Rechtsprechung
| BGH, 11.10.1967 - 2 StR 506/67 |
Lockere Tür
§§ 242, 22, 24 StGB, Versuch, Rücktritt, natürliche Handlungeinheit, fortgesetzte Handlung (Hinweis: die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung hat der BGH grds. aufgegeben in «Kassenarzt»)
Volltextveröffentlichungen (2)
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Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 21, 319
- NJW 1968, 57
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 01.03.1994 - 1 StR 33/94
Rücktritt vom fortgesetzten unbeendeten Versuch (einheitlicher Lebensvorgang).
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Identität einzelnen Versuchshandlungen die Gesamtbetrachtung vertreten (u.a. BGHSt 10, 129, 130; 21, 319, 321; 22, 176, 177; 34, 53, 57 mit Anmerkung Rengier JZ 1986, 964).Der Bundesgerichtshof hat in einigen Entscheidungen zur Frage, ob mehrere rechtlich voneinander getrennte Versuchshandlungen gegeben sind und daher die Frage des Rücktritts für jede selbständig zu entscheiden ist oder ob ein einheitliches Geschehen anzunehmen ist, das als eine Tat insgesamt von dem sie beendenden Rücktritt erfaßt wird, auf das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit abgehoben; in einer darüber hinausgehenden Entscheidung hat er es entgegen früherer Rechtsprechung (BGH bei Dallinger MDR 1956, 394) für den Rücktritt genügen lassen, daß die einzelnen Versuche des Täters eine fortgesetzte Handlung bildeten ( BGHSt 21, 319, 321).
Dagegen kann der erkennende Senat - entgegen dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (…aaO) - der Ansicht nicht beitreten, auch beim Rücktritt von einem - wie das Landgericht jeweils angenommen hat - fortgesetzten Versuch mache das freiwillige Aufgeben das gesamte Verhalten straflos (so BGHSt 21, 319, 321), denn die fortgesetzte Handlung ist kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Identität mehrerer auf das gleiche Ziel gerichteter Versuche.
- BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten …
Zur inneren Tatseite setzt sie einen Gesamtvorsatz voraus, der die Teile der vorgesehenen Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung nach betroffenem Rechtsgut, Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung vorwegbegreift (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 109 f.; 37, 45, 47), der allerdings aber auch noch bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Handlungsteile erstreckt werden kann (BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35). - BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88
Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben …
Eine Möglichkeit weiter Erstreckung des Fortsetzungszusammenhangs wird zum anderen durch den Verzicht auf die Forderung bewirkt, die Zahl der Einzelakte und damit der Gesamterfolg müßten durch eine zeitliche Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer einigermaßen bestimmt sein (vgl. BGHSt 12, 148, 155f.; 16, 124, 129; 26, 4, 7f.), ferner insbesondere dadurch, daß nach Tatbeginn eine nachträgliche Bildung des Gesamtvorsatzes und überdies eine nachträgliche, auch mehrmalige Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes zugelassen werden, und zwar bis zur Beendigung des letzten Teilstücks der einheitlichen Handlung (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35; 25, 290, 292f.; 30, 207, 209; 33, 4, 5;… BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 11; Gesamtvorsatz, erweiterter 1, 3;… BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 2).
- BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85
Beendigung des Totschlagversuchs
Sie knüpft an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, denen entnommen werden kann, daß die Möglichkeit zum Rücktritt nicht gegeben ist, wenn der Täter, der den Tatplan auf eine bestimmte Weise verwirklichen will, erkennt, daß die vorgemommene, dem Plan entsprechende Ausführungshandlung nicht geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen (BGHSt 10, 129, 131; 14, 75, 79; 21, 319, 322; 22, 176, 177; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 688/76). - BGH, 19.06.1991 - 3 StR 481/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84
Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung
Rücktritt vom Versuch scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn der Täter einer fortgesetzten Tat die Durchführung einer Einzelhandlung abbricht, um seinen Entschluß in anderer Weise fortzusetzen (BGH NJW 1957, 190;… Vogler in LK aaO. Rdn 81), falls er - wie hier - vom letzten Akt nicht zurücktritt (BGHSt 21, 319). - BGH, 24.09.1986 - 3 StR 196/86 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz, der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlich ist, sich vor Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Tatteile erstreckt haben kann (vgl. BGHSt 19, 323, 324; 21, 319, 322; 23, 33, 35).
- BGH, 12.10.1988 - 2 StR 531/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 02.02.1994 - 2 StR 682/93 Sie können ebenso den unbedingten Willen zur Tat gehabt und die Ausführung ihres Entschlusses nur noch davon abhängig gemacht haben, daß sich günstige äußere Bedingungen ("ohne größeres Risiko") ergaben (BGHSt 12, 306, 309; 21, 14, 17; 21, 319, 322;… KG GA 1971, 54, 55).
- BGH, 04.10.1978 - 3 StR 310/78 Denn rechtlich ist es möglich, daß sich ein Gesamtvorsatz vor Beendigung einer Tat auf weitere Teilakte der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe ausdehnt und sie mit dem oder den vorhergehenden im Rechtssinne zu einer Handlungseinheit verbindet (BGHSt 19, 323 ; 21, 319 [322]; 23, 33).
- BGH, 14.05.1987 - 4 StR 199/87
