in dem angewandten Mittel oder in dem erstrebten Zweck zu suchen, sondern in der Beziehung beider zueinander (BGH, Beschluss vom 18. März 1952 - GSSt 2/51, BGHSt 2, 194, 196; BGH, Urteil vom 11. Mai 1962 - 4 StR 81/62, 17, 328, 331).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83  

    Sitzblockaden I

    Die Beurteilung als verwerflich knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sozialethische Wertungen an; sie wird bejaht, wenn das Verhalten nach allgemeinem Urteil sittlich in so hohem Maße mißbilligenswert erscheint, daß es sich als strafwürdiges Unrecht darstellt (vgl. etwa BGHSt 17, 328 [332]; 18, 389 [391]; 19, 263 [268]; BGH, VRS 40, 104 [107]; ebenso OLG Koblenz, NJW 1985, S. 2432 [2433]; OLG Köln, NStZ 1986, S. 30 [32] und BayObLG, JZ 1986, S. 404 [405] in Verfahren betreffend Sitzblockaden).
  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88  

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

    Soweit darin ausgesprochen ist, die Verwendung des Wortes "verwerflich" in § 240 Abs. 2 StGB weise auf einen "erhöhten Grad sittlicher Mißbilligung" hin, die Grenze der Strafwürdigkeit sei erst erreicht, "wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, daß es als gröberer Angriff auf die Entschlußfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf " (BGHSt 17, 328, 332), handelt es sich um einen von vielen Versuchen, dem Merkmal "verwerflich" festere Konturen zu geben.

    Die Berücksichtigung der psychischen Situation des Täters bei der Gewaltanwendung - sofortige Erwiderung verwerflichen Drucks in "begreiflicher Wut" (BGHSt 17, 328, 332) oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer in "vorübergehender Unmutsaufwallung" (BGHSt 18, 389, 392) - betrifft ersichtlich allein die Relation zwischen Gewaltanwendung und dem verfolgten Nahziel; allgemeine Grundsätze für die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von Fernzielen lassen sich daraus nicht herleiten.

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