Rechtsprechung
| BGH, 27.11.1984 - 1 StR 376/84 |
Lenkzeitenverordnung
§ 121 Abs. 2 GVG, keine Divergenzvorlage an den BGH, wenn ein OLG trotz einer entgegenstehenden früheren Entscheidung eines anderen OLG einer (zwischenzeitlichen oder noch früheren) Entscheidung des EuGH folgen will, vgl. Art. 234 EG
Volltextveröffentlichungen
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Kurzfassungen/Presse
- hjil.de
, S. 45 (Kurzinformation)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 33, 76
- NJW 1985, 2904
- NStZ 1985, 414
- MDR 1985, 341
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 31.01.1989 - 4 StR 304/88
EWG-Kontrollgerät - § 121 Abs. 2 GVG, eine Divergenzvorlage an den BGH ist …
»Will ein Oberlandesgericht bei der Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so kommt eine Vorlegung an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht (im Anschluß an BGHSt 33, 76 ).«.Es ist hier nicht darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - als Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten tätig wird, unter die Gerichte zu zählen ist, die gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG -Vertrag zur Vorlegung v e r p f 1 i c h t e t sind (vgl. BGHSt 33, 76, 78 m. w. Nachw.).
Jedenfalls k a n n es nach Art. 177 Abs. 2 EWG -Vertrag die Frage dem Gerichtshof vorlegen - falls hier nicht sogar der Fall gegeben ist, daß der Gerichtshof in einem anderen Verfahren die Auslegungsfrage bereits so beantwortet hat, wie das vorlegende Gericht entscheiden möchte (vgl. die Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 543/69 in EuGHE 1977, 29; 1977, 2485; 1978, 2311; 1979, 3639), und sich eine Auslegung aus diesem Grunde erübrigt (vgl. BGHSt 33, 76, 78 f).
Denn das Recht eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, darf nicht durch innerstaatliche Vorschriften beeinträchtigt werden, die das nationale Gericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts binden (EuGHE 1974, 33; BGHSt 33, 76, 79).
- OLG Düsseldorf, 06.02.2008 - Verg 37/07
Vergabe - Grundstückskaufverträge mit städtebaulichen Komponenten
Die Vorlagepflicht nach § 124 Abs. 2 GWB ist darum dahin einschränkend zu auszulegen, dass das nationale Gericht ohne eine Vorlage an den Bundesgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die streitige Rechtsfrage in einem anderen Verfahren bereits, und zwar so entschieden hat, wie das nationale Gericht sie entscheiden will (so auch BGH, Beschl. v. 27.11.1984 - 1 StR 376/84, BGHSt 33, 76, 78 f. für die Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG;… ebenso Herdegen, MDR 1985, 542 f. und Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler [Hrsg.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 28 FGG Rn. 18 m.w.N., letztgen. zur Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 S. 1 FGG). - OLG Celle, 01.12.2008 - 32 Ss 193/08
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Innerstaatliche Anerkennung der Gültigkeit des von …
Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn die Auslegungsfrage bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist und das nationale Gericht von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht abweichen will (BGHSt 33, 76).Zum anderen könnte der Senat durch die eine Bindung bezweckende Befassung des Bundesgerichtshofs gerade nicht daran gehindert werden, die Rechtsprechung des EuGH zu übernehmen (BGHSt 33, 76).
- OLG Köln, 04.11.2004 - Ss 182/04
Fahren des Inhabers eines EU-Führerscheins ohne Fahrerlaubnis
Er steht insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 76; BGHSt 36, 92), der jeweils auf Vorlage des BayObLG unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH ausgeführt hat (BGHSt 33, 76 [79]), dass "das Recht eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, nicht durch innerstaatliche Vorschriften gehindert werden darf, die das nationale Gericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts binden." Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um die Frage, ob der Senat den Gerichtshof unmittelbar anrufen könnte; weil er sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließen will, besteht für eine solche Anrufung kein Anlass.Denn das Recht eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, darf nicht durch innerstaatliche Vorschriften beeinträchtigt werden, die das nationale Gericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts binden (EuGHE 1974, 33; BGHSt 33, 76, 79)".
- BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99
Arbeit & Soziales - Mindestlohnpflicht auch für inländische Bauunternehmer
Ebenso steht die Übereinstimmung mit einer Entscheidung des zur verbindlichen Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 234 EG (= Art. 177 EG-Vertrag) berufenen Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes einer Vorlage entgegen ( BGHSt 33, 76, 78 f.; 36, 92, 96; BSGE 34, 269;… Hannich aaO § 121 GVG Rdn. 21). - BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02
Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes …
c) Die Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dient der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit (vgl. hierzu BGHSt 33, 76, 78; 36, 92, 94). - OLG Saarbrücken, 04.11.2004 - Ss 16/04
Anerkennung eines EU-Führerscheins; Fahren ohne Fahrerlaubnis
Selbst wenn dies zu bejahen wäre, bliebe die Vor- legung an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidungskompetenz des Gerichtshofes un- zulässig, weil der Senat nicht durch die eine Bindung bezweckende Einschaltung des Bundesgerichtshofs daran gehindert werden kann, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu übernehmen und anzuwen- den (vgl. BGHSt 33, 76, 79 f.; 36, 92 ff.; Herdegen MDR 1985, 542;… Löwe-Rosenberg-Franke, a. a. O., § 121 GVG Rn. 28;… Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufla- ge, § 121 GVG, Rn. 5). - OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 286/06
Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis im Inland innerhalb der Sperrfrist
Die [erneute] Anrufung des EuGH kann hier unterbleiben, da der Europäische Gerichtshof die Auslegungsfrage in einem anderen Verfahren schon beantwortet hat, der Sachverhalt gleich gelagert ist und der Senat von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht abweichen will (vgl. BGHSt 33, 76/78; OLG München Beschluss vom 21.10.2005 4 St RR 176/05 ). - OLG Zweibrücken, 14.03.2006 - 1 Ss 146/05
Straßenverkehrsstrafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis und EU-Fahrerlaubnis
Eine erneute Anrufung des EUGH kann jedoch unterbleiben, wenn die Auslegungsfrage in einem anderen Verfahren schon beantwortet worden, der Sachverhalt gleich gelagert ist und das Gericht von der Entscheidung des EUGH nicht abweichen will (BGH NJW 1985, 2904).
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