Rechtsprechung
   BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84   

Löschung im Verkehrszentralregister

§ 80 VwVfG;

§ 35 VwVfG, Begriff des Verwaltungsakts, "Regelung"

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 77, 268
  • NJW 1988, 87
  • DÖV 1987, 1110
  • DVBl 1988, 110
  • NVwZ 1988, 144
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Wird zitiert von ... (62)  

  • VG Braunschweig, 26.04.2001 - 6 A 447/00  

    Mitteilungen der Verkehrsbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt;

    Die Eintragung von Entscheidungen (Verurteilungen, Bußgeldbescheiden usw.) im Verkehrszentralregister, die das Bundesamt grundsätzlich vorzunehmen hat, ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 83/84 - NJW 1988, 87 ff.; Jagow, NZV 1989, 7,9; Jagusch/Hentschel, aaO, § 4 StVG Rn 19 jew. m.w.N.).

    Die Mitteilung nach § 28 Abs. 4 StVG ist eine behördeninterne Übermittlung der in § 28 Abs. 3 StVG genannten Daten, die ebenso wie die sich dann anschließende Eintragung im Verkehrszentralregister unmittelbare Rechtsfolgen für den Verkehrsteilnehmer nicht auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, aaO, NJW 1988, 87 f.).

    Gerade weil die Eintragung in das Verkehrszentralregister keine Tatbestandswirkung besitzt, sind Gerichte und Behörden verpflichtet, solchen Rügen nachzugehen und fehlerhafte Eintragungen gegebenenfalls unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, aaO, NJW 1988, 87, 89).

    Die Frage der Zulässigkeit kann letztlich dahinstehen (offengelassen auch von BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 aaO, NJW 1988, 87, 89), weil die Klage auch sachlich nicht begründet ist.

  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 7 B 09.1906  

    Schulrecht: Verschärfter Verweis für "Meinungsumfrage" über Lehrer im Internet

    Eine "Regelung" ist nur anzunehmen, wenn die behördliche Maßnahme auf eine verbindliche Rechtsfolge gerichtet ist, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG vom 20.5.1987 BVerwGE 77, 268/271 m.w.N., zuletzt BVerwG vom 5.11.2009 NVwZ 2010, 133/134).

    Dass die Ordnungsmaßnahme auf der "Feststellung" eines sanktionswürdigen Sachverhalts durch den Schulleiter beruht, deutet nicht auf einen Regelungsgehalt hin, da auch für Realakte rechtliche Vorgaben gelten und die Notwendigkeit einer vorherigen Prüfung der Rechtslage daher noch nichts über die Handlungsform aussagt (BVerwG vom 20.5.1987 a.a.O., S. 274).

    Da die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Effektivität des Rechtsschutzes angesichts der Generalklausel des § 40 VwGO nicht von der Qualifizierung einer hoheitlichen Maßnahme als Verwaltungsakt abhängt (vgl. BVerwG vom 20.5.1987 BVerwGE 77, 268/274 f.), bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den verschärften Verweis nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG als schlicht-hoheitliche Maßnahme der Schule anzusehen (ebenso i. E. Kiesl/Stahl, a.a.O.; VG München vom 7.1.2002 Az. M 3 K 01.3920 ., a. A. Niehues/Rux, a.a.O., RdNr. 387; Tangermann, BayVBl 2008, 357/362; VG Trier vom 25.9.2008 Az. 5 K 557/08.TR ; offen gelassen in BayVGH vom 26.6.2000 Az. 7 B 99.2731 ).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86  

    Kontrolldichte

    Ausschlaggebend ist, ob die Behörde nach dem objektiven Sinngehalt ihrer Entscheidung Rechte des Antragstellers in der in § 35 VwVfG vorausgesetzten Weise "regelt", d.h. begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte verbindlich ablehnt (BVerwGE 69, 374 ; 77, 268 ).
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