Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79   

Lokalrandalierer

§ 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis, Einstellung des Anlaßstrafverfahrens steht der Anfertigung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 66, 202
  • NJW 1983, 1338
  • MDR 1983, 607
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Wird zitiert von ... (43)  

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01  

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    a) Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (vgl. BVerwG, DÖV 1973, S. 752 f. zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen; BVerwGE 66, 202 zur Aufbewahrung nach Verfahrenseinstellung; ebenso BVerwG, DÖV 1990, S. 117; Bäumler, Polizeiliche Informationsverarbeitung, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Rn. 547 f. und 673 f.).
  • OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05  

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf richterliche Anordnung der

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG NJW 1983, 772; BVerwG NJW 1983, 1338, 1339).

    Dies ändert allerdings nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke dieser Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt (vgl. BVerwG NJW 1983, 1338, 1339; BVerwG NJW 1983, 772; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2008 - 1 S 1503/07  

    Erkennungsdienstliche Behandlung wegen des Besitzes kinderpornographischer

    Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 ; vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 ).
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