Rechtsprechung
   BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98   

Lohnprogramm

Standardsoftware, Anwendbarkeit des (Sach-)Kaufrechts, § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB, Ablieferung (vgl. jetzt § 438 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Fehlen der Online-Hilfe, Probelauf;

erneute Mängelrüge nach Nachbesserung

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • JurPC

    HGB § 377, BGB § 477
    Ablieferung von Standard-Software

  • rws-verlag.de

    BGH zur handelsrechtlichen Untersuchungspflicht bei Kauf von Standard-Software

  • Prof. Dr. Lorenz

    Mängelgewährleistung beim Kauf von Standardsoftware: Beginn der Verjährung nach § 477 BGB und kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    "Ablieferung" und Mängelrüge gem. § 377 HGB beim Kauf von Standard-Software; Erfordernis der erneuten Mängelrüge nach Nachbesserung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersuchungs- und Rügepflicht beim Kauf von Standard-Software

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nachbesserung fehlerhafter Software bei beiderseitigem Handelskauf - Unverzügliche Rüge bei erneuter Mangelhaftigkeit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Entstehung der handelsrechtlichen Untersuchungspflicht durch Verbringen der Kaufsache in den Machtbereich des Käufers auch bei Kauf von Standard-Software

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im Sinne von § 377 HGB und § 477 BGB "abgeliefert" ist

  • ra-heinicke.de (Kurzinformation)

    Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im Sinne von § 377 HG

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Mangelhaftes Lohnprogramm gekauft - BGH: Standardsoftware ist wie jede Ware sofort nach der Lieferung zu prüfen

mehr
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Rügepflicht bei Softwarekauf

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn bei Lieferung von Standardsoftware

  • justicia.de (Kurzinformation)

    Hilfe ist kein Handbuch

Besprechungen u.ä. (2)

  • cybercourt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Neues BGH-Grundsatzurteil zum Kriterium der Ablieferung beim Standardsoftwarekauf

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Entstehung der handelsrechtlichen Untersuchungspflicht durch Verbringen der Kaufsache in den Machtbereich des Käufers auch bei Kauf von Standard-Software

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 143, 307
  • NJW 2000, 1415
  • ZIP 2000, 456
  • MDR 2000, 442
  • WM 2000, 485
  • BB 2000, 638
  • DB 2000, 567
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Wird zitiert von ... (13)  

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09  

    Kaufrecht - Kaufvertrag: Rücktritt vom Handelskauf

    Die Ware ist abgeliefert, wenn sie derart in den Machtbereich des Käufers verbracht wird, dass dieser sie untersuchen kann; das gilt auch beim Kauf von Software (vgl. BGHZ 143, 307 ff. Tz. 10, 18, zit. nach juris).

    Steht die Ablieferung der Kaufsache fest, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Mängel rechtzeitig gerügt hat (vgl. BGHZ 143, 307 ff. Tz. 23; Reinking/Eggert, a. a. O. Rdnr. 1950; MünchKomm.HGB/Grunewald, 2. Aufl., § 377 Rdnr. 137).

    Zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte ist der Käufer auch nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen (vgl. BGHZ 143, 307 ff. Tz. 20, zit. nach juris; Reinking/Eggert, a. a. O., Rdnr. 1945; Mankowski, Das Zusammenspiel der Nacherfüllung mit den kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, NJW 2006, 865, 867; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 377 Rdnr. 6; MünchKomm.HGB/Grunewald, a. a. O., § 377 Rdnr. 26, 88; Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 377 Rdnr. 66).

    Auch unter Zugrundelegung eines - wegen der vorhandenen Schwierigkeiten bei der Entdeckung von Mängeln umfangreicher und differenzierter Software gebotenen - hinreichend großzügigen Maßstabs bei der Bemessung der Rügefrist (vgl. BGHZ 143, 307 ff. Tz. 19, zit. nach juris) kann eine mehr als sieben Wochen nach der Entdeckung des Mangels erfolgte Absendung der Mängelrüge nicht mehr als unverzüglich, nämlich ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), angesehen werden (vgl. BGHZ 101, 49 ff. Tz. 18; 143, 307 ff. Tz. 24; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 120/04  

    Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist (BGHZ 143, 307, 309; 109, 97, 100 f.; 102, 135, 144; BGH Urteile vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - MDR 1997, 913; vom 14. Juli 1993 - VIII ZR 147/92 - NJW 1993, 2436, 2437 f.; vom 7. März 1990 - VIII ZR 56/89 - NJW 1990, 3011; vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 - ZIP 1984, 962, 963; Beschluss vom 2. Mai 1985 - I ZB 8/84 - NJW-RR 1986, 219; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht BGE 124 III 456, 459).

