Rechtsprechung
   BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94   

Lohnkiller

§§ 1004, 823 I, 847 BGB, verbreitete Tatsachenbehauptung, mangelnde Distanzierung, § 186 StGB, 'pressemäßige Sorgfaltsanforderungen'

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    Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Verbreiten einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung in Form eines Zitats; Verantwortung eines Presseorgans

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

  • LG Konstanz, 05.11.1993 - 3 O 113/93
  • OLG Karlsruhe, 25.11.1994 - 14 U 244/93
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 132, 13
  • NJW 1996, 1131
  • MDR 1996, 586
  • ZUM 1996, 409
  • afp 1996, 144
  • GRUR 1997, 396
  • VersR 1996, 597
  • WM 1996, 694
  • NJ 1996, 334
  • DB 1996, 1336
  • afp 96, 144
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Wird zitiert von ... (212)  

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98  

    Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

    Eine in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit aufgestellte, nicht erweislich ehrenrührige Behauptung dürfe so lange nicht untersagt werden, wie der Äußernde sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen habe für erforderlich halten dürfen (unter Hinweis auf BGHZ 132, 13 ).

    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BGHZ 95, 212 ; 132, 13 ).

    Beweisbelastet für die Richtigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung ist nach der fachrichterlichen Rechtsprechung derjenige, der sie aufstellt (vgl. BGHZ 132, 13 ).

    Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann nach dieser Rechtsprechung auch eine möglicherweise unwahre Behauptung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, so lange nicht untersagt werden, wie er vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. BGHZ 132, 13 ).

    Liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, sind deshalb hohe Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellen (vgl. BGHZ 95, 212 ; 132, 13 ).

    Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfGE 12, 113 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000, S. 1209 ; BGHZ 132, 13 ).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfGE 90, 241, 247 m.w.Nachw.; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102).

    Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Beklagten zu 2) noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen Klägers und seiner Gesellschaften, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges, an wirtschaftlichen Fragen interessiertes Publikum zumisst (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102).

    Andernfalls wäre die gesamte Aussage des Beklagten zu 2) als Meinungsäußerung zu behandeln (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241, 248; BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 282) und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein nicht anwendbar.

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99  

    Verdachtsberichterstattung

    Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (Senatsurteil BGHZ 132, 13, 25 m.w.N.).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfGE 85, 1, 15; Senatsurteil BGHZ 132, 13, 24; zur Recherchierungspflicht vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 - VersR 1998, 1250 = BGHZ 139, 95 ff.).

    b) Keinen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Streitfall das Ausmaß des im Zeitpunkt der Veröffentlichung bestehenden Tatverdachtes einer Namensnennung nicht entgegenstand (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 13, 26 sowie BGH, Urteil vom 17. März 1994 (aaO)).

    Gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung tritt nämlich ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurück, so daß sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 sowie vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.).

    Ob dies der Fall ist, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; 78, 9, 16).

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