Rechtsprechung
   BGH, 28.06.1954 - IV ZR 40/54   

Lohnmälzung

§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 950 BGB, Verarbeiterklausel;

§§ 947, 948 BGB;

§ 183 BGB;

§ 932 BGB, § 366 HGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 14, 114
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Wird zitiert von ... (11)  

  • OLG Köln, 04.06.2007 - 2 U 28/07  
    bb) Aus den von dem Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 114) bzw. des Reichsgerichts (RGZ 138, 84 [88]) ergibt sich nicht, dass in der hier streitgegenständlichen Zeit im Köln-Aachener Raum ein Handelbrauch dergestalt existierte, dass bei Getreideverkäufen von Landwirten an Agrarhändler stets ein Eigentumsvorbehalt als vereinbart galt.

    Aus der Entscheidung BGHZ 14, 114 [117 f.] kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil der Bundesgerichtshof es "angesichts der besonderen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts" ausdrücklich offengelassen hat, "ob das Eigentum an dem Braumalz der (erg.: dortigen) Klägerin als Vorbehaltseigentümerin der Gerste auch kraft Handelsbrauchs zugestanden werden müsste".

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ZR 296/86  

    Schatz: Eigentumserwerb

    Zwar ist in der Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats anerkannt, daß dort der Besteller bzw. der unter erweiterten Eigentumsvorbehalt Liefernde Eigentum an der verarbeiteten Ware erwirbt (BGHZ 14, 114, 117; 20, 159, 163; 46, 117, 118 f.; 56, 80, 90).
  • BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88  

    Grabungsmaterialien; Urheber- und Eigentumsrechte eines Hochschullehrers an

    Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGH, Urt. v. 25.2. 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023; auch BGHZ 14, 114, 117; 20, 159, 163).
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  • OLG Celle, 08.06.2009 - 5 W 73/08  

    Bauvertrag - Lohnveredelung: Wer ist Eigentümer?

    Daher kann auch derjenige, der einen Stoff auf Grund eines Werkvertrages zu einer neuen Sache verarbeiten lässt, deren Hersteller im Verkehrssinn sein (BGHZ 14, 114 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 10.01.2003 - 9 U 168/02  

    Berücksichtigung des Werkunternehmerpfandrechts bei Schadensersatz wegen

    Sie hat nicht nur die Beklagte mit der Fertigstellung des Gabelstaplers gegen Entgelt beauftragt, sondern darüber hinaus ihr Interesse an dieser Fertigstellung dadurch dokumentiert, daß sie die Materialien für die Restanfertigung des Gabelstaplers selbst besorgt hat (vgl. auch BGHZ 14, 114).
  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56  

    Fruchterwerb (§ 956 BGB). Konkursbeschlagnahme

    Hat das Verfügungsgeschäft außer der Willenserklärung noch weitere Wirksamkeitserfordernisse, die erst später eintreten, so muß die Verfügungsbefugnis noch zur Zeit des Eintritts des letzten Tatbestandsmerkmals gegeben sein: so bei Grundstücksverfügungen grundsätzlich noch zur Zeit der der Einigung nachfolgenden Eintragung, wovon allerdings § 878 BGB (übrigens auch für den Konkursfall, § 15 S. 2 KO) eine praktisch bedeutsame Ausnahme macht (Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 878 Anm 2; Staudinger/Seufert § 878 BGB Anm. 1, 11; BGB-RGRK § 873 Anm. 8; Jaeger § 15 Anm. 37 ff; Wolff/Raiser § 38 V; Westermann § 76 III 3), bei Fahrnisveräußerung noch zur Zeit der Übergabe oder des Übergabeersatzes (nach herrschender Rechtsprechung allerdings schon deshalb, weil auch die Einigung noch zur Zeit der Übergabe vorhanden sein muß, BGHZ 7, 111; 14, 114), bei Abtretung künftig entstehender Forderungen noch zur Zeit der Forderungsentstehung (BGH LM Nr. 1 zu § 15 KO = NJW 1955, 544 für den Fall des Konkurses, in Übereinstimmung mit RG HRR 1937, 550, in Abweichung von der kaum billigenswerten Entscheidung RG JW 1913, 132), bei Hypothekenbestellung für eine künftige Forderung noch zur Zeit ihrer Valutierung (RG JW 1912, 402).
  • OLG Köln, 06.06.1994 - 19 U 150/93  
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  • OLG Stuttgart, 23.02.2010 - 10 U 75/09  

    Eigentumsverhältnisse an eingeschmolzenem Feinsilber

    Danach entsteht Alleineigentum des früheren Eigentümers der Hauptmenge entsprechend § 947 Abs. 2 u. a. bei sehr großem Mengenunterschied gleichartiger Sachen an der Gesamtmenge (BGHZ 14, 114; Bassenge in Palandt, § 948 Rn. 4).
  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55  

    Verarbeitung von Halbzeugen

    Die Frage, wer Hersteller der Gehäuse im Sinne des § 950 BGB war, ist auch hier nach der Lebensanschauung zu entscheiden (vgl BGH NJW 1952, 661; BGHZ 14, 114; BGB RGRK 10. Aufl § 950 Anm 2, 5).
  • BGH, 19.10.1966 - VIII ZR 152/64  

    Verarbeitungsklausel

    Durchaus umstritten ist aber, auf welchem juristisch-konstruktiven Wege dieses Ergebnis erzielt werden kann, welche Grenzen einer solchen Vereinbarung gesetzt sind und wie die Konkurrenz mehrerer Lieferanten, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, zu behandeln ist (vgl. BGHZ 14, 114; 20, 159; Baur, Sachenrecht, 3. Aufl., S. 464; Erman/Hefermehl, BGB, 3. Aufl., § 950 Anm. 1; Flume, NJW 1950, 841; Franke, BB 1955, 717; Hofmann, NJW 1962, 1798; Laufke, Festschrift für Hueck S. 69; Möhring, NJW 1960, 697; Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl., § 53 III 2 d; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb., § 73 Fn. 4; Zeuner, JZ 1955, 195).
  • OLG Köln, 20.05.1994 - 19 U 150/93  

    Haftung des Verkäufers bei Annahmeverzug des Käufers im Falle eines

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