    Davon wäre auszugehen, wenn die Klägerin die zusätzlich vertraglich vereinbarte Einweisung nicht durchgeführt hätte (vgl. für den Kauf von Software: BGHZ 143, 307, 313).

  • OLG Hamm, 04.10.2005 - 19 U 51/05  

    Bauvertrag - Verjährung nach Ablieferung und Montage gekaufter Geräte

    Auch bei komplizierten technischen Geräten bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Ablieferung dann erfolgt ist, wenn die Kaufsache in einer ihre Untersuchung ermöglichenden Weise in den Machtbereich des Käufers gelangt ist (BGH NJW 2000, 1415, m.w.Nw.).

    Das Fehlen solcher Bestandteile führt zur Mangelhaftigkeit der Sache, aber nicht dazu, dass die Hauptleistungspflicht auf Ablieferung der Kaufsache noch nicht vollständig erbracht wurde (s.d. BGH NJW 2000, 1415).

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  • BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08  

    Verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG - keine

    b) Darunter fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 15. November 2006 XII ZR 120/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2394, und vom 22. Dezember 1999 VIII ZR 299/98, BGHZ 143, 307, NJW 2000, 1415, jeweils m.w.N.; zum Verhältnis zum Urheberrecht BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372).
  • OLG München, 12.10.2000 - 29 U 3680/00  

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

    Da die hier in Rede stehende Software gegen Zahlung eines Einmalentgelts auf Dauer überlassen wird (zur entsprechenden Anwendung kaufvertragsrechtlicher Bestimmungen vgl. BGH NJW 1981, 2684; CR 1987, 358; NJW 1990, 3011 = CR 1990, 707; CR 1997, 470, 472; CR 2000, 207; krit. Ulmer, CR 2000, 493 ff)) und daher die Sicherung eines vertraglichen Zahlungsanspruchs ausscheidet, kann der Einsatz von Programmsperren allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchsschutzes in Betracht kommen (vgl. Wuermeling, CR 1994, 585 ff; die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen blieb in der Entscheidung BGH CR 2000, 94 Programmsperre offen; vgl. zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung Wuermeling in seiner Anmerkung CR 2000, 96 f).
  • BGH, 09.10.2001 - X ZR 58/00  

    Softwareerstellung als Werk- oder Werklieferungsvertrag?

    Insoweit kann dahinstehen, ob das Ergebnis der von der Klägerin geschuldeten Programmierleistungen eine Sache im Sinne des § 381 Abs. 2 HGB betrifft (vgl. dazu BGHZ 102, 135, 144; s. a. BGHZ 109, 97, 100 f. sowie BGH, Urt. v. 14.7.1993 - VIII ZR 147/92, NJW 1993, 2436, 2437 u. v. 22.12.1999 - VIII ZR 299/98, NJW 2000, 1415, 1416 = MDR 2000, 442, 443).
  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 150/00  

    Werkvertrag - Beweislast für Mängel und rechtzeitige Rüge

    Nach Nachbesserung und erneuter Lieferung mußte die Beklagte erneut unverzüglich rügen (BGHZ 143, 307, 313).
  • OLG München, 22.03.2000 - 7 U 5021/99  

    Begriff der Ablieferung beim Kauf von Standardsoftware

    Bei dem Kauf von Standardsoftware - wie hier - ist die Kaufsache mangels anderweitiger Vereinbarung dann abgeliefert, wenn sie vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, daß dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann (BGH WM 2000, 485).
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 23/08  

    Verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG

    Darunter fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 15. November 2006 XII ZR 120/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2394, und vom 22. Dezember 1999 VIII ZR 299/98, BGHZ 143, 307, NJW 2000, 1415, jeweils m.w.N.; zum Verhältnis zum Urheberrecht BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372).
  • LG Bonn, 02.08.2010 - 10 O 508/09  

    Kauf eines Heizkessels: Wann beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen?

    Zwar hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Regelung des § 377 Abs. 1 HGB in besonderen Fallkonstellationen dahingehend entschieden, dass der Zeitpunkt der Ablieferung ausnahmsweise dadurch nach hinten verlagert werden kann, dass eine bestimmungsgemäße Untersuchung (nach Inbetriebnahme) erst später möglich war und deshalb dieser spätere Zeitpunkt für die Ablieferung maßgeblich ist (BGHZ 93, 338; BGHZ 143, 307; vgl. Palandt-Weidenkaff, 68 Aufl., § 438, Rn.15).
  • OLG Hamm, 06.09.1999 - 13 U 3/99  
  • AG Wetter, 27.04.2004 - 3 C 65/03  
  • OLG Koblenz, 01.06.2006 - 2 U 1578/05  
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